Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird (Bundesministeriengesetz-Novelle 2017)

164. Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird (Bundesministeriengesetz-Novelle 2017) Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

?(1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77 B-VG sind:

1. das Bundeskanzleramt,
2. das Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport,
3. das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres,
4. das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz,
5. das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
6. das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
7. das Bundesministerium für Finanzen,
8. das Bundesministerium für Inneres,
9. das Bundesministerium für Landesverteidigung,
10. das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus,
11. das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
12. das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie.?

2. In § 7 Abs. 10 entfällt die Wendung ?und Sport?.

3. § 7 Abs. 11 lautet:

?(11) Der Bundesminister kann unbeschadet seiner bundesverfassungsrechtlich geregelten Verantwortlichkeit und unbeschadet der ihm bundesverfassungsgesetzlich vorbehaltenen Geschäfte mit der zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums gehörenden Geschäfte einen Generalsekretär betrauen. Der Generalsekretär ist unbeschadet seiner allfälligen sonstigen Funktionen der unmittelbare Vorgesetzte aller Sektionsleiter im Bundesministerium sowie Vorgesetzter aller dem Bundesministerium nachgeordneter Dienststellen.?

4. § 9 Abs. 2 lautet:

?(2) Vertragsbedienstete, die mit der Leitung eines Generalsekretariats, einer Sektion oder einer Botschaft betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.?

5. Dem § 17b wird folgender Abs. 28 angefügt:

?(28) Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 17 sowie die folgenden Bestimmungen:

1. § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 10 und 11, § 9 Abs. 2, Abschnitt A Z 1 bis 3, 4a bis 6, 9, 10, 16 und 21 bis 32, Abschnitt B, Abschnitt C (neu), Abschnitt D (neu) Überschrift sowie Z 1, 10 und 11 bis 17, Abschnitt E, Abschnitt F (neu), Abschnitt G (neu) Z 6, 9b und 12, Abschnitt H Z1, Abschnitt I (neu), Abschnitt J (neu) Überschrift, Z 7, 16 und 21 bis 26, Abschnitt K (neu) sowie Abschnitt L Z 12 und 13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2017 treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft. Zugleich treten der bisherige Abschnitt D, der bisherige Abschnitt G, Abschnitt G (neu) Z 9 und Abschnitt M des Teiles 2 der Anlage zu § 2 außer Kraft.
2. § 16 Z 1 bis 4 ist bezüglich der Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, die ausschließlich oder überwiegend Präsidialaufgaben besorgen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport übernehmendes Bundesministerium im Sinne des § 16 Z 1 und 2 ist.
3. § 16 Z 6 ist bezüglich
a) der aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
b) der aus dem Bundesministerium für Familien und Jugend oder dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in das Bundeskanzleramt sowie
c) der aus dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus
übernommenen Bediensteten anzuwenden.?

6. Abschnitt A Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

?1. Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik einschließlich der Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fällt.
Dazu gehören insbesondere auch:
Vorbereitung der allgemeinen Regierungspolitik.
Hinwirken auf die Wahrung der Einheitlichkeit der allgemeinen Regierungspolitik und auf das einheitliche Zusammenarbeiten der Bundesministerien in allen politischen Belangen.
Hinwirken auf das einheitliche Zusammenarbeiten zwischen Bund und Ländern.
Grundsätzliche Angelegenheiten der Mitgliedschaft Österreichs bei der Europäischen Union; Koordination in Angelegenheiten der Europäischen Union sowie in Angelegenheiten des Europäischen Rates. Erteilung von Weisungen an die Ausschüsse der Ständigen Vertreter (I, II) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres.
Rechtliche Angelegenheiten der Europäischen Integration, insbesondere Hinwirken auf die rechtzeitige und vollständige Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Union.
Wirtschaftliche Koordination, einschließlich der Koordination der Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse der Frühjahrstagungen des Europäischen Rates.
Koordination von Grundsatzfragen des europäischen Haushalts inklusive des mehrjährigen Finanzrahmens; zusammenfassende Behandlung der europäischen Strukturpolitik.
Koordination in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung.
Koordination des Bundessicherheitsrates.
Auskunftsrecht für den Bundeskanzler und den Vizekanzler beim Heeresnachrichtenamt, beim Abwehramt und beim Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung.
Anlassbezogene Koordination innerstaatlicher Maßnahmen zur Bewältigung überregionaler oder internationaler Krisen oder Katastrophen.
Koordination in Angelegenheiten der Telekommunikation, Informationstechnologien und Medien.
Angelegenheiten der strategischen Netz- und Informationssicherheit.
Angelegenheiten eines Ausweichrechenzentrums des Bundes.?

7. In Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird nach dem ersten Untertatbestand folgender Untertatbestand eingefügt:

?Angelegenheiten des Sprechers der Bundesregierung mit der Aufgabe, die Bürgerinnen und Bürger sowie die Medien über die Arbeit der Bundesregierung durch Darlegung und Erläuterung ihrer Tätigkeit, Vorhaben und Ziele zu informieren. Dazu gehören insbesondere auch die Durchführung von Pressekonferenzen, Interviews und Hintergrundgespräche zu politischen Themen, die Herausgabe von gemeinsamen Pressemitteilungen, die Erteilung von Auskünften auf Medienanfragen und Koordination der Pressesprecher der Bundesministerien sowie die Steuerung und Koordination der Aufgabenstellungen des Bundespressedienstes.?

8. Abschnitt A Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

?3. Angelegenheiten der Volksgruppen.?

9. Abschnitt A Z 5 und 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden durch folgende Z 4a bis 6 ersetzt:

?4a. Allgemeine Angelegenheiten der Besoldung sowie des Personalinformations- und Berichtswesens, unbeschadet der führenden Zuständigkeit des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport.
5. Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.
Dazu gehören insbesondere auch:
Kundmachungswesen des Bundes.
Angelegenheiten der Einrichtung und Organisation der Bundesministerien.
Allgemeine Angelegenheiten der inneren Revision.
Allgemeine Angelegenheiten der Registraturen, der Behördenbibliotheken und der Statistik.
6. Zusammenfassende Behandlung und Koordination in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Bundesministerien berühren.?

10. Abschnitt A Z 9 und 10 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

?9. Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen; sonstige Medienangelegenheiten mit Ausnahme des gerichtlichen Medienrechts; Koordinierung der Informationsgesellschaft.
10. Angelegenheiten des Parteienrechts; Parteien- und Parteienakademieförderungen.?

11. In Abschnitt A Z 16 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird die Wortfolge ?Landesverteidigung und Sport? durch das Wort ?Landesverteidigung? und die Wortfolge ?Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft? durch die Wortfolge ?Digitalisierung und Wirtschaftsstandort? ersetzt.

12. Abschnitt A Z 21 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird durch folgende Z 21 bis 32 ersetzt:

?21. Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik und der Familienförderung sowie Bevölkerungspolitik in Angelegenheiten der Familie und Jugend.
22. Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.
23. Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.
24. Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches.
25. Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten:
a) Wohnungswesen;
b) öffentliche Abgaben;
c) Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschussrecht und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe;
d) Sozialversicherung einschließlich der
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