Bundesgesetz, mit dem das Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz geändert wird

66. Bundesgesetz, mit dem das Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetzes

Das Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 73/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge ?Technologieentwicklung und Innovation? durch die Wortfolge ?Technologieentwicklung, Innovation und Digitalisierung (FTEI+D)? ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge ?Entwicklung und Innovation (FTE)? durch die Wortfolge ?Entwicklung, Innovation und Digitalisierung (FTEI+D)? ersetzt.

3. In § 3 Abs. 2 lautet:

?(2) Die Gesellschaft ist zur Durchführung und Abwicklung von jeglichen Maßnahmen und Tätigkeiten auf nationaler und internationaler Ebene, die der FTEI+D dienen, berechtigt. Dazu zählen insbesondere:

1. Förderung von FTEI+D-Vorhaben natürlicher und juristischer Personen;
2. Durchführung strategischer Fördermaßnahmen und -programme für FTEI+D;
3. Förderung der Kooperation von Wissenschaft und Wirtschaft;
4. Unterstützung der österreichischen Wirtschaft und Wissenschaft in allen Belangen der Teilnahme an europäischen und internationalen Forschungs- und Technologiekooperationen sowie der Digitalisierung;
5. Vertretung der österreichischen Interessen gegenüber den relevanten europäischen und internationalen Institutionen im Auftrag des Bundes;
6. Unterstützung des Bundes bei der Konzeption und Weiterentwicklung von FTEI+D-Förderungsmaßnahmen und ?programmen;
7. Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung von FTEI+D;
8. Unterstützung des Bundes bei Beratungsleistungen, Mittlungsleistungen sowie durch Entwicklung,
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