Bundesgesetz, mit dem das Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz geändert wird
66. Bundesgesetz, mit dem das Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetzes
Das Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 73/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge ?Technologieentwicklung und Innovation? durch die Wortfolge ?Technologieentwicklung, Innovation und Digitalisierung (FTEI+D)? ersetzt.
2. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge ?Entwicklung und Innovation (FTE)? durch die Wortfolge ?Entwicklung, Innovation und Digitalisierung (FTEI+D)? ersetzt.
3. In § 3 Abs. 2 lautet:
?(2) Die Gesellschaft ist zur Durchführung und Abwicklung von jeglichen Maßnahmen und Tätigkeiten auf nationaler und internationaler Ebene, die der FTEI+D dienen, berechtigt. Dazu zählen insbesondere:
1. | Förderung von FTEI+D-Vorhaben natürlicher und juristischer Personen; |
2. | Durchführung strategischer Fördermaßnahmen und -programme für FTEI+D; |
3. | Förderung der Kooperation von Wissenschaft und Wirtschaft; |
4. | Unterstützung der österreichischen Wirtschaft und Wissenschaft in allen Belangen der Teilnahme an europäischen und internationalen Forschungs- und Technologiekooperationen sowie der Digitalisierung; |
5. | Vertretung der österreichischen Interessen gegenüber den relevanten europäischen und internationalen Institutionen im Auftrag des Bundes; |
6. | Unterstützung des Bundes bei der Konzeption und Weiterentwicklung von FTEI+D-Förderungsmaßnahmen und ?programmen; |
7. | Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung von FTEI+D; |
8. | Unterstützung des Bundes bei Beratungsleistungen, Mittlungsleistungen sowie durch Entwicklung, |
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