Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Sozialministeriumservicegesetz, das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, das EU-Amtshilfegesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz und das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz geändert werden (Jahressteuergesetz 2018 ? JStG 2018)

62. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Sozialministeriumservicegesetz, das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, das EU-Amtshilfegesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz und das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz geändert werden (Jahressteuergesetz 2018 ? JStG 2018) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Artikel 3 Änderung des Umgründungssteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Artikel 5 Änderung des Gebührengesetzes 1957
Artikel 6 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987
Artikel 7 Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953
Artikel 8 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992
Artikel 9 Änderung der Bundesabgabenordnung
Artikel 10 Änderung des Finanzstrafgesetzes
Artikel 11 Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes
Artikel 12 Änderung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes
Artikel 13 Änderung des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes
Artikel 14 Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
Artikel 15 Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes
Artikel 16 Änderung des Sozialministeriumservicegesetzes
Artikel 17 Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002
Artikel 18 Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
Artikel 19 Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes
Artikel 20 Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes

Artikel 1Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge ?der Freibeträge nach den §§ 105 und 106a? durch die Wortfolge ?des Freibetrags nach § 105? ersetzt.

2. § 4a wird wie folgt geändert:

  1. In § Abs. 1 tritt im ersten Satz an die Stelle der Wortfolge ?10% des Gewinnes vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages? die Wortfolge ?10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4b und § 4c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages?.

  2. Abs. 9 entfällt.

    3. In § 4b Abs. 1 Z 5 lit. b tritt an die Stelle der Wortfolge ?10% des Gewinnes vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages? die Wortfolge ?10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4a und § 4c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages?.

    4. In § 4c Abs. 1 Z 2 tritt an die Stelle der Wortfolge ?Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages? die Wortfolge ?Gewinn vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4a und § 4b und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages?.

    5. § 6 Z 6 wird wie folgt geändert:

  3. In lit. c erster Teilstrich entfällt die Wortfolge ?mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe?.

  4. In lit. c zweiter Teilstrich entfällt die Wortfolge ?mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe?.

  5. In lit. d werden das Wort ?sieben? durch das Wort ?fünf? und das Wort ?September? durch das Wort ?Juni? ersetzt und der vorletzte Satz lautet:

    ?Offene Raten sind insoweit fällig zu stellen als

    ? Wirtschaftsgüter, Betriebe oder Betriebsstätten veräußert werden, auf sonstige Art ausscheiden oder in einen Staat außerhalb des EU/EWR-Raumes überführt oder verlegt werden,
    ? der Ort der Geschäftsleitung einer Körperschaft in einen Staat außerhalb des EU/EWR-Raumes verlegt wird,
    ? der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird oder
    ? der Steuerpflichtige eine Rate binnen zwölf Monaten ab Eintritt der Fälligkeit nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet.?
  6. In lit. e wird das Wort ?September? durch das Wort ?Juni? ersetzt.

    6. In § 14 Abs. 7 Z 4 lit. e wird der Verweis ?§ 25 Abs. 1 Z 5 bis 8, § 25 Abs. 2 bis 4 und § 25 Abs. 6 bis 8 des Pensionskassengesetzes? durch den Verweis ?§ 25 Abs. 1 Z 5 bis 8, § 25 Abs. 2 bis 4 und § 25 Abs. 6 bis 8 des Pensionskassengesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2015? ersetzt.

    7. § 18 wird wie folgt geändert:

  7. In Abs. 1 Z 7 wird nach der Wortfolge ?dies gilt nicht für Zuwendungen an Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 6? die Wortfolge ?und Abs. 3 Z 2a? eingefügt.

  8. In Abs. 8 Z 3 lit. b lautet der letzte Satz wie folgt:

    ?Dies gilt auch, wenn eine Zuwendung gemäß Abs. 1 Z 7, Z 8 oder Z 9 aus dem Betriebsvermögen geleistet wurde, soweit sie gemäß § 4a, § 4b oder § 4c nicht als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist.?

    8. In § 23a Abs. 1 entfällt die Wortfolge ?oder 7?.

    9. § 27 Abs. 6 Z 1 lit. a entfällt in beiden Sätzen jeweils die Wortfolge ?mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe?.

    10. In § 30 Abs. 7 1. und 2. Satz wird jeweils nach der Wortfolge ?aus Vermietung und Verpachtung? die Wortfolge ?,soweit diese unter § 28 Abs. 1 Z 1 und 4 fallen,? eingefügt.

    11. § 33 wird wie folgt geändert:

  9. Abs. 2 lautet:

    ?(2) Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:

    1. Der Familienbonus Plus gemäß Abs. 3a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt.
    2. Die Absetzbeträge nach Abs. 4 bis 6.?
  10. Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

    ?(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:

    1. Der Familienbonus Plus beträgt
    a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
    b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.
    2. Abweichend von Z 1 ist für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:
    a) Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 ist ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.
    b) Der Bundesminister für Finanzen hat die Berechnungsgrundlagen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß lit. a kundzumachen.
    3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
    a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
    ? Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
    ? beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
    b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
    ? Beim Familienbeihilfenberechtigen oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
    ? beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
    Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflicheten kein Familienbonus Plus zu.
    c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
    4. (Ehe-)Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz ? EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt.
    5. § 26 Abs. 3 zweiter Satz der Bundesabgabenordnung kommt nicht zur Anwendung.
    6. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Familienbonus Plus beantragt wird, anzugeben.
    7. Der Bundesminister für Finanzen hat die technischen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus im Rahmen der Veranlagung zur Verfügung zu stellen.?
  11. In Abs. 4 lautet der Einleitungssatz:

    ?Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:?

  12. In Abs. 4 Z 3 entfällt der erste Teilstrich.

  13. In Abs. 4 werden folgende Z 4 und 5 angefügt:

    ?4. Abweichend von Z 1 bis 3 bestimmt sich die Höhe der Absetzbeträge für Kinder, die sich ständig in einem
    ...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT