Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Poststrukturgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004,...

  1. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Poststrukturgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004, das Heeresgebührengesetz 2001, das Zivildienstgesetz 1986, das UmsetzungsG-RL 2014/54/EU und das Bundeshaushaltsgesetz 2013 geändert werden und das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2018) Der Nationalrat hat beschlossen:

    INHALTSVERZEICHNIS

    Art. Gegenstand
    1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
    2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
    3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
    4 Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes
    5 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
    6 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
    7 Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966
    8 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes
    9 Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes
    10 Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
    11 Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
    12 Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
    13 Änderung des Pensionsgesetzes 1965
    14 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
    15 Änderung des Bundesbahngesetzes
    16 Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
    17 Änderung des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes
    18 Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
    19 Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
    20 Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984
    21 Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes
    22 Änderung des Überbrückungshilfengesetzes
    23 Änderung des Poststrukturgesetzes
    24 Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes
    25 Änderung des Militärberufsförderungsgesetzes 2004
    26 Änderund des Heeresgebührengesetzes 2001
    27 Änderung des Zivildienstgesetzes 1986
    28 Änderung des UmsetzungsG-RL 2014/54/EU
    29 Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013
    30 Aufhebung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes

    Artikel 1

    Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

    Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ? BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

  2. In der jeweils grammatikalisch richtigen Form werden ersetzt:

    1. in § 3 Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 2 bis 5, § 35 Abs. 1 und 2, § 137 Abs. 1 und Abs. 4 Schlussteil, § 143 Abs. 1 und Abs. 4 Schlussteil, § 147 Abs. 1 und Abs. 4 Schlussteil, § 194 Abs. 4, § 231a Abs. 2, § 249b Abs. 4 und § 279 das Wort ?Bundeskanzler? jeweils durch die Wortfolge ?Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport?,

    2. in § 9 Abs. 3 Schlussteil und § 39b Abs. 1 die Wortfolge ?Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport? jeweils durch die Wortfolge ?Bundesministerium für Landesverteidigung?,

    3. in § 34 Abs. 1, § 128b und § 135b Abs. 2 und 3 die Wortfolge ?Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler? jeweils durch die Wortfolge ?Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport?,

    4. in § 137 Abs. 5, § 203c und § 207c das Wort ?Bundeskanzleramt? jeweils durch die Wortfolge ?Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport?,

    5. in § 140 Abs. 4 und § 256 Abs. 3 die Wortfolge ?Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres? jeweils durch die Wortfolge ?Bundesministerin oder der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres?,

    6. in § 145a Abs. 3 und 4 sowie § 245 Abs. 4 die Wortfolge ?Bundesminister für Inneres? jeweils durch die Wortfolge ?Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres? und die Wortfolge ?Bundesminister für Justiz? jeweils durch die Wortfolge ?Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz?,

    7. in § 152 Abs. 5 bis 7, § 247 Abs. 7 und § 256 Abs. 4 Schlussteil die Wortfolge ?Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport? jeweils durch die Wortfolge ?Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung?,

    8. in § 161 Abs. 1 die Wortfolge ?Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft? durch die Wortfolge ?Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung? und in Abs. 3 die Wortfolge ?Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft? durch die Wortfolge ?Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung?,

    9. in § 175 Abs. 3, § 176 Abs. 1 und Abs. 3 Schlussteil, § 178 Abs. 2c und § 194 Abs. 4 die Wortfolge ?Bundesminister für Wissenschaft und Forschung? jeweils durch die Wortfolge ?Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung?,

    10. in § 176 Abs. 3 Schlussteil die Wortfolge ?dem Bundesminister Wissenschaft und Forschung? durch die Wortfolge ?der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung?,

    11. in § 200k Abs. 1 und § 221 Abs. 1 und 5 die Wortfolge ?Bundesministerium für Bildung? jeweils durch die Wortfolge ?Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung?,

    12. in § 207f Abs. 12, 15 und 16, § 207h Abs. 5, § 207i Abs. 1 Z 2 und § 225 Abs. 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 die Wortfolge ?Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung? jeweils durch die Wortfolge ?Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung?,

    13. in § 249b Abs. 4 die Wortfolge ?Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie? durch die Wortfolge ?Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie?.

  3. § 14 Abs. 4 lautet:

    ?(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.?

  4. In § 17 Abs. 4 Z 1 lit. b wird das Zitat ?des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330? durch das Zitat ?des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, BGBl. Nr. 330/1983? ersetzt.

  5. In § 20 wird nach Abs. 4a folgender Abs. 4b eingefügt:

    ?(4b) Jene Ausbildungskosten, die im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß Abs. 4 zu ersetzen wären, sind am Ende der Ausbildung mit Bescheid festzustellen.?

  6. § 20 Abs. 5 erster Satz lautet:

    ?Die dem Bund gemäß Abs. 4 tatsächlich zu ersetzenden Ausbildungskosten sind im Zeitpunkt des Ausscheidens der Beamtin oder des Beamten aus dem Dienstverhältnis von der Dienstbehörde festzustellen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens der Beamtin oder des Beamten zuständig gewesen ist.?

  7. § 59 samt Überschrift lautet:

    ?Verbot der Geschenkannahme

    § 59. (1) Der Beamtin oder dem Beamten ist es verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der Beamtin oder dem Beamten verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.

    (2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder Vorteil im Sinne des Abs. 1, soweit die Beamtin oder der Beamte nicht die Absicht verfolgt, sich durch die wiederkehrende Begehung im Sinne des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

    (3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Beamtin oder dem Beamten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.

    (4) Die Beamtin oder der Beamte darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie oder er hat die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Ehrengeschenk als Bundesvermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke sind unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu veräußern oder sonst zu verwerten. Ihr Erlös ist zu vereinnahmen und für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten oder sonstiger karitativer Zwecke zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind innerhalb jedes Ressorts durch Verordnung zu erlassen.

    (5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Beamtin oder dem Beamten zur persönlichen Nutzung überlassen werden.

    (6) Ein Vorteil, der einer Beamtin oder einem Beamten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr oder ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil

    1. grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,
    2. dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,
    3. einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und
    4. abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten, gegenwärtigen oder zukünftigen Amtsgeschäft steht.?
  8. In § 60 Abs. 2 lautet der Einleitungsteil:

    ?Dienstausweise können folgende personenbezogene Daten oder, falls unbedingt erforderlich, besondere Kategorien personenbezogener Daten der Beamtin oder des Beamten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder die Beamtin oder der Beamte...

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