Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Anerbengesetz, das Außerstreitgesetz, das Firmenbuchgesetz, das Fortpflanzungsmedizingesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das IPR-Gesetz, das Kärntner Erbhöfegesetz 1990, das Konsumentenschutzgesetz, das Landpachtgesetz, das Mietrechtsgesetz, die Notariatsordnung, das Rechtspflegergesetz, das Tiroler Höfegesetz, das Unternehmensgesetzbuch, das Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Vollzugsgebührengesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002, die Zivilprozessordnung, das Erwachsenenschutzvereinsgesetz und das Justizbetreuungsagentur-Gesetz geändert werden (Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz für den Bereich des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, ...

58. Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Anerbengesetz, das Außerstreitgesetz, das Firmenbuchgesetz, das Fortpflanzungsmedizingesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das IPR-Gesetz, das Kärntner Erbhöfegesetz 1990, das Konsumentenschutzgesetz, das Landpachtgesetz, das Mietrechtsgesetz, die Notariatsordnung, das Rechtspflegergesetz, das Tiroler Höfegesetz, das Unternehmensgesetzbuch, das Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Vollzugsgebührengesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002, die Zivilprozessordnung, das Erwachsenenschutzvereinsgesetz und das Justizbetreuungsagentur-Gesetz geändert werden (Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz für den Bereich des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ? ErwSchAG-Justiz) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2017 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 161/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 165 lautet:

?§ 165. Die Eltern haben über das Vermögen des minderjährigen Kindes dem Gericht Rechnung zu legen, soweit dies das Gericht aus besonderen Gründen verfügt; über die Erträgnisse jedoch nur, soweit sie nicht für den Unterhalt des Kindes verwendet worden sind. Näheres wird in den Verfahrensgesetzen bestimmt.?

2. In § 214 Abs. 1 wird nach der Wendung ?im Einzelnen anzugeben und? die Wendung ?? ausgenommen ein Kinder- und Jugendhilfeträger ?? eingefügt.

3. In § 249 Abs. 2 wird die Wendung ? , sofern dadurch nicht die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse gefährdet wäre? durch die Wendung ? , soweit sie nach gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von Dritten getragen werden; ist der einzelne Nachweis dem Erwachsenenvertreter nicht zumutbar, so ist ein angemessener Pauschalbetrag zu erstatten? ersetzt.

4. § 256 Abs. 1 lautet:

?(1) Ebenso darf ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter einer medizinischen Forschung, die mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit der vertretenen nicht entscheidungsfähigen Person verbunden ist, nicht zustimmen, es sei denn, dass diese für deren Gesundheit oder Wohlbefinden von unmittelbarem Nutzen sein kann. Die Zustimmung bedarf der gerichtlichen Genehmigung, außer es liegt eine befürwortende Stellungnahme einer für die jeweilige Krankenanstalt eingerichteten Ethikkommission vor.?

5. In § 283 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

?Bei der Ermittlung des Wertes des Vermögens sind Verbindlichkeiten nicht zu berücksichtigen.?

6. In § 283 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

7. In § 588 Abs. 2 entfällt die Wendung ?Vorsorgebevollmächtigte,?.

8. § 1503 wird folgender Absatz 11 angefügt:

?(11) §§ 165, 214, 249, 256 und 588 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft.?

Artikel 2

Änderung des allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955

Das allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, BGBl. Nr. 39/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 lit. a wird die Wendung ?der Bestellung eines Sachwalters,? durch die Wendung ?des Genehmigungsvorbehalts (§ 242 Abs. 2 ABGB), wenn er die eingetragenen Rechte umfasst,? ersetzt.

2. In § 31 Abs. 6 wird die Wendung ?im Sinn des § 284f ABGB? durch die Wendung ?oder gewählte Erwachsenenvertretung? ersetzt.

3. § 137 wird folgender Absatz 7 angefügt:

?(7) Die §§ 20 und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft. Anmerkungen über die Bestellung eines Sachwalters sind nach Ablauf des 30. Juni 2019 über Auftrag des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz automatisiert zu löschen.?

Artikel 3

Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ? AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge ?einer ihrer Pflegebefohlenen? durch die Wortfolge ?eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person? ersetzt.

2. § 10 Abs. 1 erster Satz lautet:

?Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen.?

3. In § 11 werden das Wort ?handlungsunfähigen? durch das Wort ?schutzberechtigten? und das Wort ?Sachwalters? durch die Wortfolge ?gerichtlichen Erwachsenenvertreters? ersetzt.

4. In § 49 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge ?Sachwalter oder einem seiner Pflegebefohlenen? durch die Wortfolge ?Erwachsenenvertreter, seinem Vorsorgebevollmächtigten nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht oder der von ihm in einer dieser Eigenschaften vertretenen Person? ersetzt.

5. Dem § 82 wird folgender Absatz 23 angefügt:

?(23) § 7 Abs. 1 Z 1, § 10 Abs. 1, § 11 und § 49 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018 treten mit 1. August 2018 in Kraft.?

Artikel 4

Änderung des Anerbengesetzes

Das Anerbengesetz, BGBl. Nr. 106/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 Z 1 wird die Wendung ?geistigen Behinderung? durch die Wendung ?vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit? ersetzt.

2. In § 13 Abs. 1 wird die Wendung ?Erreichung der Eigenberechtigung? durch das Wort ?Volljährigkeit? ersetzt.

3. In § 13 Abs. 3 werden das Wort ?Vormundschaftsgerichts? durch das Wort ?Pflegschaftsgerichts? und jeweils das Wort ?Vormundschaftsgericht? durch das Wort ?Pflegschaftsgericht? ersetzt.

4. In § 16 Abs. 3 wird die Wendung ?die Eigenberechtigung erlangt? durch die Wendung ?volljährig ist? ersetzt.

5. Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:

?(4) §§ 5, 13 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft.?

Artikel 5

Änderung des Außerstreitgesetzes

Das Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 Z 1 lit. a wird der Verweis ?§§ 271 f ABGB? durch den Verweis ?§ 277 Abs. 2 ABGB? ersetzt.

2. In § 5 Abs. 2 Z 2 lit. a wird der Verweis ?§ 274 ABGB? durch den Verweis ?§ 277 Abs. 1 Z 2 ABGB? ersetzt.

3. In § 5 Abs. 2 Z 2 lit. b wird der Verweis ?§ 276 ABGB? durch den Verweis ?§ 277 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und Abs. 3 ABGB? ersetzt.

4. In § 5 Abs. 2 Z 2 lit. c wird der...

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