Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geändert werden

  1. Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geändert werden

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel 1

    Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008

    Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 ? EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008, zuletzt geändert durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, wird wie folgt geändert:

  2. Art. III Abs. 1 Z 2 lautet:

    ?2. sich die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtungen festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten, und bei der Betretung im Beförderungsmittel auf Aufforderung den Fahrpreis und einen allfälligen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen vorgesehenen Zuschlag entweder nicht unverzüglich oder, wenn seine Identität feststeht, nicht binnen zwei Wochen zahlt, oder?
  3. Art. III Abs. 4 entfällt; die Abs. 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnungen ?(4)? und ?(5)?; in Abs. 5 (neu) wird der Ausdruck ?Abs. 5? durch den Ausdruck ?Abs. 4? ersetzt.

  4. Art. V Abs. 5 lautet:

    ?(5) Art. I Abs. 2 Z 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 ist nicht in Kraft getreten.?

  5. Dem Art. V wird folgender Abs. 8 angefügt:

    ?(8) Art. III Abs. 1 Z 2, Abs. 4 (neu) und Abs. 5 (neu) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2018 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. III Abs. 4 außer Kraft.?

    Artikel 2

    Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

    Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ? AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2013, wird wie folgt geändert:

  6. In § 13 Abs. 8 wird nach der Wortfolge ?in jeder Lage des Verfahrens? die Wortfolge ?bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3)? eingefügt.

  7. § 36a Abs. 2 und 3 lautet:

    ?(2) Abs. 1 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß.

    (3) Die durch eine Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe, die Lebensgemeinschaft oder die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.?

  8. In § 39 erhält Abs. 2a die Absatzbezeichnung ?(2b)?; nach Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

    ?(2a) Jede Partei hat ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderungspflicht).?

  9. In § 39 wird Abs. 3 durch folgende Abs. 3 bis 5 ersetzt:

    ?(3) Wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, kann die Behörde das Ermittlungsverfahren durch Verfahrensanordnung für geschlossen erklären. Die Erklärung hat nach Möglichkeit in der mündlichen Verhandlung, in allen anderen Fällen schriftlich zu ergehen.

    (4) Das Ermittlungsverfahren ist auf Antrag fortzusetzen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass Tatsachen oder Beweismittel ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeiführen würden. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch Verfahrensanordnung. Die Behörde kann das Ermittlungsverfahren jederzeit von Amts wegen fortsetzen.

    (5) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, gilt das Ermittlungsverfahren als nicht geschlossen, wenn der Bescheid nicht binnen acht Wochen ab jenem Zeitpunkt, zu dem erstmals einer Partei gegenüber das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt worden ist, gegenüber einer Partei erlassen wird.?

  10. In § 40 Abs. 1, § 58a und § 73 Abs. 1 wird der Klammerausdruck ?(§ 39 Abs. 2a)? jeweils durch den Klammerausdruck ?(§ 39 Abs. 2b)? ersetzt.

  11. § 41 Abs. 2 lautet:

    ?(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs. 4 eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.?

  12. Nach § 51 wird folgender § 51a samt Überschrift eingefügt:

    ?Audiovisuelle Vernehmungen

    § 51a. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann eine Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden, es sei denn, das persönliche Erscheinen vor der Behörde ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich.?

  13. Dem § 82 wird folgender Abs. 22 angefügt:

    ?(22) § 13 Abs. 8, § 36a Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 2a bis 5, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 2, § 51a samt Überschrift, § 58a und § 73 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.?

    Artikel 3

    Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

    Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 ? VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, wird wie folgt geändert:

  14. In § 5 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

    ?(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.?

  15. In § 14 Abs. 1 wird die Wortfolge ?zwangsweise eingebracht? durch das Wort ?eingetrieben? ersetzt.

  16. In § 24 wird das Zitat ?39 Abs. 3,? durch das Zitat ?§ 39 Abs. 3 bis 5,? ersetzt.

  17. Dem § 26 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    ?(3) Ob und inwieweit die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch Ausübung der in diesem Bundesgesetz geregelten Befugnisse am Strafverfahren mitzuwirken haben, bestimmen die Verwaltungsvorschriften.?

  18. In § 27 Abs. 2a Z 1 wird nach der Wortfolge ?Betrieb eines Unternehmens oder? die Wortfolge ?die Ausübung? eingefügt.

  19. § 27 Abs. 3 lautet:

    ?(3) Amtshandlungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gelten, unabhängig davon, wo sie vorgenommen werden, als Amtshandlungen der örtlich zuständigen Behörde.?

  20. § 27 Abs. 4 entfällt.

  21. In § 30 Abs. 3 erster Satz wird das Wort ?vollzogen? durch das Wort ?vollstreckt? ersetzt.

  22. In § 31 Abs. 3 Z 3 wird das Wort ?Beschuldigte? durch das Wort ?Bestrafte? ersetzt.

  23. In § 32 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck ?Ersuchen um Vernehmung,? der Ausdruck ?Beratung,? eingefügt.

  24. Nach § 32 wird folgender § 32a samt Überschrift eingefügt:

    ?Verteidiger

    § 32a. Beschuldigte haben in jeder Lage des Verfahrens das Recht, mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen, ihn zu bevollmächtigen und sich mit ihm zu besprechen, ohne dabei überwacht zu werden. Als Verteidiger sind die in § 48 Abs. 1 Z 5 der Strafprozeßordnung 1975 ? StPO, BGBl. Nr. 631/1975, genannten Personen zugelassen.?

  25. Vor § 33 wird folgende Überschrift eingefügt:

    ?Vernehmung?

  26. § 33 Abs. 2 und 3 lautet:

    ?(2) Der Beschuldigte ist, erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Dolmetschers, in einer für ihn verständlichen Sprache über die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen, über das Recht, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen, und über das Recht auf Beiziehung eines Verteidigers zu belehren. Der Umstand der Belehrung sowie der Verzicht auf Beiziehung eines Verteidigers sind schriftlich festzuhalten.

    (3) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden. Er darf nicht durch Zwangsmittel, Drohungen, Versprechungen oder Vorspiegelungen zu Äußerungen genötigt oder bewogen werden. Die Stellung von Fragen, in welchen eine nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird, ist nicht zulässig. Fragen, wodurch Umstände vorgehalten werden, die erst durch die Antwort festgestellt werden sollen, dürfen erst dann gestellt werden, wenn der Befragte nicht in anderer Weise zu einer Erklärung über dieselben geführt werden konnte; die Fragen sind in solchen Fällen wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen...

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