Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Asylgesetz 2005, das BFA-Verfahrensgesetz, das BFA-Einrichtungsgesetz, das Grundversorgungsgesetz ? Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Universitätsgesetz 2002, das Hochschulgesetz 2005, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Gedenkstättengesetz, das Meldegesetz 1991, das Personenstandsgesetz 2013, das Zivildienstgesetz 1986 und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 ? FrÄG 2018)

56. Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Asylgesetz 2005, das BFA-Verfahrensgesetz, das BFA-Einrichtungsgesetz, das Grundversorgungsgesetz ? Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Universitätsgesetz 2002, das Hochschulgesetz 2005, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Gedenkstättengesetz, das Meldegesetz 1991, das Personenstandsgesetz 2013, das Zivildienstgesetz 1986 und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 ? FrÄG 2018) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art. Gegenstand / Bezeichnung
1 Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
2 Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005
3 Änderung des Asylgesetzes 2005
4 Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes
5 Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes
6 Änderung des Grundversorgungsgesetzes ? Bund 2005
7 Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985
8 Änderung des Universitätsgesetzes 2002
9 Änderung des Hochschulgesetzes 2005
10 Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
11 Änderung des Gedenkstättengesetzes
12 Änderung des Meldegesetzes 1991
13 Änderung des Personenstandsgesetzes 2013
14 Änderung des Zivildienstgesetzes 1986
15 Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Artikel 1

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 57 folgender Eintrag eingefügt:

?§ 57a. Verordnungsermächtigung zur Durchführung eines Austrittsabkommens gemäß Art. 50 EUV?

2.. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 60 folgender Eintrag eingefügt:

?§ 61. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel ?Forscher? eines anderen Mitgliedstaates?

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 64:

?§ 64. Studenten?

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 66 folgender Eintrag eingefügt:

?§ 67. Freiwillige?

5. In § 2 Abs. 1 Z 21 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 22 angefügt:

?22. Unions- oder multilaterale Programme mit Mobilitätsmaßnahmen: von der Europäischen Union oder der Republik Österreich finanzierte Programme, die die Mobilität von Drittstaatsangehörigen in der Europäischen Union oder in Österreich fördern.?

6. In § 2 Abs. 6 wird der Klammerausdruck ?(Abs. 2 Z 15)? durch den Klammerausdruck ?(Abs. 1 Z 15)? ersetzt.

7. In § 10 Abs. 3 Z 1 wird nach dem Wort ?Gültigkeit? die Wortfolge ?oder ein Visum D für Praktikanten gemäß § 20 Abs. 1 Z 10 FPG mit überschneidender Gültigkeit? eingefügt.

8. In § 19 Abs. 7 wird der Ausdruck ?kannabweichend? durch die Wortfolge ?kann abweichend? ersetzt.

9. § 20 Abs. 1 lautet:

?(1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.?

10. In § 20 Abs. 1a wird der Verweis ?§ 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9, 10 oder 11? durch den Verweis ?§ 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10? ersetzt.

11. In § 21 Abs. 2 Z 6 wird nach der Wortfolge ?und deren Familienangehörige? die Wortfolge ?sowie Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung ?Student? oder eine Aufenthaltsbewilligung ?Freiwilliger? beantragen,? eingefügt.

12. In § 21 Abs. 2 Z 8 wird nach der Wendung ? ?Niederlassungsbewilligung ? Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit? ? der Beistrich durch das Wort ?oder? ersetzt und entfällt die Wortfolge ?oder eine Aufenthaltsbewilligung ?Studierender? ?.

13. In § 21 Abs. 2 Z 10 wird nach dem Klammerausdruck ?(§ 58a)? die Wortfolge ?oder einen gültigen Aufenthaltstitel ?Forscher? eines anderen Mitgliedstaates (§ 61)? eingefügt.

14. In § 21a wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

?(5a) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 5 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.?

15. In § 41a Abs. 9 wird das Zitat ?BGBl. I Nr. 189/1955? durch das Zitat ?BGBl. Nr. 189/1955? ersetzt.

16. In § 41a Abs. 10 wird das Wort ?Jugendwohlfahrtsträger? durch die Wendung ?Kinder- und Jugendhilfeträger? sowie das Wort ?Jugendwohlfahrtsträgers? durch die Wendung ?Kinder- und Jugendhilfeträgers? ersetzt.

17. § 43c Abs. 1 lautet:

?(1) Drittstaatsangehörigen ist eine ?Niederlassungsbewilligung ? Forscher? zu erteilen, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen,
2. sie eine Tätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, für eine Forschungseinrichtung ausüben,
3. sie eine mit einer Forschungseinrichtung (§ 71 Abs. 1) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (§ 43d) nachweisen und
4. die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Z 2 festgestellt hat.?

18. Dem § 43c werden folgende Abs. 2 bis 5 angefügt:

?(2) Drittstaatsangehörigen, die eine Forschungstätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 abgeschlossen haben und die nochmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 43c oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41 oder § 42 anstreben, kann die ?Niederlassungsbewilligung ? Forscher? im Rahmen eines Verfahrens nach § 24 Abs. 1 einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung für die Dauer von zwölf Monaten (§ 20 Abs. 1) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 weiter vorliegen.

(3) Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer ?Niederlassungsbewilligung ? Forscher? gemäß Abs. 2 im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) oder eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 ist nur in den Fällen der §§ 41, 42, 43c oder 47 Abs. 2 zulässig.

(4) Entscheidungen über die Erteilung einer ?Niederlassungsbewilligung ? Forscher? sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen.

(5) Die ?Niederlassungsbewilligung ? Forscher? ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen, es sei denn, die Aufnahmevereinbarung weist eine kürzere Dauer auf. In diesen Fällen ist der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer der Aufnahmevereinbarung hinausgehenden Zeitraum auszustellen.?

19. In § 43d entfällt in Z 2 die Wendung ? , den Umfang?, wird in Z 3 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 4 bis 6 angefügt:

?4. die Zusage der Forschungseinrichtung zur Aufnahme des Drittstaatsangehörigen;
5. die Zusage des Forschers, dass er sich bemühen wird, die Forschungstätigkeit abzuschließen;
6. gegebenenfalls Angaben zu einem beabsichtigten Aufenthalt als Forscher in einem weiteren Mitgliedstaat, falls dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt ist.?

20. In § 46 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 3 wird jeweils das Zitat ?§ 1 Abs. 2 lit. i AuslBG? durch das Zitat ?§ 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG? ersetzt.

21. Dem § 46 wird folgender Abs. 6 angefügt:

?(6) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels ?Rot-Weiß-Rot ? Karte plus? an Familienangehörige von Inhabern einer ?Niederlassungsbewilligung ? Forscher? gemäß § 43c sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels ?Rot-Weiß-Rot ? Karte plus? richtet sich dabei nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.?

22. In § 51 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck ?ordnungemäß? durch den Ausdruck ?ordnungsgemäß? ersetzt.

23. Nach § 57 wird folgender § 57a samt Überschrift eingefügt:

?Verordnungsermächtigung zur Durchführung eines Austrittsabkommens gemäß Art. 50 EUV

§ 57a. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die zur Durchführung eines Austrittsabkommens gemäß Art. 50 EUV im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erforderlichen Bestimmungen, insbesondere zum Verfahren, mit Verordnung festzulegen.?

24. Nach § 60 wird folgender § 61 samt Überschrift eingefügt:

?Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel ?Forscher? eines anderen Mitgliedstaates

§ 61. (1) Drittstaatsangehörigen, die einen gültigen Aufenthaltstitel ?Forscher? eines anderen Mitgliedstaates besitzen, ist eine Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher (?Forscher-Mobilität?) auszustellen, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen,
2. sie eine Tätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, für eine Forschungseinrichtung ausüben,
3. sie eine mit einer Forschungseinrichtung (§ 71 Abs. 1) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (§ 43d) nachweisen,
4. die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Z 2 festgestellt hat und
5. die Gesamtaufenthaltsdauer gemäß Abs. 2 nicht überschritten wird.

(2) Die Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher ist grundsätzlich mit der Dauer der im Bundesgebiet ausgeübten Forschungstätigkeit, längstens jedoch mit der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels ?Forscher? des anderen Mitliedstaates zu befristen und kann bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von zwei Jahren im Bundesgebiet verlängert werden.

(3) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen.?

25. § 64 samt Überschrift lautet:

?Studenten

§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des §
...

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