Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 - UG geändert wird

52. Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 ? UG geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Universitätsgesetz 2002 ? UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2018, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 29 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:

?Die Medizinische Universität bzw. die Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, ist unbeschadet von § 27 berechtigt, Untersuchungen und Befundungen an Organisationseinheiten des Nichtklinischen Bereichs mittelbar für Patientinnen und Patienten durchzuführen, soweit sie der wissenschaftlichen Forschung dienen. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterliegt die Universität nicht den Bestimmungen des KAKuG.?

2. § 35 samt Überschrift lautet:

?Lehreinrichtungen

§ 35. (1) Krankenanstalten oder Einrichtungen von Krankenanstalten, die nicht zum Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät gehören, können von den Medizinischen Universitäten bzw. den Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, mit Zustimmung des Rechtsträgers der Krankenanstalt zur Verbesserung und Intensivierung des praktisch-medizinischen Unterrichts herangezogen werden. Diesen Krankenanstalten kann von der betreffenden Medizinischen Universität bzw. von der betreffenden Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, die Bezeichnung ?Lehrkrankenhaus? verliehen werden.

(2) Ärztliche Einrichtungen im niedergelassenen Bereich können von den Medizinischen Universitäten bzw. den Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, mit deren Zustimmung zur Verbesserung und Intensivierung des praktisch-medizinischen Unterrichts herangezogen werden. Diesen Einrichtungen kann von der betreffenden Medizinischen Universität bzw. von der betreffenden Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, die Bezeichnung ?Lehrordination? verliehen werden.?

3. In § 35a Abs. 2 und 3 wird jeweils der Begriff ?Krankenanstalt? durch den Begriff ?Lehreinrichtung? ersetzt.

4. Nach § 35a wird folgender § 35b samt Überschrift eingefügt:

?Zahnmedizinisch-Klinisches Praktikum

§ 35b. (1) Das Zahnmedizinisch-Klinische Praktikum ist Teil des Studiums der Zahnmedizin und dient dem Erwerb und der Vertiefung von zahnärztlichen Fertigkeiten, insbesondere im Bereich des praktisch-medizinischen Unterrichts.

(2) Die aktive Teilnahme an der Betreuung von Patientinnen und Patienten ist nach...

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