Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925, das Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, das Bundesforstegesetz 1996, das Datenschutzgesetz, das Bundesgesetzblattgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Bundesgesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen geändert werden

  1. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925, das Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, das Bundesforstegesetz 1996, das Datenschutzgesetz, das Bundesgesetzblattgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Bundesgesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen geändert werden

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel 1

    (Verfassungsbestimmung) Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

    Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2018, wird wie folgt geändert:

  2. Art. 10 Abs. 1 Z 6 wird folgende Wortfolge angefügt:

    ?außergerichtliche Vermittlung von Streitigkeiten in den Angelegenheiten des Zivilrechtswesens und des Strafrechtswesens;?

  3. In Art. 10 Abs. 1 Z 11 wird die Wortfolge ?Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art. 12 fällt;? durch die Wortfolge ?Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art. 11 fällt, jedoch einschließlich des Arbeiterrechtes sowie des Arbeiter- und Angestelltenschutzes der Dienstnehmer in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen eine bundesgesetzlich zu bestimmende Anzahl von Dienstnehmern dauernd beschäftigt ist; für diese Dienstnehmer gelten die für die Dienstnehmer in gewerblichen Betrieben bestehenden Rechtsvorschriften;? ersetzt.

  4. In Art. 10 Abs. 1 Z 11 wird nach der Wortfolge ?mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet? die Wortfolge ?, jedoch auch für die Dienstnehmer in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen eine bundesgesetzlich zu bestimmende Anzahl von Dienstnehmern dauernd beschäftigt ist? eingefügt.

  5. In Art. 10 Abs. 1 Z 13 wird nach der Wortfolge ?Volkszählungswesen sowie ? unter Wahrung der Rechte der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben ? sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient;? die Wortfolge ?allgemeine Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten;? eingefügt.

  6. In Art. 10 Abs. 1 Z 17 entfällt die Wortfolge ? , soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand hat?.

  7. In Art. 11 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 wird angefügt:

    ?9. Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt.?
  8. In Art. 12 Abs. 1 Z 1 entfallen die Wortfolge ?Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Art. 10 fällt; Volkspflegestätten;? und die Wortfolge ?vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen; natürliche Heilvorkommen;?.

    7a. In Art. 12 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge ?Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge;?.

  9. In Art. 12 Abs. 1 entfallen die Z 2, 3, 4 und 6, wird der Strichpunkt am Ende der Z 5 durch einen Punkt ersetzt und erhält die Z 5 die Ziffernbezeichnung ?2.?.

  10. In Art. 15 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 eingefügt:

    ?(7) Die Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften (Art. 97 Abs. 1) sowie der Rechtsvorschriften der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen im Bereich der Vollziehung der Länder eingerichteten Behörden kann im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes erfolgen.?

  11. Art. 15 Abs. 10 lautet:

    ?(10) In Landesgesetzen, durch die die bestehende Organisation der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern geändert oder neu geregelt wird, kann eine sprengelübergreifende Zusammenarbeit von Bezirksverwaltungsbehörden einschließlich der Organe der Städte mit eigenem Statut (Art. 116 Abs. 3), insbesondere auch die Übertragung behördlicher Zuständigkeiten, vorgesehen werden.?

  12. Art. 15 wird folgender Abs. 11 angefügt:

    ?(11) Die Sprengel der politischen Bezirke sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.?

  13. Art. 83 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    ?Die Sprengel der Bezirksgerichte sind durch Verordnung der Bundesregierung festzulegen.?

  14. Art. 97 Abs. 2 zweiter bis vierter Satz entfällt.

  15. In Art. 97 Abs. 4 entfällt die Wortfolge ?in den im Art. 12 Abs. 1 Z 6 bezeichneten Angelegenheiten, noch endlich solche?.

  16. Nach Art. 97 wird folgender Art. 98 eingefügt:

    ?Artikel 98. Insoweit ein Gesetzesbeschluss der Zustimmung der Bundesregierung bedarf, ist er unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Bundesregierung nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass die Zustimmung verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des...

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