Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz, das IKT-Konsolidierungsgesetz, das Signatur- und Vertrauensdienstegesetz, das Unternehmensserviceportalgesetz, das Bundesgesetzblattgesetz, das Zustellgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Meldegesetz 1991, das Passgesetz 1992 und das Personenstandsgesetz 2013 geändert werden

104. Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz, das IKT-Konsolidierungsgesetz, das Signatur- und Vertrauensdienstegesetz, das Unternehmensserviceportalgesetz, das Bundesgesetzblattgesetz, das Zustellgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Meldegesetz 1991, das Passgesetz 1992 und das Personenstandsgesetz 2013 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art Gegenstand / Bezeichnung
1 Änderung des E-Government-Gesetzes
2 Änderung des IKT-Konsolidierungsgesetzes
3 Änderung des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes
4 Änderung des Unternehmensserviceportalgesetzes
5 Änderung des Bundesgesetzblattgesetzes
6 Änderung des Zustellgesetzes
7 Änderung der Bundesabgabenordnung
8 Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes
9 Änderung des Meldegesetzes 1991
10 Änderung des Passgesetzes 1992
11 Änderung des Personenstandsgesetzes 2013

Artikel 1

Änderung des E-Government-Gesetzes

Das E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 wird aufgehoben.

2. In § 4 Abs. 8 wird das Wort ?Bundeskanzlers? durch die Wortfolge ?Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort? ersetzt.

3. In § 4a Abs. 6 wird das Wort ?Bundeskanzler? durch die Wortfolge ?Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort? ersetzt.

4. In § 5 Abs. 1 vierter Satz wird das Wort ?Bundeskanzlers? durch die Wortfolge ?Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort? ersetzt.

5. In § 6 Abs. 4 wird zweimal das Wort ?Bundeskanzlers? durch die Wortfolge ?Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort? ersetzt.

6. § 6 Abs. 5 lautet:

?(5) Elektronische Identifizierungsmittel eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 eIDAS-VO erfüllen, können bei Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs wie eine Bürgerkarte für Zwecke der eindeutigen Identifikation im Sinne dieses Bundesgesetzes verwendet werden. Nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen hat diese Anerkennung spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung des jeweiligen elektronischen Identifizierungssystems in der Liste gemäß Art. 9 eIDAS-VO zu erfolgen. Bei der Verwendung eines solchen elektronischen Identifizierungsmittels ist für Betroffene, die weder im Melderegister noch im Ergänzungsregister eingetragen sind, ein Eintrag im Ergänzungsregister zu erzeugen. Dafür sind die Personenidentifikationsdaten des verwendeten elektronischen Identifizierungsmittels in das Ergänzungsregister einzutragen. Besteht eine Eintragung für den Betroffenen im Melderegister oder im Ergänzungsregister, sind die Personenidentifikationsdaten des verwendeten elektronischen Identifizierungsmittels in das entsprechende Register einzutragen. Die Stammzahlenregisterbehörde hat auf Antrag des Betroffenen seine Stammzahl direkt der bürgerkartentauglichen Anwendung, bei der die Verfahrenshandlung vorgenommen wird, bereitzustellen. Die Stammzahl darf durch diese nur zur Errechnung von bPK verwendet werden.?

7. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge ?die Datenschutzbehörde? durch die Wortfolge ?der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort? ersetzt.

8. § 7 Abs. 2 lautet:

?(2) Die Stammzahlenregisterbehörde kann sich bei der Führung des Ergänzungsregisters sowie bei der Errechnung von Stammzahlen und bei der Durchführung der in den §§ 4, 4b, 5, 9, 10, 14, 14a und 15 geregelten Verfahren des Bundesministeriums für Inneres als Auftragsverarbeiter, soweit natürliche Personen Betroffene sind, und des Bundesministeriums für Finanzen oder der Bundesanstalt Statistik Österreich hinsichtlich aller anderen Betroffenen bedienen. Die näheren Regelungen über die sich daraus ergebende Aufgabenverteilung zwischen der Stammzahlenregisterbehörde und dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Finanzen oder der Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiter werden durch Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Finanzen oder dem Bundeskanzler geregelt. Abweichend davon kann sich die Stammzahlenregisterbehörde für diese Zwecke auch anderer oder weiterer Auftragsverarbeiter bedienen. Die Stammzahlenregisterbehörde hat stichprobenartig die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Auftragsverarbeiter zu prüfen.?

9. In § 9 Abs. 1 entfallen die Wortfolgen ?? soweit sie nicht unter § 17 Abs. 2 Z 1 bis 3 oder Abs. 3 fällt ?? sowie ?gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz?.

10. In § 9 Abs. 2 wird das Wort ?Datenverwendungen? durch das Wort ?Datenverarbeitungen? und das Wort ?Bundeskanzlers? durch die Wortfolge ?Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort? ersetzt.

11. In § 10 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 Z 2 entfällt jeweils die Wortfolge ?oder übermittelt?.

12. In der Überschrift zu § 14 wird nach dem Wort ?Verwendung? die Wortfolge ?des E-ID? eingefügt.

13. In der Überschrift zu § 15 entfällt die Wortfolge ?des E-ID?.

14. In § 18 Abs. 3 wird das Wort ?Bundeskanzler? durch die Wortfolge ?Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort? ersetzt.

15. In § 19 Abs. 2 werden das Wort ?diesen? durch die Wortfolge ?diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs? und das Wort ?ihnen? durch das Wort ?ihm? ersetzt.

16. In § 24 erhält Abs. 8 die Absatzbezeichnung ?(7)? und es wird folgender Abs. 8 angefügt:

?(8) § 4 Abs. 8, § 4a Abs. 6, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 4, § 7, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 2, die Überschrift zu § 14, die Überschrift zu § 15 sowie § 15 Abs. 1 Z 2, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 2, § 25 Abs. 3 und § 28 Z 1 bis 3 und 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und finden mit Ausnahme von § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 2, § 25 Abs. 3 und § 28 Z 2, 3 und 4a erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht. § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 tritt am 29. September 2018 in Kraft und mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 6 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Zeitpunkt wieder außer Kraft. § 1 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 22. September 2020 außer Kraft.?

17. In § 25 Abs. 3 wird das Wort ?Bundeskanzler? durch die Wortfolge ?Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort? ersetzt.

18. In § 28 Z 1, 3 und 4a wird jeweils das Wort ?Bundeskanzler? durch die Wortfolge ?Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort? ersetzt.

19. § 28 Z 2 lautet:

?2. hinsichtlich des § 7 Abs. 2 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Finanzen oder dem Bundeskanzler, je nachdem, ob es sich um Dienstleistungen betreffend Stammzahlen natürlicher Personen oder um Dienstleistungen betreffend Stammzahlen nicht-natürlicher Personen handelt und welches Auftragsverarbeiters sich der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort dabei bedient,?

Artikel 2

Änderung des IKT-Konsolidierungsgesetzes

Das IKT-Konsolidierungsgesetz (IKTKonG), BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge ?der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen? durch die Wortfolge ?der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler? ersetzt.

2. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge ?der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen? durch die Wortfolge ?der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort? ersetzt.

3. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

?Soweit dadurch das Unternehmensserviceportal betroffen ist, hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herzustellen.?

4. In § 6 wird die Wortfolge ?die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler? durch die Wortfolge ?die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort? ersetzt.

5. Der bisherige Inhalt des § 7 erhält die Absatzbezeichnung ?(1)?.

6. Dem § 7 wird folgender Abs. 2 angefügt:

?(2) § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.?

Artikel 3

Änderung des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes

Das Signatur- und Vertrauensdienstegesetz (SVG), BGBl. I Nr. 50/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 3 wird das Wort ?Bundeskanzler? durch die Wortfolge ?Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort? ersetzt.

2. In § 9 Abs. 3 wird das Wort ?Bundeskanzlers? durch die Wortfolge ?Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort? ersetzt.

3. In § 17 Abs. 1 wird das Wort ?Bundeskanzler? durch die Wortfolge ?Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort? ersetzt.

4. In § 17 Abs. 2 wird die Wortfolge ?Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz? durch die Wortfolge ?Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz? ersetzt.

5. In § 18 Z 1 wird die Wortfolge ?Bundesminister für Justiz? durch die Wortfolge ?Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und...

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