Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz geändert wird

  1. Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz geändert wird

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel 1

    Umsetzungshinweis

    Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37, umgesetzt.

    Artikel 2

    Änderung des Pensionskassengesetzes

    Das Pensionskassengesetz ? PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 107/2017, wird wie folgt geändert:

  2. In § 5 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

    ?2a. Potentielle Anwartschaftsberechtigte: diejenigen natürlichen Personen, die zum Beitritt zu einer Pensionskassenzusage berechtigt sind;?
  3. § 5 Z 4 lautet:

    ?4. Einrichtung: die ausländische Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die ungeachtet der jeweiligen Rechtsform nach dem Kapitaldeckungsverfahren arbeitet und rechtlich unabhängig vom Arbeitgeber zu dem Zweck eingerichtet ist, unter Einhaltung der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften Pensionskassengeschäfte zu erbringen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehende Tätigkeiten auszuüben und die nach den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/2341 von der zuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats in ein nationales Register eingetragen oder zugelassen ist;?
  4. § 5 Z 5 lautet:

    ?5. Herkunftsmitgliedstaat: der Mitgliedstaat, in dem die Einrichtung in ein nationales Register eingetragen oder zugelassen ist und ihre Hauptverwaltung hat;?
  5. In § 5 Z 6 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 und 8 angefügt:

    ?7. Ort der Hauptverwaltung: der Ort, an dem die wichtigsten strategischen Entscheidungen getroffen werden;
    8. dauerhafter Datenträger: ein Medium, das es dem Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.?
  6. § 6 Abs. 1 erster Satz lautet:

    ?Eine Pensionskasse darf nur in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit Ort der Hauptverwaltung im Inland betrieben werden.?

  7. In § 7 Abs. 1, 2a, 6 und 7 wird jeweils die Wortfolge ?zum letzten Bilanzstichtag? durch die Wortfolge ?zum Bilanzstichtag? ersetzt.

  8. In § 7 Abs. 2a wird der Ausdruck ?3 vH? durch den Ausdruck ?3,3 vH? ersetzt.

  9. § 8 Abs. 2 Z 1 lautet:

    ?1. Ort der Hauptverwaltung;?
  10. Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    ?(4) Die FMA hat ein Register zu führen, in dem alle Pensionskassen eingetragen sind. Übt die Pensionskasse grenzüberschreitende Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle aus, sind auch die Mitgliedstaaten, in denen sie tätig ist, einzutragen.?

  11. § 9 Z 6 lautet:

    ?6. der Ort der Hauptverwaltung der Pensionskasse im Inland liegt;?
  12. § 9 Z 9 lautet:

    ?9. die Anforderungen des § 11f erfüllt sind;?
  13. § 9 Z 10 entfällt.

  14. § 11a Abs. 2 Z 2 lautet:

    ?2. den Namen und den Ort der Hauptverwaltung des Arbeitgebers;?
  15. In § 11a Abs. 6 wird die Wortfolge ?die gemäß Art. 18 Abs. 7 und Art. 20 Abs. 7 der Richtlinie 2003/41/EG anzuwenden sind? durch die Wortfolge ?die gemäß Art. 11 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2016/2341 anzuwenden sind? ersetzt.

  16. § 11a Abs. 7 zweiter Satz lautet:

    ?Im Falle der Nichtäußerung der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates darf die Pensionskasse die Tätigkeit nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen nach Übermittlung der Angaben durch die FMA gemäß Abs. 3 oder 4 unter Beachtung der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung und aller gemäß Art. 11 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2016/2341 anzuwendenden Vorschriften aufnehmen.?

  17. § 11a Abs. 8 entfällt.

  18. § 11b Abs. 1 lautet:

    ?(1) Pensionskassengeschäfte dürfen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 und nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates von einer Einrichtung gemäß § 5 Z 4 in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle erbracht werden.?

  19. § 11b Abs. 4 lautet:

    ?(4) Nach Übermittlung der Angaben gemäß Abs. 2 hat die FMA binnen sechs Wochen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates mitzuteilen, dass von der Einrichtung die einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere

    1. § 1, § 2 Z 1, § 3, § 4, § 5, § 5a, § 6, § 6e, § 16, § 16a, § 17, § 18 und § 19 BPG und
    2. § 1 Abs. 2 und 2a, § 12 Abs. 6 und 7, § 12a, § 15, § 15a, § 16, § 16a, § 17, § 18, § 28, § 43 und § 48 einschließlich der dazu von der FMA erlassenen Verordnungen einzuhalten sind sowie
    3. § 11b, § 19, § 19b, § 25a Abs. 4 und § 30a Abs. 2 einschließlich der dazu von der FMA erlassenen Verordnungen anzuwenden sind.?
  20. In § 11b Abs. 5 wird die Wortfolge ?nach Ablauf einer zweimonatigen Frist? durch die Wortfolge ?nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen? ersetzt.

  21. § 11b Abs. 9 lautet:

    ?(9) Verwaltet eine Einrichtung gemäß Abs. 1 eine Pensionskassenzusage, bei der die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten das Risiko aus der Veranlagung der Vermögenswerte voll tragen, so hat sie für die Verwahrung der Vermögenswerte und die Wahrnehmung von Aufsichtspflichten gemäß den Art. 34 und 35 der Richtlinie (EU) 2016/2341 eine oder mehrere Verwahrstellen zu bestellen.?

  22. Nach § 11b werden folgende §§ 11c bis 11h samt Überschriften eingefügt:

    ?Übertragung an österreichische Pensionskassen

    § 11c. (1) Beabsichtigt eine Pensionskasse die Verwaltung einer Zusage gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 ganz oder teilweise von einer Einrichtung gemäß § 5 Z 4 zu übernehmen, hat sie der FMA vor Abschluss des Pensionskassenvertrages Folgendes anzuzeigen:

    1. Die schriftliche Vereinbarung zwischen der Pensionskasse und der Einrichtung gemäß § 5 Z 4 über die Bedingungen der Übertragung;
    2. die Firma und den Ort der Hauptverwaltung der Einrichtung gemäß § 5 Z 4 sowie den Mitgliedstaat, in dem die Einrichtung gemäß § 5 Z 4 eingetragen oder zugelassen ist;
    3. die Firma und den Ort der Hauptverwaltung des Arbeitgebers;
    4. die Hauptmerkmale der für diesen Arbeitgeber zu verwaltenden Zusage gemäß § 15 Abs. 1 Z 2;
    5. die Beschreibung der zu übertragenden Verbindlichkeiten oder versicherungstechnischen Rückstellungen und anderer Rechte und Pflichten sowie entsprechender Vermögenswerte oder diesen entsprechenden flüssigen Mittel;
    6. einen Nachweis der vorherigen Zustimmung gemäß Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/2341;
    7. bei grenzüberschreitender Tätigkeit der Pensionskasse jene Mitgliedstaaten, deren arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften für die Zusage gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 maßgeblich sind.

    (2) Nach Einlangen aller Angaben gemäß Abs. 1 hat die FMA diese auf Vollständigkeit zu prüfen und danach unverzüglich an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedsstaates der Einrichtung gemäß § 5 Z 4 zu übermitteln.

    (3) Die FMA hat die Übernahme der Zusage gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 binnen drei Monaten nach Erhalt aller Angaben gemäß Abs. 1 sowie nach Einlangen der Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der Einrichtung gemäß § 5 Z 4 zu genehmigen, wenn

    1. die Verwaltungsstruktur, die Finanzlage und die persönliche Zuverlässigkeit sowie die fachliche Qualifikation und Berufserfahrung der Mitglieder des Vorstandes im Hinblick auf die Übernahme der Zusage gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 angemessen ist;
    2. die langfristigen Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Pensionskasse sowie der von der Übernahme der Zusage gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 umfassten Anwartschafts- und Leistungsberechtigten angemessen geschützt sind;
    3. die versicherungstechnischen Rückstellungen für die betroffene Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, abgesehen von Deckungslücken gemäß § 5 Z 3, § 20 Abs. 3d und § 24a Abs. 8 sowie noch zu leistenden Überweisungen gemäß § 48 Abs. 1, vollständig bedeckt sind, sofern mit der Übernahme der Zusage gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 eine grenzüberschreitende Tätigkeit verbunden ist;
    4. die zu übertragenden Vermögenswerte ausreichend und angemessen sind, um die Verbindlichkeiten, versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen zu übertragenden Verpflichtungen und Ansprüche nach den Bestimmungen des Geschäftsplanes der Pensionskasse und der Veranlagungsvorschriften sowie nach den Leitlinien für das Risikomanagement zu bedecken.

    (4) Die FMA hat die Genehmigung oder deren Versagung gemäß Abs. 3 der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der Einrichtung gemäß § 5 Z 4 binnen zwei Wochen nach Zustellung an die Pensionskasse zu übermitteln.

    (5) Die FMA hat die Informationen, die sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates gemäß Art. 12 Abs. 11 zweiter Absatz der Richtlinie (EU) 2016/2341 erhalten hat, binnen einer Woche nach Erhalt an die Pensionskasse weiterzuleiten.

    (6) Die Pensionskasse darf die Verwaltung der Zusage gemäß § 15 Abs. 1 Z 2

    1. nach Erhalt der Genehmigung gemäß Abs. 3 oder
    2. sofern sie weder die Genehmigung noch deren Versagung gemäß Abs. 3 binnen drei Monaten und drei Wochen erhält,
    ausüben.

    (7) Soferne mit der Übernahme der Zusage gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 eine grenzüberschreitende Tätigkeit verbunden ist, ist § 11a Abs. 6 und 7 anzuwenden.

    (8) Das der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen darf nicht mit Verwaltungskosten belastet werden, die mit der Übernahme gemäß Abs. 1 zusammenhängen.

    Übertragung an Einrichtungen aus Mitgliedstaaten

    § 11d. (1) Nach Erhalt einer Mitteilung gemäß Art. 12 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2016/2341 von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates einer Einrichtung gemäß § 5 Z 4 über die beabsichtigte Übertragung einer Pensionskassenzusage hat die FMA binnen acht Wochen nach Erhalt der Mitteilung der Übertragung zuzustimmen, wenn

    1. § 17 Abs. 1 bis 2 eingehalten wurde;
    2. die
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