Bundesgesetz, mit dem das Patentanwaltsgesetz geändert wird

39. Bundesgesetz, mit dem das Patentanwaltsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem der Patentanwaltsberuf geregelt wird (Patentanwaltsgesetz), BGBl. Nr. 214/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 1a Abs. 2 Z 5 lautet:

?5. die Erklärung aller Gesellschafter gemäß § 29a Z 1 lit. a, dass sie in Kenntnis ihrer disziplinären Verantwortung die Richtigkeit der Anmeldung bestätigen.?

2. § 2 Abs. 1 lit. d lautet:

?d) Vollendung von Studien mit dem Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder gleichwertiger Studien an einer Universität im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die ein Gebiet der Technik oder der Naturwissenschaften zum Gegenstand haben, oder Nostrifizierung entsprechender ausländischer akademischer Grade mit einem Studienumfang von zumindest 270 ECTS-Anrechnungspunkten (European Credit Transfer System-ECTS gem. Beschluss Nr. 253/2000/EG über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates, ABl. Nr. L 28 vom 3.2.2000 S. 1), von denen zumindest 210 ECTS-Anrechnungspunkte technischen oder naturwissenschaftlichen Fächern zuzuordnen sind;?

3. Im § 2 Abs. 1 wird am Ende von lit. g der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. h angefügt:

?h) Studien des österreichischen Rechts (§ 2a).?

4. § 2 Abs. 3 lautet:

?(3) Bei Personen, die die im § 16a Abs. 1 angeführten Voraussetzungen hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, ersetzt die Eignungsprüfung (§§ 15a und 15b) die Erfordernisse gemäß Abs. 1 lit. d bis f und h.?

5. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

?§ 2a. (1) Die Studien des österreichischen Rechts (§ 2 Abs. 1 lit. h) sind durch das Absolvieren von Lehrveranstaltungen des österreichischen Rechts an einer Universität im Umfang von zumindest 60 ECTS-Anrechnungspunkten nachzuweisen.

(2) Im Rahmen dieser Studien sind Kenntnisse des bürgerliches Recht, des Verfassungs- und Verwaltungsrechts, des österreichischen Zivilverfahrensrechts, des österreichischen Unternehmensrechts und des Europarechts nachzuweisen.

(3) Umfang und Art der einzelnen Lehrveranstaltungen sind nach Anhörung der Patentanwaltskammer durch Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamts zu regeln.?

6. § 3 Abs. 1 bis 3 lautet:

?§ 3. (1) Die Praxis wird durch folgende tatsächliche Verwendungen in Normalarbeitszeit erworben:

a) durch die Verwendung als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt oder bei einer in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften eingetragenen Patentanwalts-Gesellschaft im Ausmaß von vier Jahren;
b) durch eine dem Aufgabenkreis eines Patentanwalts entsprechende praktische Betätigung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes im Ausmaß von sechseinhalb Jahren;
c) durch die Verwendung als fachtechnisches Mitglied des Patentamts im Ausmaß von neun Jahren.

(2) Wird die Praxis durch mehrere Verwendungen gemäß Abs. 1 erworben, so ist die erforderliche Dauer verhältnismäßig zu berechnen.

(3) Die zwanzigjährige Verwendung als fachtechnischer Bediensteter des Patentamts ersetzt, sofern auf sie eine mindestens fünfzehnjährige Verwendung als Mitglied des Patentamts entfällt, das Erfordernis der Praxis, der Prüfung und der Studien des österreichischen Rechts (§ 2 Abs. 1 lit. e, f und h).?

7. § 6 Abs. 1 und 2 lautet:

?§ 6. (1) Nach der Eintragung eines Patentanwalts in die Liste der Patentanwälte sind ihm von der Patentanwaltskammer eine Bestätigung über den Tag der Eintragung und ein Lichtbildausweis auszustellen. Die Lichtbildausweise können auch in Form von zertifizierten Ausweiskarten ausgestellt werden. Für die Ausstellung und die Ausgabe solcher Ausweiskarten sowie die Überwachung ihrer Verwendung einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren kann die Hauptversammlung Richtlinien erlassen.

(2) Die Patentanwaltskammer hat die Eintragung in die Liste der Patentanwälte dem Patentamt anzuzeigen und im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer (http://www.oepak.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.?

8. § 7 Abs. 4 lautet:

?(4) Die Patentanwaltskammer hat die Streichung in der Liste der Patentanwälte dem Patentamt anzuzeigen und im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer (http://www.oepak.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.?

9. Dem § 8 werden die folgenden Abs. 3 bis 5 angefügt:

?(3) Das Ansuchen um Zulassung gilt gleichzeitig als Anmeldung zur ersten Prüfung. Für jede Wiederholung der Prüfung ist beim Patentamt eine gesonderte schriftliche Anmeldung einzureichen, wobei diese Anmeldung spätestens drei Monate vor der Wiederholung der Prüfung beim Patentamt eingelangt sein muss.

(4) Für die Anmeldung zur Wiederholung der Prüfung ist eine Gebühr von 300 Euro an das Patentamt zu zahlen. Die Entrichtung der Gebühr muss spätestens drei Monate vor der Wiederholung der Prüfung veranlasst sein.

(5) Wenn seit der Anmeldung zur ersten Prüfung, seit der zuletzt wirksam erfolgten Anmeldung zur Wiederholung der Prüfung oder seit der letzten Erneuerung einer Anmeldung drei Jahre verstrichen sind, ist vor dem Antreten zu einer Prüfung die Anmeldung durch schriftliche Eingabe beim Patentamt zu erneuern. Für eine Erneuerung der Anmeldung sind keine Gebühren zu entrichten, jedoch kommt die Frist gemäß Abs. 3 zweiter Satz zur Anwendung.?

10. § 9 Abs. 2 erster Satz lautet:

?Die Mitglieder der Prüfungskommission werden, soweit es sich um Mitglieder des Patentamts handelt, nach Anhörung des Präsidenten des Patentamts und, soweit es sich um Patentanwälte handelt, auf Vorschlag der Patentanwaltskammer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Dauer von sechs Jahren bestellt.?

11. § 11 Abs. 1 lautet:

?(1) Die Prüfungskommission hat sich zu überzeugen, ob der Prüfungskandidat über eingehende Kenntnisse der österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Patent-...

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