Bundesgesetz, mit dem das Weingesetz 2009 geändert wird

48. Bundesgesetz, mit dem das Weingesetz 2009 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

§ 10 Abs. 7 lautet:

?(7) Wein darf unter der Bezeichnung ?Districtus Austriae Controllatus? oder ?DAC? in Verkehr gebracht werden, wenn er zusätzlich den gemäß § 34 Abs. 1 festgesetzten Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen entspricht. Die Bezeichnung ?Districtus Austriae Controllatus? oder ?DAC? ist in Verbindung mit dem jeweiligen durch Verordnung gemäß § 34 Abs. 1 festgelegten Gebiet anzugeben. Entspricht die Bezeichnung einer geografischen Angabe gemäß § 21, so darf diese nur in Verbindung mit der Angabe ?Districtus Austriae Controllatus? oder ?DAC? und unter den entsprechenden Voraussetzungen verwendet werden. Für Qualitätsweine aus Trauben von DAC-Gebieten, die nicht als DAC-Weine in Verkehr gebracht werden, dürfen keine kleineren geografischen Angaben als das Bundesland verwendet werden, wenn dies in den entsprechenden DAC-Verordnungen festgelegt ist. Abweichend von § 2 Absatz 6 der Branchenverband-Verordnung, BGBl II Nr. 164/2011 idgF, sind dahingehende Beschlüsse der Regionalen Weinkomitees einstimmig zu fassen. Der Begriff...

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