Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union und das Bundesgesetz über das öffentliche Anbieten von Wertpapieren und anderen Kapitalveranlagungen erlassen werden sowie die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Börsegesetz 2018, das Alternativfinanzierungsgesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, das Glücksspielgesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert werden (EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 ? EU-FinAnpG 2019)

  1. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union und das Bundesgesetz über das öffentliche Anbieten von Wertpapieren und anderen Kapitalveranlagungen erlassen werden sowie die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Börsegesetz 2018, das Alternativfinanzierungsgesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, das Glücksspielgesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert werden (EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 ? EU-FinAnpG 2019) Der Nationalrat hat beschlossen:

    Inhaltsverzeichnis

    Artikel 1 Bundesgesetz über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union
    Artikel 2 Bundesgesetz über das öffentliche Anbieten von Wertpapieren und anderen Kapitalveranlagungen
    Artikel 3 Änderung der Bundesabgabenordnung
    Artikel 4 Änderung des Finanzstrafgesetzes
    Artikel 5 Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes
    Artikel 6 Änderung des Börsegesetzes 2018
    Artikel 7 Änderung des Alternativfinanzierungsgesetzes
    Artikel 8 Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
    Artikel 9 Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011
    Artikel 10 Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes
    Artikel 11 Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
    Artikel 12 Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018
    Artikel 13 Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
    Artikel 14 Änderung des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes
    Artikel 15 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
    Artikel 16 Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes
    Artikel 17 Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes
    Artikel 18 Änderung des Glücksspielgesetzes
    Artikel 19 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

    Artikel 1Bundesgesetz über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union (EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz ? EU-BStbG) Inhaltsverzeichnis

    1. TeilAllgemeine Bestimmungen1. AbschnittAllgemeines
    § 1. Umsetzung von Unionsrecht
    § 2. Anwendungsbereich
    § 3. Begriffsbestimmungen
    § 4. Sprachenregelung
    2. AbschnittErnennung der unabhängigen Personen für die Liste der Europäischen Union
    § 5. Liste der unabhängigen Personen
    § 6. Änderungen der Liste
    § 7. Pflichten der unabhängigen Person
    2. TeilStreitbeilegungsbeschwerde1. AbschnittEinbringung der Streitbeilegungsbeschwerde
    § 8. Einbringung
    § 9. Inhalt
    § 10. Frist für die Einbringung
    § 11. Bestätigung des Eingangs
    § 12. Kommunikation mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten
    § 13. Wirkung der Streitbeilegungsbeschwerde
    2. AbschnittPrüfung der Streitbeilegungsbeschwerde
    § 14. Ersuchen um zusätzliche Informationen
    § 15. Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde
    § 16. Frist für die Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde
    3. AbschnittZulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss
    § 17. Antrag auf Zulassung
    § 18. Prüfung des Antrags
    § 19. Einsetzung
    § 20. Vereinfachte Geschäftsordnung
    § 21. Prüfung der Zulassung durch den Beratenden Ausschuss
    3. TeilVerständigungsverfahren
    1. HauptstückGang des Verständigungsverfahrens
    § 22. Einleitung bei Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch alle zuständigen Behörden
    § 23. Einleitung bei Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss
    § 24. Frist für die Einigung
    § 25. Ersuchen um zusätzliche Informationen
    2. HauptstückBeendigung des Verständigungsverfahrens1. AbschnittEntscheidung
    § 26. Einigung im Verständigungsverfahren
    § 27. Mitwirkung der betroffenen Person
    § 28. Entscheidung im Verständigungsverfahren
    2. AbschnittSonstige Beendigung
    § 29. Beendigung durch Zeitablauf
    § 30. Beendigung durch Abbruch
    § 31. Beendigung durch Wegfall der Streitfrage
    4. TeilSchiedsgerichtliches Verfahren
    1. HauptstückAntragstellung und Prüfung des Antrags
    § 32. Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes
    § 33. Prüfung des Antrags
    § 34. Wegfall der Streitfrage
    § 35. Strafe oder Verbandsgeldbuße wegen eines Finanzvergehens
    § 36. Fehlende Doppelbesteuerung
    § 37. Kein Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren
    2. HauptstückVerfahren vor dem Beratenden Ausschuss1. AbschnittEinsetzung des Beratenden Ausschusses
    § 38. Auswahl des Schiedsgerichtes
    § 39. Frist für die Einsetzung
    § 40. Einsetzung
    § 41. Auswahl der unabhängigen Person durch Los
    § 42. Benennung der unabhängigen Person durch Gericht
    2. AbschnittGeschäftsordnung
    § 43. Geschäftsordnung
    § 44. Inhalt
    § 45. Unvollständige oder nicht übermittelte Geschäftsordnung
    3. AbschnittStellungnahme des Beratenden Ausschusses
    § 46. Unabhängige Stellungnahme
    § 47. Frist für die Stellungnahme
    § 48. Beschlussfassung
    3. HauptstückVerfahren vor dem Ausschuss für Alternative Streitbeilegung1. AbschnittEinsetzung und Geschäftsordnung
    § 49. Einsetzung
    § 50. Frist für die Einsetzung
    § 51. Geschäftsordnung
    2. AbschnittStellungnahme
    § 52. Stellungnahme
    4. HauptstückGemeinsame Bestimmungen für das schiedsgerichtliche Verfahren1. AbschnittVerfahrensgrundsätze
    § 53. Pflichten der betroffenen Person
    § 54. Geheimhaltungspflicht der betroffenen Person
    § 55. Rechte der betroffenen Person
    § 56. Pflicht der österreichischen zuständigen Behörde
    § 57. Geheimhaltungspflichten der Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter
    2. AbschnittAbschließende Entscheidung
    § 58. Einigung im schiedsgerichtlichen Verfahren
    § 59. Rechte und Pflichten der betroffenen Person
    § 60. Abschließende Entscheidung
    § 61. Keine Umsetzung der abschließenden Entscheidung
    3. AbschnittSonstige Beendigung
    § 62. Beendigung durch Wegfall der Streitfrage
    4. AbschnittVeröffentlichung der abschließenden Entscheidung
    § 63. Inhalt der Veröffentlichung
    § 64. Zusammenfassung der abschließenden Entscheidung
    § 65. Veröffentlichung durch die Europäische Kommission
    5. TeilGemeinsame Bestimmungen für alle Verfahren
    § 66. Verbindung von Verfahren
    § 67. Gegenstandslosigkeit
    § 68. Zurücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde
    § 69. Unterbrechung
    § 70. Parteistellung
    § 71. Amtswegige Gerichts-, Verwaltungs- oder Strafverfahren
    6. TeilArten des Schiedsgerichtes1. AbschnittBeratender Ausschuss
    § 72. Zusammensetzung
    § 73. Aufgaben
    2. AbschnittAusschuss für Alternative Streitbeilegung
    § 74. Form
    § 75. Zusammensetzung
    § 76. Aufgaben
    7. TeilSchlussbestimmungen
    § 77. Kosten
    § 78. Gebührenbefreiungen
    § 79. Verweisungen
    § 80. Datenschutz
    § 81. Vollziehung
    § 82. Inkrafttreten
  2. Teil

    Allgemeine Bestimmungen

  3. Abschnitt

    Allgemeines

    Umsetzung von Unionsrecht

    § 1. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2017/1852 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 265 vom 14.10.2017 S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt.

    Anwendungsbereich

    § 2. (1) Dieses Bundesgesetz legt die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Republik Österreich und einem anderen Mitgliedstaat oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die durch die Auslegung und Anwendung von Abkommen oder Übereinkommen (§ 3 Abs. 1 Z 1) entstehen, fest.

    (2) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, finden die Bundesabgabenordnung ? BAO, BGBl. 194/1961 und das Bundesfinanzgerichtsgesetz ? BFGG, BGBl. I Nr. 14/2013, Anwendung.

    Begriffsbestimmungen

    § 3. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck

    1. ?Abkommen oder Übereinkommen? völkerrechtliche Verträge, die die Beseitigung der Doppelbesteuerung von Einkommen und gegebenenfalls Vermögen vorsehen, insbesondere Doppelbesteuerungsabkommen und das Übereinkommen 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen, ABl. Nr. L 225 vom 20.08.1990 S. 10, zuletzt geändert durch das Übereinkommen über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen, ABl. Nr. C 160 vom 30.06.2005, S. 1 ? EU-Schiedsübereinkommen;
    2. ?betroffene Person? eine natürliche oder juristische Person, die in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist und deren Besteuerung von einer Streitfrage unmittelbar betroffen ist;
    3. ?betroffener Mitgliedstaat? ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, der von der betroffenen Person in der Streitbeilegungsbeschwerde genannt wird und der Vertragsstaat des gemäß Z 1 genannten Abkommens oder Übereinkommens ist;
    4. ?Doppelbesteuerung? die Erhebung von Steuern, die unter ein in Z 1 genanntes Abkommen oder Übereinkommen fallen, durch zwei oder mehrere Mitgliedstaaten, in Bezug auf dasselbe steuerpflichtige Einkommen oder Vermögen, wenn sie entweder zu
    a) einer zusätzlichen Steuerbelastung,
    b) einer Erhöhung der Steuerschuld, oder
    c) der Streichung oder Verringerung von Verlusten, die zur Verrechnung mit steuerpflichtigen Gewinnen hätten genutzt werden können,
    führt;
    5. ?kleineres Unternehmen?
    a) eine Kapitalgesellschaft oder
    b) eine Personengesellschaft, bei der kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist,
    die am Bilanzstichtag nicht mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale überschreitet:
    ? 20 000 000 Euro Bilanzsumme,
    ? 40 000 000 Euro Nettoumsatzerlöse,
    ? 250
    ...

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