Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (19. FSG-Novelle)

76. Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (19. FSG-Novelle) Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 6 lit. f entfällt die Wortfolge ?bei geregelten Kreuzungen?.

2. In § 5 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge ?Richtlinie über den Führerschein ABl. NR. 403/2006? ersetzt durch die Wortfolge ?Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 403 vom 30.12.2006, S.18?.

3. In § 5 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge ?oder bei Anträgen auf Eintragung des Zahlencodes 111? ersetzt durch die Wortfolge ?oder bei Anträgen auf Eintragung eines Zahlencodes wegen des Erwerbs einer Zusatzberechtigung.?

4. § 7 Abs. 7 lautet:

?(7) Im Fall des Vorliegens einer oder mehrerer der in Abs. 3 Z 1 bis 13 genannten Übertretungen oder Verstöße hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung oder der Verstoß begangen wurde, die Wohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen. Die Wohnsitzbehörde hat eine Eintragung im Führerscheinregister vorzunehmen. Wenn sich ergibt, dass eine solche Eintragung zu Unrecht erfolgte, so ist diese Eintragung unverzüglich zu löschen. Bei den in Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 (im Hinblick auf § 83 StGB) und 13 genannten bestimmten Tatsachen hat die Verständigung für jede einzelne angezeigte Tat zu erfolgen.?

5. In § 7 Abs. 8 entfällt der zweite Satz.

6. In § 11 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

?Kandidaten, die im Rahmen der theoretischen Fahrprüfung

1. unerlaubte technische Hilfsmittel verwenden oder verwendet haben und
2. sich dabei der Unterstützung durch andere nicht im Prüfungsraum befindlicher Personen bedienen und
3. deren theoretische Fahrprüfung aus diesem Grund abgebrochen und/oder negativ bewertet wurde,
dürfen diese Prüfung nicht vor Ablauf von neun Monaten wiederholen.?

7. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:

?Fahrprüfungsverwaltung

§ 11a. (1) Die Organisation und Abwicklung der theoretischen Fahrprüfung, das Erstellen von Prüflisten und die automatisierte Zuweisung von Prüfungsfragen an die Kandidaten ist mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form einer zentralen Anwendung, für die der Verantwortliche gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 zuständig ist, von einem von diesem bestellten Auftragsverarbeiter durchzuführen.

(2) Die Daten der Kandidaten, die für die Abwicklung der theoretischen Fahrprüfung...

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