Bundesgesetz, mit dem das Investmentfondsgesetz 2011 und das Immobilien-Investmentfondsgesetz geändert werden

115. Bundesgesetz, mit dem das Investmentfondsgesetz 2011 und das Immobilien-Investmentfondsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Umsetzungshinweis

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/91/EU zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 186, umgesetzt.

Artikel 2

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Das Investmentfondsgesetz 2011 ? InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag ?§ 17. Risikomanagement? folgender Eintrag eingefügt:

?§ 17a. Vergütungspolitik und ?praxis
§ 17b. Vergütungsausschuss
§ 17c. Grundsätze der Vergütungspolitik?

2. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag ?§ 42. Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle? durch folgenden Eintrag ersetzt:

?§ 42. Pflichten der Depotbank
§ 42a. Übertragung von Aufgaben der Depotbank an Dritte?

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag ?§ 44. Unabhängigkeit der Depotbank? folgender Eintrag eingefügt:

?§ 44a. Informationspflichten der Depotbank?

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag ?§ 190. Verwaltungsstrafen? folgender Eintrag eingefügt:

?§ 190a. Strafbestimmungen betreffend juristische Personen
§ 190b. Wirksame Ahndung von Gesetzesverstößen
§ 190c. Verwendung von eingenommenen Geldstrafen
§ 190d. Meldungen an ESMA
§ 190e. Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten??

5. In § 3 Abs. 2 Z 33 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 34 angefügt:

?34. Finanzinstrument: ein Finanzinstrument gemäß § 1 Z 6 WAG 2007.?

6. § 5 Abs. 5 entfällt.

7. In § 10 Abs. 6 entfällt der Verweis ?39b,? und nach dem Verweis ?81 bis 91? wird der Verweis ? , 99g Abs. 1? eingefügt.

8. Dem § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:

?(5) Die FMA kann unter Bedachtnahme auf die Leitlinien und Empfehlungen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ? ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010) mittels Verordnung festlegen, welche Kriterien wirksame und transparente Verfahren gemäß Abs. 1 im Hinblick auf die Beschwerdemanagementfunktion der Verwaltungsgesellschaft und die interne Weiterverfolgung der Beschwerdebearbeitung jedenfalls zu erfüllen haben.?

9. § 12 Abs. 3 entfällt.

10. § 13 Abs. 3 entfällt.

11. In § 14 Abs. 3 wird der Verweis ?Abs. 1 Z 7 und 8? durch den Verweis ?Abs. 2 Z 7 und 8? ersetzt.

12. In § 17 Abs. 3 Z 6 entfällt die Wortfolge ? , im Falle des § 5 Abs. 5 in Zusammenarbeit mit der Depotbank,?.

13. Nach § 17 werden folgende §§ 17a bis 17c samt Überschriften eingefügt:

?Vergütungspolitik und ?praxis

§ 17a. (1) Die Verwaltungsgesellschaft hat für Kategorien von Mitarbeitern, einschließlich der Geschäftsleiter, Risikoträger, Mitarbeitern mit Kontrollfunktionen und Mitarbeiter, die sich aufgrund ihrer Gesamtvergütung in derselben Einkommensstufe befinden wie die Geschäftsleiter und Risikoträger, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf die Risikoprofile der Verwaltungsgesellschaften oder der von ihnen verwalteten OGAW haben, eine Vergütungspolitik und ?praxis festzulegen. Die Vergütungspolitik und ?praxis muss mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich sein und darf weder zur Übernahme von Risiken ermutigen, die mit den Risikoprofilen oder Fondsbestimmungen der von ihnen verwalteten OGAW nicht vereinbar sind, noch die Verwaltungsgesellschaft daran hindern, pflichtgemäß im besten Interesse des OGAW zu handeln.

(2) Die Vergütungspolitik und ?praxis hat feste und variable Bestandteile der Gehälter und freiwillige Altersversorgungsleistungen zu umfassen.

Vergütungsausschuss

§ 17b. (1) In Verwaltungsgesellschaften, welche anhand ihrer Größe, der Größe der von ihnen verwalteten OGAW, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, ist vom Aufsichtsrat ein Vergütungsausschuss einzurichten. Der Vergütungsausschuss muss so eingerichtet sein, dass er kompetent und unabhängig über die Vergütungspolitik und ?praxis sowie über die für das Risikomanagement geschaffenen Anreize urteilen kann. Zu den Aufgaben des Vergütungsausschusses gehört die Vorbereitung von Beschlüssen zum Thema Vergütung, einschließlich solcher, die sich auf Risiko und Risikomanagement der Verwaltungsgesellschaft oder der betreffenden OGAW auswirken und vom Aufsichtsrat zu fassen sind sowie die Überprüfung der Vergütung höherer Führungskräfte in den Bereichen Risikomanagement und Compliance.

(2) Die Zusammensetzung des Vergütungsausschusses hat eine unabhängige und integre Beurteilung der Festlegung und Anwendung der Vergütungspolitik und ?praxis zu ermöglichen. Der Vergütungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrates, wobei zumindest eine Person über Fachkenntnis und praktische Erfahrung im Bereich der Vergütungspolitik zu verfügen hat (Vergütungsexperte). Für den Fall, dass gemäß § 110 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, ein oder mehrere Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Verwaltungsgesellschaft mitzuwirken haben, so hat dem Vergütungsausschuss zumindest ein Mitglied aus dem Kreis der Arbeitnehmervertreter anzugehören.

(3) Der Vergütungsausschuss hat zumindest eine Sitzung im Jahr abzuhalten.

Grundsätze der Vergütungspolitik

§ 17c. (1) Bei der Festlegung und Anwendung der in § 17a Abs. 1 und 2 genannten Vergütungspolitik hat die Verwaltungsgesellschaft folgende Grundsätze in einer Art und einem Ausmaß anzuwenden, die ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte angemessen sind:

1. Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich und ermutigt zu keiner Übernahme von Risiken, die mit den Risikoprofilen, Fondsbestimmungen oder Satzungen der von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW nicht vereinbar sind;
2. die Vergütungspolitik steht im Einklang mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und Interessen der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten OGAW und der Anteilinhaber solcher OGAW und umfasst Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten;
3. die Vergütungspolitik wird vom Aufsichtsrat der Verwaltungsgesellschaft beschlossen; dieser legt die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik fest, überprüft sie mindestens einmal jährlich und ist für ihre Umsetzung und für die Überwachung in diesem Bereich verantwortlich;
4. mindestens einmal jährlich wird im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung festgestellt, ob die Vergütungspolitik gemäß den vom Aufsichtsrat festgelegten Vergütungsvorschriften und ?verfahren umgesetzt wurde;
5. Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen werden je nach Erreichung der mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele entlohnt, und zwar unabhängig von der Perfomance der von ihnen kontrollierten Geschäftsbereiche;
6. bei erfolgsabhängiger Vergütung basiert die Gesamtvergütung auf einer Bewertung sowohl der Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seiner Abteilung oder des betreffenden OGAW sowie deren Risiken als auch des Gesamtergebnisses der Verwaltungsgesellschaft, und es werden bei der Bewertung der individuellen Leistung finanzielle und nicht finanzielle Kriterien berücksichtigt;
7. die Leistungsbewertung erfolgt in einem mehrjährigen Rahmen, der der Haltedauer, die den Anteilinhabern des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW empfohlen wurde, angemessen ist, um zu gewährleisten, dass die Bewertung auf die längerfristige Leistung des OGAW und seiner Anlagerisiken abstellt und die tatsächliche Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über denselben Zeitraum verteilt ist;
8. eine garantierte variable Vergütung wird nur ausnahmsweise bei der Einstellung neuer Mitarbeiter gezahlt und ist auf das erste Jahr ihrer Beschäftigung beschränkt;
9. die festen und variablen Bestandteile der Gesamtvergütung stehen in einem angemessenen Verhältnis zueinander, wobei der Anteil des festen Bestandteils an der Gesamtvergütung hoch genug ist, um in Bezug auf die variablen Vergütungskomponenten völlige Flexibilität zu bieten, einschließlich der Möglichkeit, auf die Zahlung einer variablen Komponente zu verzichten;
9. Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags spiegeln den Erfolg im Laufe der Zeit wider und sind so gestaltet, dass sie Versagen nicht belohnen;
10. die Erfolgsmessung, anhand deren variable Vergütungskomponenten oder Pools von variablen Vergütungskomponenten berechnet werden, schließt einen umfassenden Berichtigungsmechanismus für alle Arten laufender und künftiger Risiken ein;
11. je nach rechtlicher Struktur des OGAW und seinen Fondsbestimmungen muss ein erheblicher Anteil, mindestens jedoch 50 vH der variablen Vergütungskomponente aus Anteilen des betreffenden OGAW, gleichwertigen Beteiligungen oder mit Anteilen verknüpften Instrumenten oder gleichwertigen unbaren Instrumenten mit Anreizen bestehen, die gleichermaßen wirksam sind wie jedwedes der in dieser Bestimmung genannten Instrumente; der Mindestwert von 50 vH kommt nicht zur Anwendung, wenn weniger als 50 vH des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten Gesamtportfolios auf OGAW entfallen;
12. für die unter Z 11 genannten Instrumente gilt eine geeignete Zurückstellungspolitik, die darauf abstellt, die Anreize an den Interessen der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten OGAW sowie den Interessen der Anteilinhaber auszurichten;
13. ein wesentlicher Anteil, mindestens jedoch 40 vH der variablen Vergütungskomponente wird über einen Zeitraum zurückgestellt, der angesichts der Haltedauer, die den Anteilinhabern des betreffenden OGAW empfohlen wurde, angemessen und korrekt
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