Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schülerbeihilfengesetz 1983 und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden

104. Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schülerbeihilfengesetz 1983 und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Schulzeitgesetzes 1985
Artikel 4 Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985
Artikel 5 Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983
Artikel 6 Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) § 25 Abs. 2 lit. i lautet:

?i) Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf;?

2. (Grundsatzbestimmung) In § 27 Abs. 1 wird die Wendung ?Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder? durch die Wendung ?Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf? ersetzt.

3. Dem § 131 wird folgender Abs. 33 angefügt:

?(33) (Grundsatzbestimmung) § 25 Abs. 2 lit. i und § 27 Abs. 1 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2015 in Kraft zu setzen.?

  1. 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Abs. 2 letzter Satz, § 20 Abs. 8, § 22 Abs. 4 und § 25 Abs. 6 werden die Wendungen ?Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder? jeweils durch die Wendung ?Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf? ersetzt.

2. § 22 Abs. 8 erster Satz lautet:

?Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart ohne abschließende Prüfung, hinsichtlich der Schulart Sonderschule darüber hinaus im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der 8. Schulstufe und im Fall des Überspringens an einer ?Nahtstelle? gemäß § 26a Abs. 2 bereits im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der vorletzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlusszeugnis auszustellen; hinsichtlich der Schulart Sonderschule hat dieses gegebenenfalls einen Hinweis auf den erfolgreichen Abschluss der 1. bis 8. Schulstufe zu enthalten.?

3. In § 59 Abs. 4 wird das Wort ?Abteilungsleiter? durch das Wort ?Abteilungsvorstand? ersetzt.

4. Dem § 82 wird folgender Abs. 7 angefügt:

?(7) § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 8, § 22 Abs. 4 und 8, § 25 Abs. 6, § 59 Abs. 4 und § 82c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.?

6. In § 82c entfällt die Absatzbezeichnung ?(1)?.

Artikel 3

Änderung des Schulzeitgesetzes 1985

Das Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 wird die Wendung ?Schulen für Fremdenverkehrsberufe? durch die Wendung ?Schulen für Tourismus? ersetzt.

2. In § 5 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

?(3a) Durch Verordnung kann im Rahmen der Ermächtigungen gemäß Abs. 1 bis 3 im Sinne der Subsidiarität auch die Zuständigkeit der Schulleiterin oder des Schulleiters, des Schulgemeinschaftsausschusses oder des Landesschulrates festgelegt werden, wenn und soweit als dies im Hinblick auf die...

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