Bundesgesetz, mit dem das Bundesbehindertengesetz und das Sozialministeriumservicegesetz - SMSG geändert werden

66. Bundesgesetz, mit dem das Bundesbehindertengesetz und das Sozialministeriumservicegesetz - SMSG geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesbehindertengesetzes

Das Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 8 Abs. 2 Z 3 entfällt der Strichpunkt und wird folgende Wortfolge angefügt:

?insbesondere im Zusammenhang mit dem Nationalen Aktionsplan Behinderung 2012-2020;?

2. § 9 Abs. 1 Z 3 lautet:

?3. je ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums für Familie und Jugend, des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie des Bundesministeriums für Bildung und Frauen,?

3. § 9 Abs. 1 Z 7 lautet:

?7. acht Vertreter/Vertreterinnen der organisierten Menschen mit Behinderung, der organisierten Selbstvertreter und der organisierten Kriegsopfer,?

4. Im § 9 Abs. 1 Z 9 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 10 angefügt:

?10. der/die Vorsitzende des Monitoringausschusses (§13).?

5. Im § 13a Abs. 2 Z 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

?4. die in Umsetzung der UN-Konvention ?Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen? getroffenen Maßnahmen.?

6. Im § 13d Abs. 2 wird nach dem Ausdruck ?vor Bestellung? der Ausdruck ?(vor der Wiederbestellung)?eingefügt.

7. § 13d Abs. 4 lautet:

?(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Einlangen der Bewerbungen und vor der Bestellung (vor der Wiederbestellung) des Behindertenanwalts den Bundesbehindertenbeirat (§8) anzuhören. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 genannte Vereinigung hat mit den in die engere Wahl gezogenen Bewerbern/Bewerberinnen ein öffentliches Hearing durchzuführen.?

8. § 13e Abs. 3 lautet:

?(3) In allen anderen Fällen gebührt ihm neben dem Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 70% des Ausgangsbetrages gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Bezüge der obersten Organe des Bundes, der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und die von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments (Bundesbezügegesetz-BBezG), BGBl. I Nr. 64/1997.?

9. Abschnitt IVa samt Überschrift entfällt.

10. Abschnitt Va samt Überschrift lautet:

?Abschnitt VaAssistenzhunde, Therapiehunde

§ 39a. (1) Ein Assistenzhund ist ein Hund, der sich bei Nachweis der erforderlichen Gesundheit und seiner wesensmäßigen Eignung sowie nach Absolvierung einer speziellen Ausbildung ? vor allem im Hinblick auf Sozial- und Umweltverhalten, Unterordnung und spezifische Hilfeleistungen ? besonders zur Unterstützung eines Menschen mit Behinderung eignet.

(2) Assistenzhunde sollen zum Zwecke der Erweiterung der Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen eingesetzt werden und dauernd bei der betroffenen Person leben. Darüber hinaus leisten sie einen wertvollen Beitrag zur Kommunikation und zum Abbau von einstellungsmäßigen Barrieren.

(3) Als Assistenzhunde gelten Blindenführhunde, Servicehunde und Signalhunde nach Maßgabe der Absätze 4 bis 7.

(4) Der Blindenführhund soll den Menschen mit Behinderung im Bereich der Mobilität weitgehend unterstützen. Er soll die Wahrnehmungsprobleme blinder oder hochgradig sehbehinderter Menschen ausgleichen und ihnen eine gefahrlose Bewegung sowohl in vertrauter als auch in fremder Umgebung ermöglichen.

(5) Der Servicehund soll Menschen mit Behinderung im Bereich der Mobilität unterstützen. Er soll für Menschen Hilfeleistungen bei jenen Verrichtungen des...

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