Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004) geändert wird

15. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

?6. Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.?

2. § 5 Abs. 1 lautet:

?(1) Die studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 gelten mit der Maßgabe, dass an der Universität für Weiterbildung Krems Universitätslehrgänge und ?Doctor of Philosophy?-Doktoratsstudien (?PhD?-Studien) gemäß § 5 Abs. 1a bis 1d angeboten werden.?

3. Nach § 5 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a bis 1d eingefügt:

?(1a) Zur Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses können ?PhD?-Studien eingerichtet werden. Die Dauer dieser Studien beträgt mindestens drei Jahre.

(1b) Den Absolventinnen und Absolventen ist nach positivem Abschluss eines ?PhD?-Studiums der akademische Grad ?Doctor of Philosophy?, abgekürzt ?PhD?, zu verleihen.

(1c) Die Einrichtung eines ?PhD?-Studiums bedarf einer Studiengangsakkreditierung gemäß §§ 18 ff und 24 ff des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG), BGBl. I Nr. 74/2011.

(1d) Acht Jahre nach Einrichtung des ?PhD?-Studiums hat eine Evaluierung hinsichtlich § 4 Abs...

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