Bundesgesetz, mit dem das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, das Ingenieurgesetz 2006, das Berufsausbildungsgesetz, das Maß- und Eichgesetz, das Vermessungsgesetz, das Elektrotechnikgesetz 1992, das Wettbewerbsgesetz und das Mineralrohstoffgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend)

129. Bundesgesetz, mit dem das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, das Ingenieurgesetz 2006, das Berufsausbildungsgesetz, das Maß- und Eichgesetz, das Vermessungsgesetz, das Elektrotechnikgesetz 1992, das Wettbewerbsgesetz und das Mineralrohstoffgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz ? Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Ingenieurgesetzes 2006
Artikel 3 Änderung des Berufsausbildungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Artikel 5 Änderung des Vermessungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Elektrotechnikgesetzes 1992
Artikel 7 Änderung des Wettbewerbsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Mineralrohstoffgesetzes

Artikel 1

Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes

Das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 84/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 6 lautet:

?(6) Über die Versagung der Anerkennung hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.?

2. § 10 Abs. 9 lautet:

?(9) Über den Widerruf der Anerkennung hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.?

3. § 15 Abs. 1a lautet:

?(1a) Wird ein Tatbestand gemäß § 18a Abs. 1 durch einen Abschlussprüfer, der bei der Prüfungsgesellschaft entweder angestellt ist, dieser als Partner angehört oder in anderer Form mit dieser assoziiert ist, verwirklicht, so ist eine Bescheinigung für die Prüfungsgesellschaft auszustellen, aus der hervorgeht, dass der Abschlussprüfer, der diesen Tatbestand verwirklicht hat, nicht von dieser Bescheinigung erfasst ist. Über diese Bescheinigung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.?

4. § 16 Abs. 1 lautet:

?(1) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen kann unabhängig von einer Erteilung einer Bescheinigung Maßnahmen anordnen. Über die Anordnung von Maßnahmen hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Anordnung von Maßnahmen kann erfolgen, wenn

1. Mängel bei dem überprüften Prüfungsbetrieb vorliegen oder
2. bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß § 22 verstoßen wurde.?

5. § 16 Abs. 5 lautet:

?(5) Der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft ist vor der Anordnung einer Maßnahme gemäß Abs. 2 anzuhören.?

6. § 17 Abs. 2 lautet:

?(2) Über die Versagung der Bescheinigung ist vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In der Begründung dieses Bescheides sind jene Umstände und Voraussetzungen anzuführen, die zur Erlangung einer Bescheinigung führen können.?

7. § 18 Abs. 2 lautet:

?(2) Über den Widerruf der Bescheinigung ist vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In der Begründung dieses Bescheides sind jene Umstände und Voraussetzungen anzuführen, die zur Erlangung einer Bescheinigung führen können.?

8. § 18a Abs. 2 und 3 lautet:

?(2) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat über den Entzug der Bescheinigung eines Abschlussprüfers einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

(3) Bei Verwirklichung eines Tatbestandes gemäß Abs. 1 durch einen Abschlussprüfer einer Prüfungsgesellschaft hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. In diesem Bescheid hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen darüber abzusprechen, dass der Abschlussprüfer, der einen Tatbestand gemäß Abs. 1 verwirklicht hat, nicht mehr von der Bescheinigung der Prüfungsgesellschaft gemäß § 15 erfasst ist. Mit der Rechtskraft dieses Bescheides ist vom Arbeitsausschuss eine neue Bescheinigung für die Prüfungsgesellschaft auszustellen. Aus dieser neuen Bescheinigung hat hervorzugehen, dass der Abschlussprüfer, der den Tatbestand gemäß Abs. 1 verwirklicht hat, nicht mehr von dieser Bescheinigung erfasst ist.?

9. In § 18a Abs. 6 wird die Verweisung ?gemäß § 20 Abs. 6 Z 16? durch die Verweisung ?gemäß § 20 Abs. 6 Z 18? ersetzt.

10. § 18c samt Überschrift lautet:

?Behörden

§ 18c. (1) Behörden sind

1. der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und
2. die Qualitätskontrollbehörde als Aufsichtsbehörde für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften.

(2) Die öffentliche Aufsicht über das Qualitätssicherungssystem obliegt in letzter Instanz der Qualitätskontrollbehörde. In Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen kommt der Qualitätskontrollbehörde als Amtspartei Parteistellung zu. Die Qualitätskontrollbehörde kann gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Art. 133 B-VG Revision erheben.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde.?

11. § 20 Abs. 1 lautet:

?(1) Im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ist eine Qualitätskontrollbehörde einzurichten. Im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ist für die Qualitätskontrollbehörde eine Geschäftsstelle mit ausreichender personeller Ausstattung einzurichten.?

12. § 20 Abs. 6 lautet:

?(6) Die Qualitätskontrollbehörde hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1. Kenntnisnahme von erfolgten Bestellungen und Entscheidungen über die Nichtigkeit und den Widerruf einer Bestellung zum Qualitätsprüfer gemäß § 5 Abs. 3,
2. Entscheidungen über die Zulässigkeit eines Vorschlages zur Bestellung eines Qualitätsprüfers gemäß § 5 Abs. 5,
3. Bestellungen von Qualitätsprüfern gemäß § 5 Abs. 5,
4. Entgegennahme von Berichten gemäß § 9 Abs. 3,
5. Kenntnisnahme von Anerkennungen als Qualitätsprüfer gemäß § 10 Abs. 4,
6. Kenntnisnahme von Widerrufen der Anerkennung als Qualitätsprüfer,
7. Widerrufverlangen gemäß § 10 Abs. 8 Z 6,
8. Kenntnisnahme erteilter Bescheinigungen gemäß § 15 Abs. 3,
9. Widerruf von erteilten Bescheinigungen gemäß § 15 Abs. 4,
10. Kenntnisnahme von Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 2,
1
...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT