Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005, das Universitätsgesetz 2002 und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert werden (Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen)

124. Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005, das Universitätsgesetz 2002 und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert werden (Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005 geändert wird

Das Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2011, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 4 betreffende Zeile:

?§ 4. Anerkennung als private Pädagogische Hochschule bzw. als privates Bachelor- oder Bachelor- und Masterstudium, als privater Hochschullehrgang oder als privater Lehrgang?

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 38 betreffende Zeile:

?§ 38. Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes?

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 38 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

§ 38a. Facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes?

4. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 41 betreffende Zeile:

?§ 41. Studieneingangs- und Orientierungsphase?

5. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 48 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

?§ 48a. Masterarbeit?

6. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 57 betreffende Zeile:

?§ 57. Anerkennung von Bachelor- und Masterarbeiten?

7. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 65 betreffende Zeile:

?§ 65. Verleihung des akademischen Grades bzw. der akademischen Bezeichnung nach Abschluss von Bachelor- oder Masterstudien und Hochschullehrgängen?

8. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 74 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

?4a. HauptstückExterne Qualitätssicherung der Lehramtsstudien
§ 74a. Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung?

9. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der den § 82 betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

?§ 82a. Übergangsrecht zur Neuen Mittelschule für den Studienbeginn im Studienjahr 2013/14
§ 82b. Übergangsrecht zur Abschnittsgliederung für den Studienbeginn vor dem Studienjahr 2013/14
§ 82c. Übergangsrecht für Absolventen und Absolventinnen sechssemestriger Bachelorstudien
§ 82d. Übergangsrecht für Studierende sechssemestriger Bachelorstudien?
Anlage

10. In § 1 Abs. 2 Z 2, § 5 Abs. 1 Z 2, § 6 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 8, § 9 Abs. 1 sowie § 39 Abs. 2 wird jeweils der Begriff ?Studiengänge? durch die Wortfolge ?Bachelor- und Masterstudien? ersetzt.

11. Die Überschrift des § 4 lautet:

?Anerkennung als private Pädagogische Hochschule bzw. als privates Bachelor- oder Bachelor- und Masterstudium, als privater Hochschullehrgang oder als privater Lehrgang?

12. In § 4 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge ?privater Studiengang? durch die Wortfolge ?privates Bachelor- oder Bachelor- und Masterstudium? ersetzt.

13. In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge ?des Studienganges? durch die Wortfolge ?des Bachelor- oder des Bachelor- und Masterstudiums? ersetzt.

14. In § 5 Abs. 1 wird der Begriff ?Studiengang? durch die Wortfolge ?Bachelor- und Masterstudium? ersetzt.

15. In § 5 Abs. 1 Z 2 wird die Wendung ?Lehramt für Volksschulen oder für das Lehramt für Hauptschulen? durch die Wendung ?Lehramt für die Primarstufe oder für das Lehramt für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung)? ersetzt.

16. In § 5 Abs. 1 Z 4 wird die Wendung ?berufsfeldbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten? durch die Wendung ?wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten? ersetzt.

17. In § 5 Abs. 2 wird die Wendung ?Volksschulen und für Hauptschulen? durch die Wendung ?Volksschulen und für Neue Mittelschulen? ersetzt.

18. In § 7 Abs. 1 wird die Wendung ?Private Studiengänge? durch die Wendung ? ?Private Bachelorstudien? oder ?Private Masterstudien? oder ?Private Bachelor- und Masterstudien? ? ersetzt.

19. In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge ?eines privaten Studienganges? durch die Wortfolge ?eines privaten Bachelor- oder Bachelor- und Masterstudiums? ersetzt.

20. § 8 Abs. 1 lautet:

?(1) Die Pädagogische Hochschule hat mit dem Fokus auf die pädagogische Profession und ihre Berufsfelder im Rahmen von Lehre und Forschung nach internationalen Standards sowohl Personen in Lehrberufen sowie nach Maßgabe des Bedarfs in pädagogischen Berufsfeldern aus-, fort- und weiterzubilden als auch Bildungsinstitutionen, vornehmlich Schulen, in ihrer Qualitätsentwicklung zu beraten und zu begleiten. Den Anforderungen des Lehrberufes ist durch Angebote der bildungwissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und schulpraktischen Ausbildung (Praxisschulen) Rechnung zu tragen. In allen pädagogischen Berufsfeldern ist Forschung zu betreiben, um wissenschaftliche Erkenntnisse zur Weiterentwicklung der Lehre zu erlangen.?

21. § 8 Abs. 2 lautet:

?(2) Ein Lehramt ist die mit dem erfolgreichen Abschluss eines Bachelorstudiums im Umfang von 240 ECTS-Credits (oder eines Studiums gemäß § 38a) in Verbindung mit einem Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits verbundene grundsätzliche Befähigung zur Ausübung des Lehrberufes, wobei für Lehrämter für die Sekundarstufe (Berufsbildung) im Rahmen einer Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds unter Berücksichtigung der dienstrechtlichen Vorschriften vom Erfordernis eines Masterstudiums abgesehen werden kann. An der Pädagogischen Hochschule sind im Rahmen der Ausbildung folgende Studien nach Maßgabe des Bedarfes anzubieten und zu führen:

1. Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Primarstufe,
2. Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung),
3. Bachelor- sowie Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung).
An der Pädagogischen Hochschule Kärnten ist zur Heranbildung von Lehrern und Lehrerinnen für Volksschulen und für Neue Mittelschulen gemäß § 12 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, ein ergänzendes Studium in slowenischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der Unterrichtspraxis anzubieten und zu führen.?

22. § 8 Abs. 3 lautet:

?(3) Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums können von den Pädagogischen Hochschulen Induktionslehrveranstaltungen angeboten werden.?

23. Nach § 8 Abs. 3a wird folgender Abs. 3b eingefügt:

?(3b) An der Pädagogischen Hochschule können weiters nach Maßgabe des Bedarfes facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes gemäß § 35 Z 1b im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits im Auftrag des zuständigen Regierungsmitglieds angeboten und geführt werden.?

24. Nach § 8 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

?(6a) Die Pädagogische Hochschule hat im Rahmen ihrer wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Lehre und Forschung an der Schulentwicklung sowie durch die Begleitung und Beratung von Schulentwicklungsprozessen zur qualitativen Weiterentwicklung der Schulen beizutragen.?

25. In § 8 Abs. 7 wird die Wortfolge ?für die Volks- und Hauptschule? durch die Wendung ?für die Volksschule und die Neue Mittelschule? ersetzt.

26. § 9 Abs. 7 lautet:

?(7) Die Forschung an Pädagogischen Hochschulen dient der Gewinnung von wissenschaftlichen Erkenntnissen, die zur Entwicklung der pädagogischen Berufsfelder beitragen.?

27. Dem § 9 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

?(9) Die Pädagogische Hochschule hat die Situation berufstätiger Studierender bei der Angebotserstellung zu berücksichtigen. Bei Bedarf kann die Mindeststudiendauer berufsbegleitender Studienangebote bei gleichbleibendem Umfang an ECTS-Credits verlängert werden.?

28. In § 10 zweiter Satz wird der Begriff ?berufsfeldbezogenen? durch die Wendung ?wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen? ersetzt.

29. Dem § 30 Abs. 1 wird folgender letzter Satz angefügt:

?Die Aufnahme der Angebote von Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes in den Ziel- und Leistungsplan setzt die Prüfung und die positive Stellungnahme des Qualitätssicherungsrates gemäß § 74a Abs. 1 Z 3 und 4 voraus.?

30. Dem § 32 Abs. 2 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

?1a. Ziel- und Leistungsplan unverzüglich nach deren Genehmigung durch das zuständige Regierungsmitglied,?

31. § 35 Z 1 lautet:

?1. Bachelorstudien sind Studien, die
a) der wissenschaftlichen Ausbildung in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern (zB Berufstätigkeit an elementarpädagogischen oder sozialpädagogischen Bildungseinrichtungen) bei einem Arbeitsaufwand von mindestens 180 ECTS-Credits und einer Dauer von mindestens sechs Semestern oder
b) als Zulassungsvoraussetzung zu einem Masterstudium zur Erlangung eines Lehramtes (§ 38 Abs. 2) oder der Erlangung eines Lehramtes (nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 8 Abs. 2) bei einem Arbeitsaufwand von 240 ECTS-Credits und einer Dauer von acht Semestern
dienen. Die genannten Studien erfüllen die Anforderungen des Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012, ABl. Nr. L 180 vom 12.07.2012 S. 9.?

32. In § 35 werden nach der Z 1 folgende Z 1a und 1b eingefügt:

?1a. Masterstudien sind Studien, die der Vertiefung oder Erweiterung der wissenschaftlichen Ausbildung auf der Grundlage eines einschlägigen Bachelorstudiums dienen und deren Arbeitsaufwand mindestens 60 und höchstens 120 ECTS-Credits bei einer Dauer von mindestens zwei bis höchstens vier Semestern beträgt. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
1b. Facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes sind berufsbegleitende Studien, die facheinschlägige Studien im Umfang von mindestens 180 ECTS-Credits an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung (sowie eine facheinschlägige Berufspraxis) um die didaktischen und
...

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