Bundesgesetz, mit dem das BFA-Einrichtungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Grenzkontrollgesetz sowie das Grundversorgungsgesetz ? Bund 2005 geändert werden (FNG-Anpassungsgesetz)

  1. Bundesgesetz, mit dem das BFA-Einrichtungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Grenzkontrollgesetz sowie das Grundversorgungsgesetz ? Bund 2005 geändert werden (FNG-Anpassungsgesetz) Der Nationalrat hat beschlossen:

    Inhaltsverzeichnis

    Artikel 1 Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes
    Artikel 2 Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes
    Artikel 3 Änderung des Asylgesetzes 2005
    Artikel 4 Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005
    Artikel 5 Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
    Artikel 6 Änderung des Grenzkontrollgesetzes
    Artikel 7 Änderung des Grundversorgungsgesetzes ? Bund 2005

    Artikel 1

    Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes

    Das BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), BGBl. I Nr. 87/2012, wird wie folgt geändert:

  2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 2 folgender Eintrag eingefügt:

    ?§ 2a. Verwendung von Landesbediensteten und Bediensteten der Gemeinde Wien?
  3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 8 folgender Eintrag angefügt:

    ?§ 9. Übergangsbestimmungen?
  4. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

    ?Verwendung von Landesbediensteten und Bediensteten der Gemeinde Wien

    § 2a. (1) Bedienstete der Länder und Bedienstete der Gemeinde Wien können für die Erfüllung von Aufgaben des Bundesamtes nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 durch Zuweisung zum Bund zur Dienstleistung im Bundesamt herangezogen werden.

    (2) Die Zuweisung gemäß Abs. 1 bedarf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem jeweiligen Bundesland oder der Gemeinde Wien, die insbesondere Bestimmungen hinsichtlich der Grundsätze der Personalüberlassung, der Kostentragung und der aus dieser Zuweisung resultierenden Haftungsbedingungen sowie der Beendigung der Zuweisung zu enthalten hat.

    (3) Die Fachaufsicht über die Bediensteten kommt den nach den Organisationsbestimmungen zuständigen vorgesetzten Organen des Bundes zu.

    (4) Die zugewiesenen Bediensteten der Länder und der Gemeinde Wien bleiben hinsichtlich ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung jeweils Bedienstete des zuweisenden Bundeslandes oder der zuweisenden Gemeinde Wien. Die Diensthoheit der Länder (Art. 21 Abs. 3 B-VG) oder der Gemeinde Wien über die dem Bund zugewiesenen Bediensteten bleibt unberührt.?

  5. Der bisherige Inhalt des § 8 erhält die Absatzbezeichnung ?(1)? und werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

    ?(2) § 2a samt Überschrift, § 9 samt Überschrift und das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

    (3) Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung dieses Bundesgesetzes beziehen, die es durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz ? FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, erhalten würde.?

  6. Nach § 8 wird folgender § 9 samt Überschrift angefügt:

    ?Übergangsbestimmungen

    § 9. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übernimmt als Rechtsnachfolger die Funktion als Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 Datenschutzgesetz 2000 für alle Datenanwendungen des Bundesasylamtes. Alle registrierten Datenanwendungen werden unter der Registernummer des Bundesasylamtes weitergeführt. Neumeldungen der bereits registrierten Datenanwendungen des Rechtsvorgängers an die Datenschutzbehörde sind nicht erforderlich. Die sich aus der Rechtsnachfolge ergebenden notwendigen Berichtigungen im Datenverarbeitungsregister sind von der Datenschutzbehörde vorzunehmen.?

    Artikel 2

    Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes

    Das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wird wie folgt geändert:

  7. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zum 5. Hauptstück und wird nach dem Eintrag zu § 15 folgender Eintrag eingefügt:

    ?5. Hauptstück: Beschwerdeverfahren?
  8. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu §§ 16, 17, 18, 19, 20, 21 und 22:

    ?§ 16. Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden
    § 17. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
    § 18. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
    § 19. Sichere Herkunftsstaaten
    § 20. Vorbringen in der Beschwerde
    § 21. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
    § 22. Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes?
  9. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 22 (Neu) folgende Einträge eingefügt:

    ?§ 22a. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft
    § 22b. Beschwerden gegen Bescheide in Verfahren vor den Vertretungsbehörden zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG?
  10. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 57 folgender Eintrag angefügt:

    ?§ 58. Übergangsbestimmungen?
  11. Der Inhalt des § 7 erhält die Absatzbezeichnung ?(1)? und wird in Abs. 1 (Neu) in Z 5 das Zitat ?§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6? durch das Zitat ?§§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2? ersetzt.

  12. Dem § 7 wird nach Abs. 1 (Neu) folgender Abs. 2 angefügt:

    ?(2) Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.?

  13. In § 8 wird nach dem Wort ?Erkenntnisse? die Wortfolge ?oder Beschlüsse? eingefügt.

  14. Dem § 13 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

    ?(6) Ein unbegleiteter mündiger Minderjähriger hat, soweit er auf Grund von nicht in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, an sämtlichen Maßnahmen zur Suche nach Familienangehörigen im Herkunftsstaat, in einem Drittstaat oder Mitgliedstaat, unabhängig davon von wem diese geführt wird, mitzuwirken und die diesbezüglichen Ergebnisse dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Die Verpflichtung zur Vorlage der Ergebnisse besteht insoweit nicht, als diese der Behörde nicht ohnehin zugänglich sind. Diese Mitwirkungspflicht besteht nicht, wenn die Suche nach dem Familienangehörigen nicht im Interesse des Kindeswohles gelegen ist. Unbegleitete unmündige Minderjährige sind auf deren Ersuchen von der Behörde bei der Suche nach deren Familienangehörigen zu unterstützen.?

  15. Dem § 15 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

    ?Der Antragsteller hat auf Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen.?

  16. § 15 Abs. 2 lautet:

    ?(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.?

  17. Dem § 15 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

    ?(3) Entscheidungen gemäß Abs. 1 sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Beschwerdeinstanz anzugeben.

    (4) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Vertretungsbehörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

    (5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen des Empfangsstaates.?

  18. Die bisherige Überschrift des 5. Hauptstückes entfällt und wird folgende neue Überschrift des 5. Hauptstückes nach § 15 eingefügt:

    ?5. Hauptstück

    Beschwerdeverfahren?

  19. Die §§ 16 bis 22 samt Überschriften lauten:

    ?Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden

    § 16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.

    (2) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der

    1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
    2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
    sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

    (3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

    (4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis...

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