Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (31. KFG-Novelle) und das Führerscheingesetz (15. FSG-Novelle) geändert werden

  1. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (31. KFG-Novelle) und das Führerscheingesetz (15. FSG-Novelle) geändert werden

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel 1

    Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 (31. KFG-Novelle) Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

  2. § 2 Abs. 1 Z 15b lautet:

    ?15b. Leichtmotorrad ein Motorrad oder ein Motorrad mit Beiwagen mit
    a) einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
    b) einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg
    das nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet ist;?
  3. § 2 Abs. 1 Z 18 entfällt.

  4. In § 3 Abs. 2 entfallen der Beistrich nach dem Wort ?Anhänger-Arbeitsmaschinen? und der Ausdruck ?Invalidenkraftfahrzeuge?.

  5. § 4 Abs. 7a lautet:

    ?(7a) Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr 44 000 kg, und beim Transport von Rundholz aus dem Wald oder bei der Sammlung von Rohmilch bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung oder einer der Doppelbereifung gleichwertigen Bereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44 000 kg nicht überschreiten. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten.?

  6. § 6 Abs. 2 lit. c entfällt.

  7. In § 6 Abs. 9 entfällt der Ausdruck ?Invaliden- und?.

  8. Nach § 14 Abs. 6b wird folgender Abs. 6c eingefügt:

    ?(6c) An Kraftwagen der Klassen N2 mit einer Höchstmasse von mehr als 7,5 t und N3 sowie von solchen Fahrzeugen abgeleiteten Spezialkraftwagen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen müssen auffällige Markierungen im Sinne der ECE-Regelung Nr. 104 angebracht sein. An solchen Fahrzeugen mit einer

    1. Breite von mehr als 2 100 mm muss hinten eine Vollkontur-Markierung und
    2. Länge von mehr als 6 m muss seitlich eine Teilkonturmarkierung
    angebracht sein. Das gilt nicht für Fahrgestelle mit Fahrerhaus, unvollständige Fahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge. Ist es wegen der Form, des Aufbaus, der Bauart oder der Betriebsbedingungen nicht möglich, die vorgeschriebene Konturmarkierung anzubringen, darf eine Linienmarkierung angebracht sein. An Feuerwehrfahrzeugen reicht generell eine Linienmarkierung. Diese kann je nach Konstruktion des Fahrzeuges auch unterbrochen sein.?
  9. Dem § 16 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

    ?(5) Anhänger der Klassen O2, O3 und O4, müssen hinten mit einem oder zwei, ab einer Länge von mehr als 6 m jedenfalls mit zwei, Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt werden können muss; sie müssen so beschaffen sein, dass mit ihnen andere Straßenbenützer nicht geblendet werden können und nur Licht ausgestrahlt werden kann, wenn die Vorrichtung zum Rückwärtsfahren eingeschaltet ist. Rückfahrscheinwerfer sind für Anhänger, die dazu bestimmt sind, mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen gezogen zu werden, jedoch nicht erforderlich.

    (6) An Anhängern der Klassen O3 und O4, müssen auffällige Markierungen im Sinne der ECE-Regelung Nr. 104 angebracht sein. An solchen Anhängern mit einer

    1. Breite von mehr als 2 100 mm muss hinten eine Vollkontur-Markierung und
    2. Länge von mehr als 6 m muss seitlich eine Teilkonturmarkierung
    angebracht sein. Dies gilt nicht für Anhänger, die dazu bestimmt sind, mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen gezogen zu werden. Ist es wegen der Form, des Aufbaus, der Bauart oder der Betriebsbedingungen nicht möglich, die vorgeschriebene Konturmarkierung anzubringen, darf eine Linienmarkierung angebracht sein. An Feuerwahrfahrzeugen reicht generell eine Linienmarkierung. Diese kann je nach Konstruktion des Fahrzeuges auch unterbrochen sein.?
  10. § 18 Abs. 2 Z 1 entfällt.

  11. § 19 Abs. 1 lautet:

    ?(1) Abgesehen von den in § 15 geregelten Fahrzeugen müssen Kraftfahrzeuge mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein, deren Blinkleuchten (Abs. 2) symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und so angebracht sind, dass von vorne und von hinten jeweils mindestens zwei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegende sichtbar sind; wenn jedoch zwingende Gründe vorliegen, können Blinkleuchten auch nicht symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein; bei Kraftfahrzeugen der Klassen M und N müssen zusätzlich seitliche Fahrtrichtungsanzeiger vorhanden sein. Die auf einer Seite des Fahrzeuges angebrachten Blinkleuchten müssen durch dieselbe Betätigungsvorrichtung ein- und ausschaltbar sein. Sie dürfen nur ein- und ausschaltbar sein, wenn die Blinkleuchten der anderen Seite ausgeschaltet sind. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Blinkleuchten des von ihm gelenkten Fahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers (Abs. 3) wirksam sind.?

  12. § 20 Abs. 1 Z 4 lit. b lautet:

    ?b) Fahrzeugen, die im Bereich des militärischen Eigenschutzes, der Militärstreife sowie des Entminungsdienstes zur Verwendung kommen,?
  13. In § 22 Abs. 6 wird der Verweis ?§ 20 Abs. 1 lit. d? ersetzt durch ?§ 20 Abs. 1 Z 4?.

  14. Nach § 24 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

    ?(5a) Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden.?

  15. Nach § 24a Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

    ?(6a) Die Bestimmungen des § 24 Abs. 5 über den Widerruf der Ermächtigung und des § 24 Abs. 5a über die regelmäßige Kontrolle durch den Landeshauptmann und die Möglichkeit Anordnungen zur Behebung von Mängeln zu treffen und erforderlichenfalls bestimmte Personen von dieser Tätigkeit auszuschließen, gelten auch für Ermächtigungen betreffend Einbau und Prüfung der Geschwindigkeitsbegrenzer.?

  16. In § 28a Abs. 6 wird der Ausdruck ?96/96/EG? ersetzt durch ?2009/40/EG, ABl. Nr. L. 141, vom 6. Mai 2009, S 12?.

  17. In § 28b Abs. 1 und 5 wird jeweils der Ausdruck ?96/96/EG? ersetzt durch ?2009/40/EG?.

  18. § 37 Abs. 2 lit. h lautet:

    ?h) bei den der wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden Fahrzeugen das letzte für das Fahrzeug ausgestellte Gutachten gemäß § 57a Abs. 4, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist und das Gutachten noch nicht in der Begutachtungsplakettendatenbank gemäß § 57c gespeichert ist. Wenn in den Fällen des § 28a Abs. 6 oder des § 28b Abs. 1 und 5 das erforderliche positive Gutachten gemäß § 57a durch den Nachweis eines positiven Ergebnisses einer technischen Untersuchung im Sinne der Richtlinie 2009/40/EG ersetzt worden ist, so ist dieser Nachweis vorzulegen und anzuerkennen, sofern noch keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist. Im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist das in dem jeweiligen Mitgliedstaat zuletzt ausgestellte Prüfgutachten vorzulegen, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.?
  19. § 39 Abs. 1 lautet:

    ?(1) Fahrzeuge, die unter der Bedingung genehmigt wurden, dass sie nur auf bestimmten Arten von Straßen verwendet werden, dürfen nur für bestimmte Straßenzüge dieser Art (Routen) zugelassen werden; bei dieser Zulassung sind, soweit dies insbesondere im Hinblick auf örtliche Gegebenheiten erforderlich ist, die entsprechenden Auflagen vorzuschreiben. Dies gilt auch für Fahrzeuge mit einer EG-Betriebserlaubnis, deren Abmessungen die in § 4 Abs. 6 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten. Fahrzeuge zur Güterbeförderung, bei denen lediglich das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten oder beide die im § 4 Abs. 7, 7a und 8 angeführten Höchstgrenzen übersteigen, sind gemäß § 37 zuzulassen und die Beschränkung der Zulassung auf bestimmte Straßenzüge ist bedingt für den Fall auszusprechen, dass das Fahrzeug ganz oder teilweise beladen ist und durch die Beladung die jeweiligen Höchstgrenzen überschritten werden, bei Fahrzeugen für die Benützung von Straßen im Vorlauf- und Nachlaufverkehr auf die Dauer der Verwendung für diese Zwecke; dies gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge, an denen gemäß § 28 Abs. 6 Streu- oder Schneeräumgeräte angebracht werden dürfen und deren größte Breite nur bei angebrachtem Gerät die im § 4 Abs. 6 Z 2 angeführte oder die durch Verordnung für Schneeräumgeräte festgelegte Höchstgrenze übersteigt.?

  20. § 41 Abs. 3 lautet:

    ?(3) Auf Antrag sind dem Zulassungsbesitzer zwei gleichlautende Ausfertigungen des Zulassungsscheines auszustellen. Das ist auf der jeweiligen Zweitausfertigung zu vermerken, bei Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat ist der Vermerk ?Zweitkarte? mit freiem Auge lesbar anzubringen. Wenn in den Fällen des § 57 Abs. 8 oder § 58 Abs. 1 oder 2 der Zulassungsschein abgenommen worden ist, darf die Zweitausfertigung nicht mehr verwendet werden und ist unverzüglich der Behörde abzuliefern.?

  21. In § 45 Abs. 6 wird nach dem Begriff ?Fahrgestellnummer? die Wortfolge ?oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer? eingefügt.

    20a. Nach § 47 wird folgender § 47a samt Überschrift eingefügt:

    ?Nationale Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie 2011/82/EU

    § 47a. (1) Nationale Kontaktstelle nach Art. 4 der Richtlinie 2011/82/EU zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte, ABl. Nr. L 288 vom 5.11.2011, S 1, ist der Bundesminister für Inneres, welcher sich dabei der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 bedient. Bei automationsunterstützten Abrufen österreichischer Behörden nach Art. 4 der Richtlinie 2011/82/EU aus Fahrzeugzulassungsregistern anderer...

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