Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Prüfungstaxengesetz Schulen ? Pädagogische Hochschulen und das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert werden

24. Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Prüfungstaxengesetz Schulen ? Pädagogische Hochschulen und das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Abs. 1 Z 2 wird die Wendung ?bis einschließlich der 8. Schulstufe? durch die Wendung ?bis einschließlich der neunten Schulstufe? ersetzt.

2. In § 22 Abs. 4 wird der Ausdruck ?Pädagogische? durch den Ausdruck ?Pädagogischen? ersetzt und folgender Satz angefügt:

?Im Rahmen der Verwendung nach Abs. 1 zweiter Satz ist für die Vertretungstätigkeit an der Bundesschule § 43 Abs. 3 Z 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 20 Jahresstunden die dem Anteil der Mitverwendung an der Vollbeschäftigung entsprechende Anzahl von Jahresstunden tritt.?

3. § 32 Abs. 5 lautet:

?(5) Die Leiterin oder der Leiter hat eine Personalbedarfs- und Personalentwicklungsplanung zu erstellen. Sie oder er hat bezüglich der an der Schule mit Landeslehrpersonen zu besetzenden Stellen das Recht, zu Bewerbungen Stellung zu nehmen und der personalführenden Stelle Vorschläge zu übermitteln.?

4. In § 43 Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge ?eines an der Erfüllung seiner Unterrichtsverpflichtung verhinderten Landeslehrers? durch die Wortfolge ?einer an der Erfüllung ihrer Unterrichtsverpflichtung verhinderten Lehrperson? ersetzt.

5. In § 47 Abs. 3a wird das Zitat ?§§ 45 und 46? durch das Zitat ??§§ 44 bis 46? ersetzt.

6. Dem § 50 Abs. 10 wird folgender Satz angefügt:

?Auf Landeslehrpersonen an allgemein bildenden Pflichtschulen, die gemäß § 22 Abs. 1 erster Satz einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule zugewiesen sind, ist § 61 GehG anzuwenden.?

7. Dem § 52 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

?Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (§ 8b Abs. 1 und 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969) und im Rahmen von Projekten der Qualitätssicherung die Lehrverpflichtung um bis zu einem Viertel der Lehrverpflichtung vermindern.?

8. In § 113a wird in Z 2 nach dem Zitat ?BGBl. II Nr. 352/2002,? die Wortfolge ?in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2011,? angefügt, wird in Z 3 das Zitat ?BGBl. II Nr. 180/2004 sowie BGBl. II Nr. 77/2007? durch das Zitat ?BGBl. II Nr. 180/2004, BGBl. II Nr. 77/2007 sowie BGBl. II Nr. 291/2011? ersetzt, entfällt in Z 11 das Wort ?sowie?, wird am Ende der Z 12 der Punkt durch das Wort ?sowie...

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