Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 ? PStG 2013) erlassen sowie das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Meldegesetz 1991 und das Namensänderungsgesetz geändert werden und das Personenstandsgesetz aufgehoben wird

  1. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 ? PStG 2013) erlassen sowie das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Meldegesetz 1991 und das Namensänderungsgesetz geändert werden und das Personenstandsgesetz aufgehoben wird

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Inhaltsverzeichnis

    Artikel 1 Personenstandsgesetz 2013
    Artikel 2 Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985
    Artikel 3 Änderung des Meldegesetzes 1991
    Artikel 4 Änderung des Namensänderungsgesetzes

    Artikel 1 Bundesgesetz über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 ? PStG 2013)
    1. HAUPTSTÜCKALLGEMEINER TEIL
    1. AbschnittAllgemeines
    § 1. Personenstand und Personenstandsfall
    § 2. Personenstandsdaten
    2. AbschnittPersonenstandsbehörde und Aufgaben der Behörde
    § 3. Behörden und Aufgaben der Behörden
    § 4. Rechtszug
    § 5. Standesamtsverbände
    § 6. Auflösung und Umbildung
    3. AbschnittMitwirkungspflichten von Gerichten und sonstigen Behörden
    § 7. Gerichte
    § 8. Sonstige Mitteilungspflichten
    2. HAUPTSTÜCKPERSONENSTANDSFALL
    1. AbschnittGeburt
    § 9. Anzeige der Geburt
    § 10. Eintragung der Geburt
    § 11. Inhalt der Eintragung ? Geburt
    § 12. Anmeldung durch die Personenstandsbehörde
    § 13. Vornamensgebung
    2. AbschnittEheschließung
    § 14. Ermittlung der Ehefähigkeit
    § 15. Erklärungen und Nachweise ? Ehe
    § 16. Mündliche Verhandlung ? Ehe
    § 17. Ehefähigkeitszeugnis
    § 18. Trauung
    § 19. Örtliche Zuständigkeit ? Ehe
    § 20. Inhalt der Eintragung ? Ehe
    3. AbschnittEingetragene Partnerschaft
    § 21. Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen
    § 22. Erklärungen und Nachweise ? Eingetragene Partnerschaft
    § 23. Mündliche Verhandlung ? Eingetragene Partnerschaft
    § 24. Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen
    § 25. Begründung der eingetragenen Partnerschaft
    § 26. Örtliche Zuständigkeit ? Eingetragene Partnerschaft
    § 27. Inhalt der Eintragung ? Eingetragene Partnerschaft
    4. AbschnittTodesfall und Todeserklärungen
    § 28. Anzeige des Todes
    § 29. Eintragung des Todes
    § 30. Inhalt der Eintragung ? Tod
    § 31. Abmeldung durch die Personenstandsbehörde
    § 32. Inhalt der Eintragung bei Totgeburten
    § 33. Todeserklärung
    5. Abschnitt
    § 34. Personen ungeklärter Herkunft
    3. HAUPTSTÜCKEINTRAGUNG DES PERSONENSTANDSFALLES UND PERSONENSTANDSREGISTER
    1. AbschnittEintragung des Personenstandsfalles
    § 35. Pflicht zur Eintragung
    § 36. Grundlage der Eintragung
    § 37. Nähere Angaben
    § 38. Namen
    § 39. Verfahrenshinweise
    § 40. Abschluss der Eintragung
    § 41. Änderung und Ergänzung
    § 42. Berichtigung
    2. AbschnittPersonenstandsregister
    § 43. Allgemeines
    § 44. Zentrales Personenstandsregister (ZPR)
    § 45. Lokales Personenstandsregister (LPR)
    4. HAUPTSTÜCKVERWENDEN DER PERSONENSTANDSDATEN, PERSONENSTANDSURKUNDEN UND BESTÄTIGUNGEN
    1. AbschnittVerwenden der Daten des ZPR
    § 46. Allgemeines
    § 47. ZPR Abfrage
    § 48. Zur-Verfügung-Stellen im Wege des ZPR
    § 49. Übermittlungen an Gerichte
    § 50. Änderungsdienst
    § 51. Statistische Erhebungen
    2. AbschnittAuskunft, Personenstandsurkunden und Beauskunftungen
    § 52. Auskunft
    § 53. Personenstandsurkunde
    § 54. Geburtsurkunde
    § 55. Heiratsurkunde
    § 56. Partnerschaftsurkunde
    § 57. Urkunden über Todesfälle
    § 58. Sonstige Auszüge
    5. HAUPTSTÜCKAUFBEWAHRUNG, NACHERFASSUNG, ALTMATRIKEN, SONSTIGE BESTIMMUNGEN
    1. Abschnitt
    § 59. Aufbewahrung der Akten
    2. AbschnittNacherfassung und Aufbewahrung der Bücher
    § 60. Aufbewahrung der Bücher
    § 61. Aufbau des ZPR
    3. AbschnittAltmatriken
    § 62. Aufbewahrung und Fortführung
    § 63. Ausstellung von Urkunden
    4. AbschnittSonstige Bestimmungen
    § 64. Rechtsauskunft des Landeshauptmannes
    § 65. Anerkennung ausländischer Entscheidungen
    § 66. Namensfestsetzung
    § 67. Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung
    § 68. Entgegennahme und Eintragung von Erklärungen
    § 69. Echtheit von Unterschriften
    § 70. Sprache und Schrift
    6. HAUPTSTÜCKSTRAF-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
    1. Abschnitt
    § 71. Strafbestimmungen
    2. AbschnittÜbergangs- und Schlussbestimmungen
    § 72. Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung
    § 73. Mitteilungsverpflichtungen der Gerichte
    § 74. Namensgebrauch
    § 75. Wiederannahme des Geschlechtsnamens
    § 76. Anzeigepflichten und zwischenstaatliche Übereinkommen
    § 77. Sprachliche Gleichbehandlung
    § 78. Verweisungen
    § 79. Vollziehung
  2. HAUPTSTÜCK

    ALLGEMEINER TEIL

  3. Abschnitt

    Allgemeines

    Personenstand und Personenstandsfall

    § 1. (1) Personenstand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens.

    (2) Personenstandsfälle sind Geburt, Eheschließung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und Tod.

    Personenstandsdaten

    § 2. (1) Personenstandsdaten einer Person sind:

    1. allgemeine Personenstandsdaten (Daten zum Personenkern);
    2. besondere Personenstandsdaten sowie
    3. sonstige Personenstandsdaten.

    (2) Allgemeine Personenstandsdaten sind:

    1. Namen;
    2. Tag und Ort der Geburt;
    3. Geschlecht;
    4. Familienstand (ledig, verheiratet, in eingetragener Partnerschaft lebend, geschieden, Ehe aufgehoben, Ehe für nichtig erklärt, aufgelöste eingetragene Partnerschaft, eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt, verwitwet, hinterbliebener eingetragener Partner);
    5. akademische Grade und Standesbezeichnungen;
    6. Tag und Ort des Todes;
    7. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-ZP gemäß §§ 9 ff des E-Government-Gesetzes ? E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004);
    8. Staatsangehörigkeit.

    (3) Besondere Personenstandsdaten zur Geburt sind:

    1. allgemeine Personenstandsdaten der Eltern;
    2. Datum und Ort der Eheschließung der Eltern.

    (4) Besondere Personenstandsdaten zur Eheschließung sind:

    1. Datum und Ort der Eheschließung;
    2. Grund und Datum der Auflösung und Nichtigerklärung der Ehe;
    3. allgemeine Personenstandsdaten des Ehegatten.

    (5) Besondere Personenstandsdaten zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft sind:

    1. Datum und Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
    2. Grund und Datum der Auflösung und Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;
    3. allgemeine Personenstandsdaten des eingetragenen Partners.

    (6) Sonstige Personenstandsdaten sind alle Informationen, die von einer Personenstandsbehörde für eine ordnungsgemäße Vollziehung benötigt werden.

  4. Abschnitt

    Personenstandsbehörde und Aufgaben der Behörde

    Behörden und Aufgaben der Behörden

    § 3. (1) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.

    (2) Unter ?Personenstandsbehörde” ist die Personenstandsbehörde erster Instanz, unter ?Standesbeamter” das Organ der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes (§ 5 Abs. 1) zu verstehen, das die Aufgaben nach Abs. 1 besorgt, oder der von dem Organ dazu herangezogene Organwalter (Abs. 3).

    (3) Das Organ der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) hat sich bei Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 eines Bediensteten, der die für die Besorgung dieser Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse besitzt und die nach landesgesetzlichen Vorschriften erforderlichen Dienstprüfungen abgelegt hat, zu bedienen, wenn es nicht selbst fachkundig und geprüft ist.

    (4) Hinsichtlich des Verfahrens zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, der Eintragung und der Ausstellung der Partnerschaftsurkunde wird die Bezirksverwaltungsbehörde als Personenstandsbehörde erster Instanz tätig.

    (5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich bei der Besorgung der Aufgaben nach Abs. 4 eines Bediensteten der Bezirksverwaltungsbehörde, der die für die Besorgung dieser Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse besitzt, zu bedienen.

    Rechtszug

    § 4. Gegen Bescheide, die der Landeshauptmann als erste Instanz erlässt, steht ein ordentliches Rechtsmittel nicht zu.

    Standesamtsverbände

    § 5. (1) Gemeinden können zur Besorgung der ihnen nach § 3 übertragenen Aufgaben durch Verordnung des Landeshauptmannes zu einem Gemeindeverband (Standesamtsverband) vereinigt werden, wenn dadurch eine bessere Führung der Verwaltungsgeschäfte gewährleistet ist. Vor der Erlassung der Verordnung sind die beteiligten Gemeinden anzuhören.

    (2) Die Verordnung hat jedenfalls zu bestimmen:

    1. die verbandsangehörigen Gemeinden;
    2. die Bezeichnung des Standesamtsverbandes unter Hinweis auf seinen Sitz;
    3. den Sitz des Standesamtsverbandes.

    (3) Werden Gemeinden, die nicht demselben Verwaltungsbezirk angehören, zu einem Standesamtsverband vereinigt, ist in der Verordnung zu bestimmen, welcher Bezirksverwaltungsbehörde die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz obliegen.

    (4) Als Tag des Inkrafttretens der Verordnung ist der Beginn eines Kalenderjahres festzulegen.

    (5) Ein Standesamtsverband nach Abs. 1 und ein Staatsbürgerschaftsverband nach § 47 Abs. 1 und 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 ? StbG, BGBl. Nr. 311, kann im Rahmen eines zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes geführt werden. Dieser führt die Bezeichnung Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband unter Hinweis auf seinen Sitz.

    Auflösung und Umbildung

    § 6. Der Landeshauptmann kann durch Verordnung die Auflösung eines Standesamtsverbandes oder die Aufnahme (das Ausscheiden) einer Gemeinde in einen (aus einem) Standesamtsverband anordnen, wenn dadurch eine bessere Führung der Verwaltungsgeschäfte gewährleistet ist. Dabei ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen.

  5. Abschnitt

    Mitwirkungspflichten von Gerichten und sonstigen Behörden

    Gerichte

    § 7. (1) Gerichte haben nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch...

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