Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle 2010)

  1. Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle 2010) Der Nationalrat hat beschlossen:

    Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2009, wird wie folgt geändert:

  2. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag zum § 9a eingefügt:

    ?§ 9a. Abfallvermeidungsprogramm?
  3. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag zum § 22d eingefügt:

    ?§ 22d. Allgemeine Sorgfaltspflichten?
  4. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zum § 24, § 25 und Anhang 3.

  5. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag zum § 24a eingefügt:

    ?§ 24a. Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen?
  6. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag zum § 25a eingefügt:

    ?§ 25a. Bestimmungen für die Erlaubnis für die Sammlung oder Behandlung von Abfällen?
  7. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum § 26:

    ?§ 26. Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person, verantwortliche Person
  8. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag zum § 71a eingefügt:

    ?§ 71a. Vorabzustimmung?
  9. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag zum § 75a eingefügt:

    ?§ 75a. Pilotprojekte?
  10. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum § 86:

    ?§ 86. Einbringungsstelle für Daten zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Berichtspflichten?
  11. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum § 89:

    ?§ 89. Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union?
  12. Im Inhaltverzeichnis lautet der Eintrag zum Anhang 1:

    ?Anhang 1 Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen?
  13. Im § 1 lautet Abs. 2 und wird folgender Abs. 2a eingefügt:

    ?(2) Diesem Bundesgesetz liegt folgende Hierarchie zugrunde:

    1. Abfallvermeidung;
    2. Vorbereitung zur Wiederverwendung;
    3. Recycling;
    4. sonstige Verwertung, zB energetische Verwertung;
    5. Beseitigung.

    (2a) Bei Anwendung der Hierarchie gemäß Abs. 2 gilt Folgendes:

    1. Es sind die ökologische Zweckmäßigkeit und technische Möglichkeit zu berücksichtigen sowie, dass die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann.
    2. Eine Abweichung von dieser Hierarchie ist zulässig, wenn eine gesamthafte Betrachtung hinsichtlich der gesamten Auswirkungen bei der Erzeugung und Verwendung eines Produktes sowie der Sammlung und Behandlung der nachfolgend anfallenden Abfälle bei bestimmten Abfallströmen unter Berücksichtigung von Z 1 ergibt, dass eine andere Option das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt.
    3. Nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind reaktionsarm ordnungsgemäß abzulagern.
    4. Die Ausrichtung der Abfallwirtschaft hat in der Weise zu erfolgen, dass unionsrechtliche Zielvorgaben, insbesondere im Hinblick auf das Recycling, erreicht werden.?
  14. § 1 Abs. 3 Z 2 lautet:

    ?2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,?
  15. Im § 1 Abs. 3 Z 9 wird nach der Wortfolge ?Orts- und Landschaftsbild? die Wortfolge ?sowie Kulturgüter? eingefügt.

  16. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    ?(4) Für Abfälle, die in Behandlungsanlagen beseitigt werden, sind die Entsorgungsautarkie und die Beseitigung in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Anlagen anzustreben. Dies gilt auch für Behandlungsanlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen, die von privaten Haushalten gesammelt worden sind, auch wenn dabei Abfälle anderer Erzeuger eingesammelt werden.?

  17. Im § 2 Abs. 1 entfällt die Wortfolge ?die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und?.

  18. Im § 2 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

    ?(3a) Ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstands ist, kann nur dann als Nebenprodukt und nicht als Abfall gelten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    1. es ist sicher, dass der Stoff oder Gegenstand weiterverwendet wird;
    2. der Stoff oder Gegenstand kann direkt ohne weitere Verarbeitung, die über die normalen industriellen Verfahren hinausgeht, verwendet werden;
    3. der Stoff oder Gegenstand wird als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt und
    4. die weitere Verwendung ist zulässig, insbesondere ist der Stoff oder Gegenstand unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar, es werden keine Schutzgüter (vergleiche § 1 Abs. 3) durch die Verwendung beeinträchtigt und es werden alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten.?
  19. Im § 2 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge ?Art. 1 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, ABl. Nr. L 194 vom 25. 07. 1975 S. 39, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, ABl. Nr. L 78 vom 26. 03. 1991 S. 32 und die Entscheidung 96/350/EG, ABl. Nr. L 135 vom 06. 06. 1996 S. 32? durch die Wortfolge ?Art. 7 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 312 vom 22. 11. 2008 S 3 berichtigt durch ABl. Nr. L 127 vom 26. 5. 2009 S 24? ersetzt.

  20. Im § 2 Abs. 4 wird der Z 2 folgender Satz angefügt:

    ?Gemischte Siedlungsabfälle im Sinne des Europäischen Abfallverzeichnisses gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat.?

  21. § 2 Abs. 4 Z 5 lautet:

    ?5. ?Altöle? alle mineralischen oder synthetischen Schmier- oder Industrieöle, die für den Verwendungszweck, für den sie ursprünglich bestimmt waren, ungeeignet geworden sind, zB gebrauchte Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle, Schmieröle, Turbinen- und Hydrauliköle.?
  22. § 2 Abs. 5 Z 1 lautet:

    ?1. ist ?Abfallbehandlung? jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.
  23. Dem § 2 Abs. 5 werden folgende Z 3 bis 9 angefügt:

    ?3. sind ?Abfallvermeidung? Maßnahmen, die ergriffen werden, bevor ein Produkt zu Abfall geworden ist, und die Folgendes verringern:
    a) die Abfallmenge, auch durch die Wiederverwendung von Produkten oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer;
    b) die nachteiligen Auswirkungen des nachfolgend anfallenden Abfalls auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit oder
    c) den Schadstoffgehalt in Produkten.
    4. ist ?Wiederverwendung? jedes Verfahren, bei dem Produkte sowie Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich eingesetzt und bestimmt waren.
    5. ist ?Verwertung? jedes Verfahren, als deren Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem
    a) sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder
    b) ? im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung ? die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen.
    Als Verwertung gilt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und jede sonstige Verwertung (zB die energetische Verwertung, die Aufbereitung von Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, oder die Verfüllung) einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen. Anhang 2 Teil 1 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren.
    6. ist ?Vorbereitung zur Wiederverwendung? jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Produkte sowie Bestandteile von Produkten, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können.
    7. ist ?Recycling? jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Produkten, Sachen oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.
    8. ist ?Beseitigung? jedes Verfahren, das keine zulässige Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anhang 2 Teil 2 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Beseitigungsverfahren.
    9. ist ?Sammlung? das Einsammeln von Abfällen durch Abholung, Entgegennahme oder rechtliches Verfügen über die Abholung oder Entgegennahme durch einen beauftragten Dritten. Die Sammlung schließt die vorläufige Sortierung und vorläufige Lagerung der Abfälle zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage ein.?
  24. § 3 Abs. 1 Einleitungsteil sowie Z 1 und 2 lautet:

    ?(1) Keine Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

    1. Abwasser einschließlich sonstiger Wässer, die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 6 und Abs. 2 der Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996, genannt sind,
    2. gasförmige Ableitungen in die Atmosphäre,?
  25. Im § 3 Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

    ?2a. Kohlendioxid, das
    a) für die Zwecke der geologischen Speicherung abgeschieden und transportiert sowie gemäß der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid, ABl. Nr. L 140 vom 5.6.2009 S 114, geologisch gespeichert wird oder
    b) mit einem geplanten Gesamtspeichervolumen von weniger als 100 Kilotonnen zu Forschungszwecken oder zur Entwicklung oder Erprobung neuer Produkte und Verfahren geologisch gespeichert wird (Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2009/31/EG),?
  26. § 3 Abs. 1 Z 5 lautet:

    ?5.a) Körper von Tieren, die nicht durch Schlachtung zu Tode gekommen sind, einschließlich Körper von Tieren, die zur Tilgung von Tierseuchen getötet wurden und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit
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