Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz 1965, das SE-Gesetz, das Unternehmensgesetzbuch, das Umwandlungsgesetz, das Spaltungsgesetz, das Kapitalberichtigungsgesetz, das Gesellschafter-Ausschlussgesetz, das Übernahmegesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz und das Grundbuchsgesetz geändert werden (Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 ? AktRÄG 2009)
Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz 1965, das SE-Gesetz, das Unternehmensgesetzbuch, das Umwandlungsgesetz, das Spaltungsgesetz, das Kapitalberichtigungsgesetz, das Gesellschafter-Ausschlussgesetz, das Übernahmegesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz und das Grundbuchsgesetz geändert werden (Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 - AktRÄG 2009) Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes 1965 Artikel 2 Änderung des SE-Gesetzes Artikel 3 Änderung des Unternehmensgesetzbuchs Artikel 4 Änderung des Umwandlungsgesetzes Artikel 5 Änderung des Spaltungsgesetzes Artikel 6 Änderung des Kapitalberichtigungsgesetzes Artikel 7 Änderung des Gesellschafter-Ausschlussgesetzes Artikel 8 Änderung des Übernahmegesetzes Artikel 9 Änderung des Genossenschaftsrevisionsgesetzes Artikel 10 Änderung des Grundbuchsgesetzes Artikel 11 Schlussbestimmungen Artikel 1
Änderung des Aktiengesetzes 1965
Das Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2008, wird wie folgt geändert:
Der Titel des Gesetzes lautet:
Bundesgesetz über Aktiengesellschaften (Aktiengesetz - AktG)
Soweit sich im Aktiengesetz Paragraphenbezeichnungen vor der Überschrift des jeweiligen Paragraphen befinden, treten diese nach die Überschrift und unmittelbar vor den Text des entsprechenden Paragraphen.
In § 2 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.
§ 3 lautet samt Überschrift:
Börsenotierung
§ 3. Eine Aktiengesellschaft ist börsenotiert, wenn Aktien der Gesellschaft zum Handel an einer anerkannten Börse im Sinn des § 2 Z 32 BWG zugelassen sind.
§ 10 Abs. 6 lautet:
(6) In der Satzung kann der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Eine diesbezügliche Satzungsänderung bedarf außer den Mehrheitserfordernissen gemäß § 146 auch der Zustimmung jedes Aktionärs, dem nicht zumindest ein Anspruch auf Verbriefung seines Anteils in einer Sammelurkunde verbleibt, es sei denn, die betreffenden Aktien sind börsenotiert im Sinn des § 3.
Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:
"Nachweis der Aktionärseigenschaft bei Inhaberaktien
§ 10a. (1) Wenn Aktionäre bei depotverwahrten Inhaberaktien gegenüber der Gesellschaft zur Ausübung ihrer Rechte die Tatsache oder den Umfang ihres Aktienbesitzes nachweisen müssen, genügt anstelle der Vorlage der Aktienurkunden die Vorlage einer Bestätigung des Anteilsbesitzes, die vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD ausgestellt wurde (Depotbestätigung). In der Satzung oder in der Einberufung können weitere geeignete Personen oder Stellen festgelegt werden, deren Depotbestätigungen von der Gesellschaft entgegengenommen werden.
(2) Die Depotbestätigung hat folgende Angaben zu enthalten:
1. den Aussteller durch Angabe von Name (Firma) und Anschrift oder eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes; 2. den Aktionär durch Angabe von Name (Firma) und Anschrift, bei natürlichen Personen zusätzlich das Geburtsdatum, bei juristischen Personen gegebenenfalls das Register und die Nummer, unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat geführt wird; 3. die Nummer des Depots, andernfalls eine sonstige Bezeichnung; 4. die Anzahl und gegebenenfalls den Nennbetrag der Aktien des Aktionärs sowie bei mehreren Aktiengattungen die Bezeichnung der Gattung oder die international gebräuchliche Wertpapierkennnummer; 5. den Zeitpunkt oder den Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht. Soll durch die Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Die Satzung kann diesen Zeitraum verkürzen, wenn sie vorsieht, dass die Gesellschaft oder eine von ihr benannte Stelle Depotbestätigungen über ein international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute entgegennimmt, dessen Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können. (3) Die Depotbestätigung bedarf der Schriftform, sofern die Satzung nicht die Textform genügen lässt. Eine börsenotierte Gesellschaft muss Depotbestätigungen jedenfalls über ein international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute entgegennehmen, dessen Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können.
(4) Die Gesellschaft muss Depotbestätigungen in deutscher Sprache und, wenn sie börsenotiert ist, auch in englischer Sprache entgegennehmen. In der Satzung oder in der Einberufung können weitere Sprachen vorgesehen werden."
§ 12 samt Überschrift lautet:
Stimmrecht
§ 12. (1) Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Das Stimmrecht wird nach dem Verhältnis der Aktiennennbeträge, bei Stückaktien nach deren Zahl ausgeübt. Ein Aktionär kann für verschiedene Aktien unterschiedlich abstimmen.
(2) Für den Fall, dass ein Aktionär mehrere Aktien besitzt, kann die Satzung das Stimmrecht durch Festsetzung eines Höchstbetrags oder von Abstufungen beschränken.
(3) Mehrstimmrechtsaktien sind unzulässig.
Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:
Vorzugsaktien ohne Stimmrecht
§ 12a. (1) Für Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind, kann das Stimmrecht ausgeschlossen werden (Vorzugsaktien ohne Stimmrecht). Mit Ausnahme des Stimmrechts gewähren solche Vorzugsaktien die jedem Aktionär aus der Aktie zustehenden Rechte.
(2) Vorzugsaktien ohne Stimmrecht dürfen nur bis zu einem Drittel des Grundkapitals ausgegeben werden. Wird der Vorzugsbetrag bei der Verteilung des Gewinns in einem Jahr nicht oder nicht vollständig gezahlt und der Rückstand im darauffolgenden Jahr nicht neben dem vollen Vorzug dieses Jahres nachgezahlt, so haben die Vorzugsaktionäre das Stimmrecht so lange, bis die Rückstände nachgezahlt sind.
§ 13 samt Überschrift lautet:
"Formvorschriften, Begriffsbestimmungen
§ 13. (1) Zur Unterzeichnung von Aktienurkunden und Zwischenscheinen genügt eine vervielfältigte Unterschrift. Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann von der Beachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. Die Formvorschrift muss in der Urkunde enthalten sein.
(2) Ist durch dieses Bundesgesetz für Erklärungen die Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.
(3) Ist durch dieses Bundesgesetz für Erklärungen die Schriftform vorgeschrieben, so genügt eine Erklärung in Textform (Abs. 2), die über ein international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute übermittelt wird, dessen Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können.
(4) Steht nach diesem Bundesgesetz für Erklärungen an die Gesellschaft ein elektronischer Kommunikationsweg offen, so ist die Erklärung der Gesellschaft zugegangen, sobald sie im Machtbereich der Gesellschaft eingelangt ist.
(5) Ist durch dieses Bundesgesetz vorgeschrieben, dass Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, so muss es möglich sein, dass diese gelesen und als Dokument gespeichert und ausgedruckt werden können. Bei einer nicht börsenotierten Gesellschaft genügt es, wenn die Unterlagen nur für ihre Aktionäre zugänglich sind.
(6) Der Samstag ist kein Werktag im Sinn dieses Bundesgesetzes."
In § 16 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung "durch notarielle Beurkundung" durch die Wendung "in Form eines Notariatsakts" ersetzt.
In § 17 Z 3 wird das Wort "ausgestellt" durch das Wort "ausgegeben" ersetzt.
§ 29 Abs. 4 lautet:
"(4) Die Dokumente sind in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift einzureichen und in die Urkundensammlung (§ 12 FBG) aufzunehmen."
§ 30 entfällt.
§ 33 wird wie folgt geändert:
In Abs. 1 erster Satz wird das Wort "handelsrechtlichen" durch das Wort"unternehmensrechtlichen" ersetzt.
In Abs. 3 erster Satz werden das Wort "handelsrechtlichen" durch das Wort "unternehmensrechtlichen", das Klammerzitat "(§ 21, § 30 Abs. 6)" durch das Klammerzitat "(§ 21)" und die Wendung "in den Bekanntmachungsblättern" durch die Wendung "gemäß § 18" ersetzt.
Vor § 42 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer"
In § 43 erster Satz wird die Wendung "den fünften Teil" durch die Wendung "zwanzig vom Hundert" ersetzt.
In § 45 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung "dem zehnten Teil" durch die Wendung "zehn vom Hundert" ersetzt.
Vor § 46 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Eintragung der Nachgründung"
In § 49 Abs. 3 entfällt im ersten Satz die Wendung "oder Postscheckkonto" und im zweiten Satz die Wendung "oder das Österreichische Postsparkassenamt".
§ 57 Abs. 1 lautet:
"(1) Die Aktionäre haben die Einlagen nach Aufforderung durch den Vorstand einzuzahlen. Die Aufforderung ist, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, gemäß § 18 zu veröffentlichen."
In § 58 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 wird die Wortfolge "in den Bekanntmachungsblättern" jeweils durch die Wendung "gemäß § 18" ersetzt.
§ 61 lautet samt Überschrift:
"Eintragung von Namensaktien im Aktienbuch
§ 61. (1) Namensaktien sind mit folgenden Angaben in das Aktienbuch der Gesellschaft einzutragen:
1. Name (Firma) und für die Zustellung maßgebliche Anschrift des Aktionärs, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei juristischen Personen gegebenenfalls das Register und die Nummer, unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat geführt wird; 2. Stückzahl oder Aktiennummer, bei Nennbetragsaktien der Betrag. (2) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienbuch eingetragen ist. Ein Kreditinstitut, das anstelle des Aktionärs im Aktienbuch eingetragen ist, benötigt zur Ausübung des Stimmrechts eine...
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