Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz - SMG und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz ? GESG geändert werden (SMG-Novelle 2008)

143. Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz - SMG und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG geändert werden (SMG-Novelle 2008) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand
I Änderung des Suchtmittelgesetzes
II Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

Artikel I

Änderung des Suchtmittelgesetzes

Das Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe (Suchtmittelgesetz -SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2007, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis des 1. Hauptstücks lautet:

"1. Hauptstück

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Anwendungsbereich, Begriff Suchtmittel .................................................................... § 1
Suchtgifte ...................................................................................................................... § 2
psychotrope Stoffe ........................................................................................................ § 3
Drogenausgangsstoffe ................................................................................................. § 4"

2. Das Inhaltsverzeichnis des 2. Hauptstücks, 1. Abschnitt, lautet:

"1. Abschnitt

Verkehr und Gebarung mit Suchtmitteln
Beschränkungen .............................................................................................................. § 5
Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, Erwerb und Besitz ......................................... § 6
Anbau von Pflanzen der Gattung Cannabis zwecks Gewinnung von Suchtgift
für die Herstellung von Arzneimitteln ........................................................................... § 6a
Abgabe durch Apotheken ............................................................................................ § 7
Ärztliche Behandlung, Verschreibung und Abgabe ..................................................... § 8
Meldungen und Mitteilungen im Rahmen der Substitutionsbehandlung ..................... § 8a
Sicherungsmaßnahmen ................................................................................................. § 9
Verordnung ............................................................................................................. § 10"

3. Das Inhaltsverzeichnis des 3. Hauptstücks lautet:

"Verkehr und Gebarung mit Drogenausgangsstoffen
Vorkehrungen der Wirtschaftsbeteiligten .................................................................... § 17
Auskunfterteilung durch Wirtschaftsbeteiligte ............................................................ § 18
Überwachung .............................................................................................................. § 19f
Sicherstellung und Beschlagnahme ........................................................................... § 21
Verhältnis zum Chemikaliengesetz ........................................................................... § 22"

4. Das Inhaltsverzeichnis des 4. Hauptstücks lautet:

"Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen, Suchtmittel-Datenevidenz und Information"
Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und
Drogenausgangsstoffen ................................................................................................. § 23
Suchtmittel-Datenevidenz ............................................................................................. § 24
Meldungen an das Suchtmittelregister .......................................................................... § 24a
Meldungen an das bundesweite Substitutionsregister .................................................. § 24b
Meldungen und Übermittlungen betreffend suchtgiftbezogene Todesfälle .................. § 24c
Datenverwendung für statistische und wissenschaftliche Untersuchungen ................... § 24d
Einrichtung und Betrieb des Suchtmittelregisters und
des bundesweiten Substitutionsregisters ......................................................... § 25
Datenübermittlung ....................................................................................................... § 26
Information ............................................................................................................... § 26a"

5. In § 1 Abs. 1 wird das Wort "Vorläuferstoffe" durch das Wort "Drogenausgangsstoffe", in § 19 Abs. 1, 2 und 4 sowie in § 20 wird das Wort "Vorläuferstoffen" durch das Wort "Drogenausgangsstoffen" und in § 19 Abs. 4 wird das Wort "Vorläuferstoff" durch das Wort "Drogenausgangsstoff" ersetzt.

6. In den §§ 2 Abs. 1, 2 und 3 sowie 3 Abs. 1 und 2 werden die Worte "des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales" durch die Worte "der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend" und in § 2 Abs. 2 das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.

7. § 4 lautet:

§ 4.

Drogenausgangsstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Stoffe, die im Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe, ABl. Nr. L 47 vom 18. Februar 2004, sowie im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, ABl. Nr. L 22 vom 26. Jänner 2005, erfasst sind.

8. § 5 Abs. 1 lautet:

"(1) Suchtmittel dürfen nur für medizinische, zahnmedizinische, veterinärmedizinische oder wissenschaftliche Zwecke und nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes erworben, besessen, erzeugt, verarbeitet, befördert, eingeführt, ausgeführt oder einem anderen angeboten, überlassen oder verschafft werden."

9. In § 5 Abs. 2 werden die Worte "erzeugt, verarbeitet, erworben, besessen sowie eingeführt"durch die Worte "erworben, besessen, erzeugt, verarbeitet, befördert sowie eingeführt"ersetzt.

10. § 6 Abs. 1 Z 1 lautet:

"1. den Gewerbetreibenden mit einer Berechtigung zur Herstellung von Arzneimitteln und Giften und zum Großhandel mit Arzneimitteln und Giften gemäß § 94 Z 32 der Gewerbeordnung 1994 nach Maßgabe einer Bewilligung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend; sofern es sich um Suchtgifte handelt, darf die Bewilligung nur unter Festsetzung einer Höchstmenge erteilt werden, den zum Großhandel mit Arzneimitteln Berechtigten überdies nur, wenn sie ein Detailgeschäft überhaupt nicht oder doch räumlich vollkommen getrennt führen;"

11. § 6 Abs. 2 lautet:

"(2) Der Anbau von Pflanzen zwecks Gewinnung von Suchtgift ist verboten, ausgenommen

1. durch die im Abs. 1 Z 2 genannten Institute und Anstalten für wissenschaftliche Zwecke sowie
2. durch die im § 6a Abs. 1 genannten Gesellschaften für die Herstellung von Arzneimitteln sowie damit verbundene wissenschaftliche Zwecke."

12. § 6 Abs. 4 lautet:

(4) Den Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres ist die Verarbeitung, der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln auch ohne Bewilligung insoweit gestattet, als sie diese für die ärztliche oder zahnärztliche Versorgung der Angehörigen des Bundesheeres benötigen oder es für die veterinärmedizinische Behandlung sowie für die Ausbildung der im Bundesheer in Verwendung stehenden Tiere notwendig ist.

13. In § 6 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

"(4a) Den organisierten Notarztdiensten ist die Verarbeitung, der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln auch ohne Bewilligung insoweit gestattet, als sie diese für die notärztliche Tätigkeit benötigen."

14. In § 6 Abs. 5 werden die Worte "des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales" durch die Worte "der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend" ersetzt.

15. § 6 Abs. 6 lautet:

(6) Die nach Abs. 1 Z 1 Berechtigten dürfen Suchtmittel nur an die nach Abs. 1, 3, 4 oder 4a Berechtigten sowie an öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken abgeben, Suchtmittel gemäß § 5 Abs. 2 überdies auch an die nach Abs. 5 Berechtigten.

16. Dem § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift angefügt:

"Anbau von Pflanzen der Gattung Cannabis zwecks Gewinnung von Suchtgift für die Herstellung von Arzneimitteln

§ 6a. (1) Der Anbau von Pflanzen der Gattung Cannabis zwecks Gewinnung von Suchtgift für die Herstellung von Arzneimitteln sowie damit verbundene wissenschaftliche Zwecke ist nur der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH oder einer zu diesem Zweck gegründeten Tochtergesellschaft, an der die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH mindestens 75 v.H. der Geschäftsanteile halten muss, gestattet. An der Tochtergesellschaft können ferner beteiligt sein

1. Universitätsinstitute, die mit der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der angewandten Botanik befasst sind,
2. Gewerbetreibende mit einer Berechtigung zur Herstellung von Arzneimitteln und Giften und zum Großhandel mit Arzneimitteln und Giften gemäß § 94 Z 32 der Gewerbeordnung 1994, sowie
3. Chemische Laboratorien mit einer Gewerbeberechtigung gemäß § 94 Z 10 der Gewerbeordnung 1994.

(2) Der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH oder ihrer Tochtergesellschaft (Abs. 1) ist ferner der Besitz des im Rahmen des Anbaus der Cannabispflanzen gewonnen Cannabis gestattet.

(3) Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH oder ihre Tochtergesellschaft (Abs. 1) darf die Cannabispflanzen nach Ernte und Trocknung oder das daraus gewonnene Cannabis nur an Gewerbetreibende mit einer Berechtigung zur Herstellung von Arzneimitteln und Giften und zum Großhandel mit Arzneimitteln und Giften gemäß § 94 Z 32 der Gewerbeordnung 1994 abgeben.

(4) Die Bestimmungen über Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugte Entnahme von Suchtmitteln (§ 9) sind auch auf Cannabispflanzen anzuwenden."

17. § 7 Abs. 1 lautet:

(1) Apotheken dürfen Suchtmittel nach Maßgabe der das Apotheken- und Arzneimittelwesen regelnden Vorschriften, hinsichtlich der suchtgifthaltigen Arzneimittel auch unter den Beschränkungen der zu diesem Bundesgesetz erlassenen Durchführungsverordnungen, untereinander, gegen Verschreibung...

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