Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG) erlassen wird, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds ?Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen" aufgehoben und das Gesundheitsförderungsgesetz geändert werden

132. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG) erlassen wird, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds "Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen" aufgehoben und das Gesundheitsförderungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG) Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Gesundheit Österreich GmbH
§ 1 Allgemeines
§ 2 Errichtung
§ 3 Unternehmensgegenstand, Ziele und Grundsätze
§ 4 Aufgaben der Gesellschaft
§ 5 Tochtergesellschaft
§ 6 Finanzierung
§ 7 Organe der Gesellschaft
§ 8 Geschäftsführer/Geschäftsführerin
§ 9 Institutsversammlung
§ 10 Aufgaben der Institutsversammlung
§ 11 Kuratorium
§ 12 Aufgaben des Kuratoriums
§ 13 Beiräte
§ 14 Unternehmenskonzept, Planungs- und Berichtssystem, Arbeitsprogramm
§ 15 Datenschutz und Verschwiegenheit
§ 16 Befreiung von Abgaben und Gebühren
§ 17 Vertretung durch die Finanzprokuratur
2. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 18 Überleitung des Vermögens
§ 19 Arbeitsvertragsrecht
§ 20 Kollektivvertragsrecht
§ 21 Betriebsverfassungsrecht
§ 22 Arbeitsprogramm
§ 23 Geschäftsführung
§ 24 Mietrechtliche Übergangsbestimmung
3. Abschnitt
In-Kraft-Treten und Vollzugsbestimmungen
§ 25 In-Kraft-Treten
§ 26 Vollziehung

1. Abschnitt

Gesundheit Österreich GmbH

Allgemeines

§ 1. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Errichtung

§ 2. (1) Es wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma "Gesundheit Österreich GmbH" als nationales Forschungs- und Planungsinstitut für das Gesundheitswesen errichtet. Die Gesellschaft umfasst folgende Geschäftsbereiche:

1. "Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen" (ÖBIG),
2. "Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen" (BIQG) und
3. "Fonds Gesundes Österreich" (FGÖ).
Weitere Geschäftsbereiche können durch die Generalversammlung eingerichtet werden.

(2) Soweit dieses Gesetz keine oder keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist auf die Gesellschaft das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz - GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.

(3) Die Gesundheit Österreich GmbH (im Folgenden: die Gesellschaft) entsteht mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes. Alleingesellschafter ist der Bund, vertreten durch den/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Das Stammkapital der Gesellschaft ist zur Gänze vor der Anmeldung der Gesellschaft von dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen einzuzahlen.

(4) Die Gesellschaft ist unter Beifügung der Errichtungserklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG und der gemäß GmbHG geforderten Angaben beim Handelsgericht Wien rückwirkend zum Stichtag ihres Entstehens zum Firmenbuch anzumelden. Der Gesellschaftsvertrag wird durch die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ersetzt.

(5) Die Gesellschaft ist im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit gegenüber dem Gesellschafter weisungsfrei. Aufträge, welche die Gesellschaft im Auftrag des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Umsetzung von Beschlüssen der Bundesgesundheitskommission gemäß Art. 12 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 73/2005, durchführt, sind entsprechend der Beschlusslage der Bundesgesundheitskommission umzusetzen und dürfen vom Gesellschafter nicht verändert werden.

(6) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma das Bundeswappen beizusetzen.

Unternehmensgegenstand, Ziele und Grundsätze

§ 3. (1) Die Gesellschaft hat den Auftrag, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art der Daseinsvorsorge auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zu erbringen. Sie erbringt keine gewerblichen Tätigkeiten und ist nicht Mitglied der gesetzlichen Interessenvertretung.

(2) Ziele und leitende Grundsätze der Gesellschaft sind

1. die partnerschaftliche Einbindung aller wesentlichen Verantwortungstragenden des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere der Gebietskörperschaften und der gesetzlichen Sozialversicherung,
2. interdisziplinäre und multiprofessionelle Einbindung der Leistungserbringenden auf dem Gebiet des Gesundheitswesens,
3. der/die Patient/Patientin steht im Zentrum der integrierten Versorgung im extra- und intramuralen Bereich,
4. Gender- und Diversitätsgerechtigkeit,
5. Objektivität, Rechtmäßigkeit und bestmögliche Transparenz sowie Publizität bei der Erfüllung der Aufgaben, insbesondere bei der Entwicklung von Qualitätsstandards,
6. Kohärenz mit internationalen Verpflichtungen und Maßnahmen,
7. Anwendung von Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards,
8. laufende Überprüfung der internen Abläufe auf Effizienz- und Qualitätsverbesserungen,
9. Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit,
10. Dokumentation und Bereitstellung der Arbeitsergebnisse unter Verwendung zeitgemäßer Medien und Technologien.

(3) Bei der Bestellung der Organe und Beiräte ist für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen.

(4) Zur Sicherstellung der fachlichen Unabhängigkeit der Gesellschaft haben die Beschäftigten und die Mitglieder in den wissenschaftlichen Beiräten alle Beziehungen zu Interessenvertretungen, Auftraggebern/Auftraggeberinnen, insbesondere der pharmazeutischen Industrie und der Medizinprodukteindustrie einschließlich Art und Höhe allfälliger Zuwendungen offenzulegen.

Aufgaben der Gesellschaft

§ 4. (1) Dem Geschäftsbereich ÖBIG obliegen im Rahmen der Erarbeitung von Informationsgrundlagen, Methoden und Instrumenten betreffend überregionale oder bundesweite Planungs-, Steuerungs- und Evaluierungsmaßnahmen im Gesundheitswesen und der Zurverfügungstellung derselben an den Entscheidungsträger folgende Aufgaben:

1. Vorbereitende Maßnahmen der Planung und der Erarbeitung von Orientierungshilfen auf dem Gebiet der strukturellen Gestaltung des österreichischen Gesundheits- und Sozialsystems (Gesundheitssystem- und -strukturplanung) insbesondere zu Fragen der Organisation der ärztlichen einschließlich der spitalsmäßigen Versorgung und des Nahtstellenmanagements,
2. Beobachtung, Analyse und Evaluierung von strukturverändernden Maßnahmen und Projekten sowie von Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung im Gesundheitswesen einschließlich Berichtswesen und Dokumentation,
3. Erstellung von Expertisen aus gesundheitsstrukturpolitischer Sicht für die Konzeption und Weiterentwicklung von leistungsorientierten Vergütungssystemen,
4. Erarbeitung von Methoden zur Erfassung, Darstellung, Analyse und Auswertung von Daten, die für den Gesundheitszustand der Bevölkerung von Bedeutung sind,
5. Konzeption und Koordination der Umsetzung von Vorsorgeprogrammen und Behandlungsmaßnahmen mit überregionaler Bedeutung gemäß Art. 28 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens,
6. Koordination und Abwicklung von Vorhaben im Bereich des Organ- und des Stammzelltransplantationswesens,
7. Entwicklung von Grundlagen für die Weiterentwicklung von Gesundheitsberufen einschließlich Ausarbeitung von Curricula,
8. Führung des IVF-Registers, des Widerspruchsregisters gemäß § 62a Abs. 1 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, und weiterer Register auf dem Gebiet des Gesundheitswesens nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen,
9. Führung von Verzeichnissen der zur Ausübung nichtärztlicher Gesundheitsberufe Berechtigten nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen,
10. Durchführung internationaler Arzneimittelpreisvergleiche und -analysen als Unterstützung der Preiskommission bei der Ermittlung des EU-Durchschnittspreises gemäß §
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