Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz, das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz und das Energie-Regulierungsbehördengesetz geändert werden (Ökostromgesetz-Novelle 2006)

105. Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz, das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz und das Energie-Regulierungsbehördengesetz geändert werden (Ökostromgesetz-Novelle 2006) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1: Änderung des Ökostromgesetzes
Artikel 2: Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes
Artikel 3: Änderung des Energie-Regulierungsbehördengesetzes

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz geändert wird

Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz), BGBl. I Nr. 149/2002, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

"Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Verfassungsbestimmung
§ 2. Geltungsbereich
§ 3. Umsetzung von EU-Recht
§ 4. Ziele
§ 5. Begriffsbestimmungen
§ 6. Anschlusspflicht
§ 7. Anerkennung von Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger
§ 8. Herkunftsnachweis
§ 9. Anerkennung der Herkunftsnachweise aus anderen Staaten

2. Teil

Förderung von erneuerbarer Energie und Energieerzeugung aus KWK-Anlagen

1. Abschnitt

Förderung von Ökostrom

§ 10. Abnahme- und Vergütungspflicht
§ 10a. Einschränkungen der Abnahmepflicht
§ 11. Vergütungen

2. Abschnitt

Elektrische Energie aus KWK-Anlagen und mittleren Wasserkraftanlagen

§ 12. Förderung der KWK-Energie
§ 13. Kostenersatz für KWK-Energie
§ 13a. Investitionszuschüsse für elektrische Energie aus mittleren Wasserkraftanlagen
§ 13b. Beirat für Investitionszuschüsse
§ 13c. Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen
§ 13d. Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen

3. Teil

Ökostromabwicklungsstelle

§ 14. Ausübungsvoraussetzungen
§ 14a. Antragsstellung
§ 14b. Konzessionserteilung
§ 14c. Konzessionsrücknahme
§ 14d. Erlöschen der Konzession
§ 14e. Änderung der Beteiligungsverhältnisse
§ 15. Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle
§ 16. Ökobilanzgruppe
§ 17. Aufbringung der Mittel für die Tätigkeit der Ökobilanzgruppe
§ 18. Allgemeine Bedingungen
§ 19. Pflichten der Stromhändler, Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber
§ 20. Marktpreis
§ 21. Abgeltung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle

3a. Teil

Fördervolumen

§ 21a. Kontrahierbares Einspeisetarifvolumen
§ 21b. Aufteilung des Einspeisetarifvolumens

4. Teil

Fördermittel

1. Abschnitt

Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel

§ 22. Aufbringung der Fördermittel
§ 22a. Förderbeiträge für die Kalenderjahre 2005 bis 2011
§ 23. Verwaltung der Fördermittel

2. Abschnitt

Überwachungs- und Berichtspflichten

§ 24. Überwachung
§ 25. Berichte

5. Teil

Verordnungen, Auskunftspflicht, automationsunterstützter Datenverkehr, Strafbestimmungen

§ 26. Verordnungen
§ 27. Auskunftspflicht
§ 28. Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 29. Allgemeine Strafbestimmungen

6. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 30. Übergangsbestimmungen
§ 30a. Abschluss eines Vertrages mit der Kommunalkredit Public Consulting GmbH
§ 30b. Übergang der Rechte und Pflichten auf die Ökostromabwicklungsstelle
§ 30c. Übergangsbestimmung zu § 13 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2006
§ 31. Schlussbestimmungen
§ 32. In-Kraft-Treten und Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 32a. In-Kraft-Treten der Ökostromgesetz-Novelle 2006
§ 33. Vollziehung"

2. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

"Verfassungsbestimmung

§ 1.

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden."

2a. Am Ende des § 2 Abs. 2 Z 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 und 4 werden angefügt:

"3. Förderung durch Investitionszuschüsse für mittlere Wasserkraftanlagen;
4. Förderung durch Investitionszuschüsse für neue KWK-Anlagen."

2b. § 4 Abs. 1 Z 8 lautet:

"8. die Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern gemäß den Grundsätzen des europäischen Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Richtlinie 96/92/EG vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. Nr. L 27 vom 30.01.1997 S. 20; Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) und der Richtlinie 2001/77/EG betreffend die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträger im Elektrizitätsbinnenmarkt zu fördern."

3. § 4 Abs. 2 lautet:

(2) Zur Anhebung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern ist bis zum Jahr 2010 der Abschluss von Verträgen über die Abnahme von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern, mit Ausnahme von Wasserkraft, durch die Ökostromabwicklungsstelle in einem Ausmaß anzustreben, dass der daraus resultierende Anteil 10%, gemessen an der gesamten jährlichen Stromabgabe aller Netzbetreiber Österreichs an die an öffentliche Netze angeschlossenen Endverbraucher beträgt. Stromerzeugung auf Basis von Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm oder Abfällen, ausgenommen Abfälle mit hohem biogenen Anteil, ist in den vorgenannten Zielwert von 10% nicht einzurechnen.

4. § 5 samt Überschrift lautet:

"Begriffsbestimmungen

§ 5. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

1. "Abfall mit hohem biogenen Anteil" die in der Anlage 1 angeführten Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Haushalten, definiert durch die zugeordnete 5-stellige Schlüsselnummer gemäß Anlage 5 Abfallverzeichnis der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2005;
2. "Altanlage" eine Ökostromanlage, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen;
3. "bestehende Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung" jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt wurden;
4. "Biomasse" den biologisch abbaubaren Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige;
5. "Brennstoffnutzungsgrad" die Summe aus Stromerzeugung und genutzter Wärmeerzeugung, geteilt durch den Energieinhalt des eingesetzten Energieträgers;
6. "Errichter" eine juristische oder natürliche Person, welche die wirtschaftliche Verantwortung für die Errichtung einer Anlage innehat;
7. "Eigenbedarf" jene Energiemenge, die für den Betrieb der Ökostromanlage erforderlich ist,
8. "Eigenverbrauch" ist die für den Bedarf des Inhabers aus einer Ökostromanlage anfallende elektrische Energie, die nicht in das öffentliche Netz eingespeist wird;
9. "Einspeisetarifvolumen", die über die gesetzliche oder vertragliche Dauer der Abnahmeverpflichtung akkumulierten prognostizierten Aufwendungen für den Kauf von Ökostrom zu den durch Verordnung bestimmten Preisen
a) "jährliches Einspeisetarifvolumen", den sich aus dem Unterstützungsvolumen ergebenden Betrag, der für die Abnahme von Ökostrom in einem Kalenderjahr zur Verfügung steht;
b) "kontrahierbares Einspeisetarifvolumen", das für den Neuabschluss von Verträgen über die Abnahme von Ökostrom in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Einspeisetarifvolumen (§ 21a in Verbindung mit § 21 und § 22a Abs. 2);
10. "Engpassleistung" die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen;
11. "erneuerbare Energieträger" erneuerbare, nichtfossile Energieträger (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas);
12. "Feinstaub" Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 10 µm eine Abscheidewirksamkeit von 50% aufweist;
12a. "Förderbeitrag" jenen Beitrag in Cent/kWh oder Euro pro Zählpunkt (Zählpunktpauschale), der in Summe zur Abdeckung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle erforderlich ist;
13. "Gesamtstromverbrauch" die inländische Stromerzeugung, einschließlich Eigenerzeugung, zuzüglich Einfuhren, abzüglich Ausfuhren (Bruttoinlandselektrizitätsverbrauch);
14. "Herkunftsnachweis" jene Bescheinigung, die belegt, aus welcher Energiequelle die in das öffentliche Netz eingespeiste bzw. an Dritte gelieferte elektrische Energie erzeugt wurde;
15. "Hybridanlage" eine Erzeugungsanlage, die in Kombination unterschiedliche Technologien bei der Umwandlung eines oder mehrerer Primärenergieträger in elektrische Energie verwendet;
16. "Kleinwasserkraftwerksanlage" eine anerkannte Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft mit einer Engpassleistung bis einschließlich 10 MW;
17. "KWK-Anlagen" ("Kraftwärmekopplungsanlagen"), Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie, in denen aus Primärenergieträgern gleichzeitig elektrische Energie und Nutzwärme erzeugt wird;
18. "KWK-Energie" elektrische Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Nutzwärme hergestellt wird;
19. "Mischfeuerungsanlage" eine thermische Erzeugungsanlage, in der zwei oder mehrere Brennstoffe als Primärenergieträger eingesetzt werden;
20. "Mittlere Wasserkraft" eine anerkannte Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft mit einer Engpassleistung von über 10 MW bis einschließlich 20 MW;
21. "modernisierte Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen" jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die eine Inbetriebnahme nach dem 1. Oktober 2001 erfolgte, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage (ohne Baukörper) betragen;
22. "Neuanlage" eine Ökostromanlage, für die nach dem 31. Dezember 2002 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt werden;
23. "neue
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