Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996 geändert wird (Chemikaliengesetz-Novelle 2004 - ChemGNov 2004)

98. Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996 geändert wird (Chemikaliengesetz-Novelle 2004 - ChemGNov 2004) Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 11 bis 16 lautet:

"(11) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. "In-Verkehr-Setzen" das Bereitstellen für Dritte, insbesondere das Vorrätighalten, Anbieten, Feilhalten und Abgeben. Die Einfuhr gilt ebenfalls als In-Verkehr-Setzen im Sinne dieses Bundesgesetzes;
2. "Ausfuhr" die endgültige oder vorübergehende Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft einschließlich der Wiederausfuhr von Chemikalien, für die ein anderes Zollverfahren als das Transitverfahren zur Anwendung gelangt;
3. "Einfuhr" das Verbringen von Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren in das Zollgebiet der Gemeinschaft, für die ein anderes Zollverfahren als das Transitverfahren zur Anwendung gelangt.

(12) "Verwenden" ist das Gebrauchen, Verbrauchen, innerbetriebliche Befördern oder Lagern zu anderen Zwecken als zum In-Verkehr-Setzen, das Aufbewahren sowie Be- und Verarbeiten.

(13) "Europäischer Wirtschaftsraum" ist die Gesamtheit der Staaten, die der Europäischen Union angehören oder das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum unterzeichnet haben, einschließlich der Republik Österreich, sofern im Folgenden nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird. "EWR-Vertragsstaat" ist jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört.

(14) "Pestizide" sind Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, Biozid-Produkte im Sinne des Biozid-Produkte-Gesetzes - BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, und Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, die zur Desinfektion oder zur Behandlung von Krankheiten, die durch Insekten oder Parasiten verursacht werden können, bestimmt sind.

(15) "Stand der Technik" im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand hinsichtlich fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist sowie hinsichtlich nachhaltig einsetzbarer Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, deren Gebrauchstauglichkeit gewährleistet ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Stoffe, Zubereitungen, Fertigwaren oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten für die Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Gesundheit des Menschen und für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die erforderlichen Maßnahmen und dem Nutzen für die zu schützenden Interessen sowie der Vorsorgegrundsatz im Allgemeinen wie auch im Einzelfall zu berücksichtigen.

(16) "Detergens" (Wasch- und Reinigungsmittel) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Stoff, der Seifen oder andere Tenside enthält und für Wasch- und Reinigungsprozesse bestimmt ist, oder eine Zubereitung, die Seifen oder Tenside enthält und für Wasch- und Reinigungsprozesse bestimmt ist. Detergenzien können unterschiedliche Formen haben (beispielsweise Flüssigkeit, Pulver, Paste, Riegel, Tafel, geformte Stücke Figuren) und für Haushaltszwecke oder institutionelle oder gewerbliche (industrielle) Zwecke vertrieben oder verwendet werden. Als Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel) gelten weiters:

1. Waschhilfsmittel zum Einweichen (Vorwaschen), Spülen oder Bleichen von Kleidungsstücken, Haushaltswäsche und anderem Waschgut,
2. Wäscheweichspüler zur Veränderung des Griffs von Textilien in Prozessen, die die Textilwäsche ergänzen,
3. Putzmittel, wie Haushaltsallzweckreiniger und andere Mittel zur Reinigung von Oberflächen (beispielsweise Werkstoffe, Produkte, Maschinen, Geräte, Transportmittel und entsprechende Ausrüstung, Instrumente, Apparate) und
4. Wasch- und Reinigungsmittel für alle anderen Wasch- und Reinigungsprozesse."

2. In § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 6 und 8, § 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 14 Abs. 10, § 16 Abs. 1 bis 6, § 17 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 18 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 4 bis 7, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 6 und 7, § 25 Abs. 5, § 26, § 50 Z 3 und 5, § 51, § 52 Abs. 1 bis 5, § 54 Abs. 1, 2 und 3, § 55 Abs. 3 und 4, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 1, § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 6, § 64 Abs. 1 und 2, § 65, § 66 Abs. 2 und 3 und § 75 werden die Bezeichnungen "Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie" oder "Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie" durch die Bezeichnung "Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft" in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

3. § 4 Abs. 2 Z 3 lautet:

"3. das Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe sowie das Aufbereiten mineralischer Rohstoffe ohne Anwendung chemischer Verfahren im Sinne des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999;"

4. § 4 Abs. 2 Z 4 lautet:

"4. Abfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102, unbeschadet der in § 47 Abs. 2 geregelten Rücknahmeverpflichtung;"

5. In § 4 Abs. 2 Z 5 wird nach dem Zitat "Abs. 3 Z 1" folgende Wortfolge eingefügt:

"und der Pestizide betreffenden Regelungen des § 20 und der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2003 S. 1"

6. In § 4 Abs. 2 Z 6 wird der Begriff "Verzehrprodukte" durch den Begriff "Nahrungsergänzungsmittel" ersetzt.

7. § 4 Abs. 2 Z 7 lautet:

"7. Wein und Obstwein im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141;"

8. § 4 Abs. 2 Z 9 lautet:

"9. Suchtgifte im Sinne des § 2 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997;"

9. § 4 Abs. 2 Z 10 lautet:

"10. Futtermittel im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139;"

10. Nach § 4 Abs. 2 Z 10 wird folgende Z 11 angefügt:

"11. Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, sofern sie zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind."

11. § 4 Abs. 3 Z 3 entfällt. Die bisherigen Ziffern 4 bis 6 erhalten die Bezeichnungen "3", "4" und "5". In der neuen Ziffer 3 wird die Wendung "gemäß § 1 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes 1993" durch den Ausdruck "im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999" ersetzt.

12. § 4 Abs. 3 Z 4 lautet:

"4. Stoffe, die ausschließlich als Bestandteile in Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, die nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassen oder zulassungspflichtig sind;"

13. § 4 Abs. 6 erster Halbsatz lautet:

"Die §§ 5 bis 19 und 21 bis 28 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Zubereitungen, die als Pflanzenschutzmittel nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassen oder zulassungspflichtig sind,"

14. In § 4 Abs. 6 zweiter Satz entfällt die Wortfolge "und dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz" und der Ausdruck "PMG" wird durch den Ausdruck "Pflanzenschutzmittelgesetz 1997" ersetzt.

15. § 4 Abs. 7 lautet:

(7) Die §§ 5 bis 19 und 21 bis 28 sowie der III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72, und des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, das mit nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassenen Pflanzenschutzmitteln oder mit solchen Stoffen oder Zubereitungen behandelt worden ist, die in ihrer Zusammensetzung und Aufwandmenge einem für diese Behandlung zugelassenen Pflanzenschutzmittel entsprechen.

16. § 4 Abs. 8 erster Halbsatz lautet:

"Die §§ 5 bis 19 und 21 bis 28 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Stoffe und Zubereitungen, die als Biozid-Produkte oder als Grundstoffe gemäß § 4 des Biozid-Produkte-Gesetzes in Verkehr gebracht werden dürfen."

17. § 11 Abs. 5 entfällt. Die bisherigen Absätze 6 und 7 erhalten die Bezeichnungen "5" und "6".

18. § 16 Abs...

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