Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Amtshilfe-Durchführungsgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Punzierungsgesetz 2000, das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert werden (Steuerreformgesetz 2020 ? StRefG 2020)

103. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Amtshilfe-Durchführungsgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Punzierungsgesetz 2000, das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert werden (Steuerreformgesetz 2020 ? StRefG 2020) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Artikel 3 Änderung des Umgründungssteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Artikel 5 Änderung des Gebührengesetzes 1957
Artikel 6 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987
Artikel 7 Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953
Artikel 8 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992
Artikel 9 Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes
Artikel 10 Änderung des Erdgasabgabegesetzes
Artikel 11 Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes
Artikel 13 Änderung der Bundesabgabenordnung
Artikel 14 Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes
Artikel 15 Änderung des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes
Artikel 16 Änderung des Alkoholsteuergesetzes
Artikel 17 Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995
Artikel 18 Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995
Artikel 19 Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996
Artikel 20 Änderung des Punzierungsgesetzes 2000
Artikel 21 Änderung des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018
Artikel 22 Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Artikel 23 Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Artikel 24 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017

Artikel 1Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. f lautet:

?f) jener Teil der Ausgleichs- oder Ergänzungszulage, der ausschließlich aufgrund der Richtsatzerhöhungen die nach § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG, § 150 Abs. 1 letzter Satz GSVG oder § 141 Abs. 1 letzter Satz BSVG und § 1 Z 1 und 2 Ergänzungszulagenverordnung gewährt wird. Abgesehen davon sind Ausgleichs- oder Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden, steuerpflichtig (§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. f).?

1a. In § 3 Abs. 1 wird nach der Z 35 folgende Z 36 angefügt:

?36. satzungsgemäße Zuwendungen einer nach § 718 Abs. 9 ASVG errichteten Privatstiftung an ihre Begünstigten, soweit sie nicht über jene Leistungen hinausgehen, die die jeweilige Betriebskrankenkasse nach ihrer Satzung am 31.12.2018 vorgesehen hat, entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und technischen Wissenschaften, nicht jedoch Rehabilitations- oder Krankengeld.?

1b. In § 4 Abs. 4 Z 1 werden nach der lit. c folgende Sätze angefügt:

?Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Wege einer Verordnung vorzusehen, dass Beiträge für Zwecke der Berücksichtigung im Rahmen der Veranlagung elektronisch übermittelt werden. In der Verordnung sind die zur Übermittlung verpflichteten Einrichtungen und die von der Übermittlung betroffenen Beiträge zu bezeichnen. In der Verordnung ist auch das Verfahren der elektronischen Übermittlung festzulegen; es kann vorgesehen werden, dass sich die zur Übermittlung verpflichteten Einrichtungen einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen haben.?

2. In § 4c Abs. 1 Z 1 tritt an die Stelle der Wortfolge ?Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages? die Wortfolge ?Gewinn vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4a und § 4b und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages?.

3. In § 6 Z 13 wird folgender Satz angefügt:

?Sind infolge einer Umgründung mit steuerlicher Buchwertfortführung die sich aus der Umgründung ergebenden Anschaffungskosten von Anlagegütern niedriger als die ursprünglichen Anschaffungskosten vor der Umgründung, ist im Falle einer späteren Werterholung steuerlich auf die ursprünglichen Anschaffungskosten vor der Umgründung abzustellen und bis zu diesen zuzuschreiben.?

4. In § 13 wird der Betrag ?400? durch den Betrag ?800? ersetzt.

5. In § 15 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort ?Kraftfahrzeugen? die Wortfolge samt Satzzeichen ? , Krafträdern und Fahrrädern? eingefügt.

6. In § 16 Abs. 1 Z 6 lit. g wird im ersten Satz das Wort ?Vordruck? durch das Wort ?Formular? ersetzt und nach dem Wort ?abzugeben? die Wortfolge ?oder elektronisch zu übermitteln? eingefügt.

7. § 17 wird wie folgt geändert:

  1. In Abs. 1 wird im letzten Satz der Verweis ?§ 4 Abs. 3 vorletzter Satz? durch den Verweis ?§ 4 Abs. 3 dritter Satz? ersetzt.

  2. Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

    ?(3a) Im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kann der Gewinn nach Maßgabe der Z 1 bis Z 9 pauschal ermittelt werden.

    1. Die pauschale Gewinnermittlung betrifft Einkünfte gemäß § 22 oder § 23 mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit eines Gesellschafters gemäß § 22 Z 2 zweiter Teilstrich, als Aufsichtsratsmitglied oder als Stiftungsvorstand.
    2. Die Pauschalierung kann angewendet werden, wenn die im Veranlagungsjahr insgesamt erzielten Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die zu Einkünften im Sinne der Z 1 führen, nicht mehr als 35.000 Euro betragen. In diese Grenze sind auch Umsätze einzubeziehen, die im Ausland ausgeführte Lieferungen und Leistungen betreffen. Umsätze aus Entnahmen bleiben unberücksichtigt. Werden Umsätze von nicht mehr als 40.000 Euro erzielt, kann die Pauschalierung angewendet werden, wenn im Vorjahr Umsätze im Sinne des ersten Satzes von nicht mehr als 35.000 Euro erzielt wurden.
    3. Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) aus Umsätzen gemäß Z 2 und den gemäß Z 4 pauschal ermittelten Betriebsausgaben. Neben den pauschalen Betriebsausgaben sind Beiträge gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 zu berücksichtigen. Weitere Betriebsausgaben sind nicht zu berücksichtigen.
    4. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45% der Betriebseinnahmen gemäß Z 3. Abweichend davon betragen die pauschalen Betriebsausgaben bei einem Dienstleistungsbetrieb 20% der Betriebseinnahmen gemäß Z 3.
    5. Der Bundesminister für Finanzen wird für die Anwendung der Z 4 ermächtigt, im Wege einer Verordnung eine branchenbezogene Einordnung eines Betriebes als Dienstleistungsbetrieb vorzunehmen. Bei einem Betrieb, der nicht ausschließlich Dienstleistungen erbringt, ist für die Anwendung des Pauschalsatzes die Tätigkeit maßgeblich, aus der der höhere Umsatz stammt.
    6. Wird ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens entnommen, ist § 6 Z 4 nicht anzuwenden.
    7. Bei einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 22 Z 3 oder § 23 Z 2 gilt Folgendes:
    a) Für die Anwendung der Z 2 sind die Umsätze maßgeblich, die von der Mitunternehmerschaft insgesamt erzielt werden.
    b) Die pauschale Gewinnermittlung ist von der Mitunternehmerschaft einheitlich vorzunehmen; der so ermittelte Gewinn ist auf die Beteiligten aufzuteilen. Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben sind beim jeweiligen Mitunternehmer in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen.
    c) Keiner der Mitunternehmer darf die Pauschalierung außerhalb der Gewinnermittlung für die betreffende Mitunternehmerschaft in Anspruch nehmen.
    8. Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung besteht keine Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches und einer Anlagenkartei (§ 7 Abs. 3).
    9. Wird von der Ermittlung des Gewinnes gemäß Z 1 bis Z 8 freiwillig auf eine andere Form der Gewinnermittlung übergegangen, ist eine erneute Ermittlung des Gewinnes gemäß Z 1 bis Z 8 frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren zulässig.?

    8. In § 21 Abs. 1 wird folgende Z 5 angefügt:

    ?5. Einkünfte aus übrigem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Sinne des § 50 des Bewertungsgesetzes 1955.?

    9. § 22 Z 1 lit. b wird wie folgt geändert:

  3. Im dritten Teilstrich wird die Wortfolge ?und Wirtschaftstreuhänder? durch die Wortfolge samt Satzzeichen ? , Steuerberater und Wirtschaftsprüfer? ersetzt.

  4. Im letzten Satz wird am Ende die Wortfolge samt Satzzeichen ? , sowie Einkünfte als Vertretungsarzt gemäß § 2 Abs. 2a Z 3 Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz ? FSVG, BGBl. Nr. 624/1978? eingefügt.

    9a. In § 25 Abs. 1 Z 3 wird folgende lit. f angefügt:

    ?f) Ausgleichs- oder Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden.?

    9b. § 27 Abs. 2 Z 1 lit. d lautet:

    ?d) Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Agrargemeinschaften) im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes, wenn diese einen Betrag in Höhe von 4.000 Euro im Kalenderjahr übersteigen.?

    10. § 27 wird wie folgt geändert:

  5. In Abs. 2 Z 1 lit. d wird die Wortfolge ?im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes? gestrichen.

  6. Abs. 6 Z 1 lit. b lautet:

    ?b) Als tatsächliche Veräußerung gilt auch
    ? ein späterer Wegzug oder die spätere Überführung des Wirtschaftsgutes oder Derivates in einen Staat, der von lit. a nicht erfasst ist sowie
    ? ein Antrag auf Festsetzung der nicht festgesetzten Steuerschuld.?
  7. In Abs. 7 erster Satz wird...

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