Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2014, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002, das Verwundetenmedaillengesetz und das Truppenaufenthaltsgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2019 ? WRÄG 2019)

102. Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2014, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002, das Verwundetenmedaillengesetz und das Truppenaufenthaltsgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2019 ? WRÄG 2019) Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art. Gegenstand
1 Änderung des Wehrgesetzes 2001
2 Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2014
3 Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001
4 Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001
5 Änderung des Militärbefugnisgesetzes
6 Änderung des Sperrgebietsgesetzes 2002
7 Änderung des Munitionslagergesetzes 2003
8 Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002
9 Änderung des Verwundetenmedaillengesetzes
10 Änderung des Truppenaufenthaltsgesetzes
11 Aufhebung von Rechtsvorschriften

Artikel 1Änderung des Wehrgesetzes 2001

Das Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 48a folgender Eintrag eingefügt:

?§ 48b. Unbefugtes Führen der Auszeichnung ?Partner des Bundesheeres? ?

2. § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d lautet:

?d) Vertragsbedienstete des Bundes in einer militärischen Verwendung im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung mit einem Sondervertrag nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, (Militär-VB) oder im Auslandseinsatz nach § 15 Abs. 7 des Auslandszulagen- und ?hilfeleistungsgesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, (Auslandseinsatz-VB).?

3. Im § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 4a und Abs. 5, § 3, § 4 Abs. 3, § 5, § 6 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 1, 4 und 5, § 11 Abs. 5, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und 2, § 23a, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 32a Abs. 1 und 3, § 33 Abs. 4, § 38a Abs. 5, § 44 Abs. 6 und 8, § 44a Abs. 1 und 3, § 45 Abs. 3, § 55 Abs. 3 bis 5, § 61 Abs. 15 sowie im § 66 entfallen jeweils die Worte ?und Sport?.

4. § 2 Abs. 3 letzter Satz lautet:

?Dazu gehören auch sämtliche Planungs-, Übungs- und Ausbildungsmaßnahmen für Einsätze nach Abs. 1.?

5. Dem § 4 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

?Hinsichtlich der Verjährung dieser Entschädigung ist § 56a des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, anzuwenden.?

6. Im § 8 werden die Worte ?Frauen und Männer? durch die Wörter ?alle Geschlechter? ersetzt.

7. § 9 lautet:

?§ 9.

(1) In das Bundesheer dürfen als Soldaten nur österreichische Staatsbürger aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung als Soldaten besitzen.

(2) Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und im Übrigen die Aufnahmebedingungen nach Abs. 1 erfüllen, können auf Grund freiwilliger Meldung vorzeitig als Soldaten in das Bundesheer aufgenommen werden.?

8. Im § 10 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort ?Jahres? durch das Wort ?Monats? ersetzt.

8a. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:

?(3) Für Personen nach Abs. 1 und 2 kann der Bundesminister für Landesverteidigung das Ende der Wehrpflicht aus wichtigen militärischen Interessen und mit Zustimmung des Betroffenen durch Bescheid aufschieben. Ein solcher Aufschub darf jeweils für ein Jahr und insgesamt höchstens für fünf hinterei-nander folgende Jahre ausgesprochen werden.?

9. § 15 Abs. 2 Z 2 lautet:

?2. einem Arzt und einem Psychologen als weiteren Mitgliedern.?

10. § 20 fünfter Satz lautet:

?Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach § 19 Abs. 1 Z 8 sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen.?

10a. Im § 21 Abs. 1 wird das Wort ?doppelten? durch das Wort ?dreifachen? ersetzt.

11. § 23 Abs. 2 und 3 lautet:

?(2) Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat ist vom Wehrpflichtigen schriftlich unter Angabe des Verpflichtungszeitraumes beim Militärkommando einzubringen. Die Eignung zum Wehrdienst als Zeitsoldat darf auch außerhalb dieses Wehrdienstes geprüft werden.

(3) Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat kann vom Wehrpflichtigen schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim Militärkommando einzubringen und wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstag vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Wehrpflichtigen unwirksam.?

12. Dem § 23 wird folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) Wehrpflichtige nach Abs. 2 sind von der Absicht, sie zum Wehrdienst als Zeitsoldat heranzuziehen, vom Militärkommando innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der Eignungsprüfung zu verständigen.?

13. Im § 23a Abs. 3 erster Satz wird das Wort ?Wehrpflichtigen? durch das Wort ?Personen? ersetzt.

14. Im § 26 Abs. 3 Z 1 wird das Wort ?begonnen? durch das Wort ?begonnenen? ersetzt.

15. Im § 28 Abs. 3 entfällt die Zitierung ?nach § 25 Abs. 1 oder 2?.

16. § 28 Abs. 4 lautet:

?(4) Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, an dem ein Bescheid über eine Befreiung oder einen Aufschub erlassen wird oder, sofern in diesem Bescheid ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, zu diesem festgelegten Zeitpunkt.?

17. Im § 30 Abs. 1 letzter Satz werden nach dem Wort ?Funktionsdienst? die Worte ?oder eine Milizübung? eingefügt.

18. Im § 30 Abs. 4 Z 5 entfällt die Zitierung ?(HGG 2001), BGBl. I Nr. 31,?.

19. § 31 Abs. 4 lautet:

?(4) Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, treten vor Beendigung ihrer Wehrpflicht unmittelbar in den Reservestand über im Falle einer

1. Versetzung in den Ruhestand oder
2. Kündigung des Dienstverhältnisses wegen Erreichung des für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebenen Anfallsalters.?

20. Dem § 35 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

?Alle anderen Personen sind, sofern sie keine Soldaten sind, nicht berechtigt, die Uniform zu tragen.?

21. Im § 37 Abs. 1 werden der vorletzte und letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

?Die freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst ist beim Heerespersonalamt einzubringen. Die Eignung zum Ausbildungsdienst darf auch außerhalb dieses Wehrdienstes geprüft werden. Personen, die sich freiwillig zum Ausbildungsdienst gemeldet haben, sind von der Absicht, sie zum Ausbildungsdienst heranzuziehen, vom Heerespersonalamt innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der Eignungsprüfung zu verständigen.?

22. Im § 38 Abs. 5 entfällt die Zitierung ?nach § 25 Abs. 1 Z 1 und 2? und lautet der vierte Satz:

?Frauen und Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen, an dem ein Bescheid über eine Befreiung nach Abs. 4 erlassen wird oder, sofern in diesem Bescheid ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, zu diesem festgelegten Zeitpunkt.?

23. § 38b Abs. 1 lautet:

?(1) Bei Wehrpflichtigen, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission noch nicht festgestellt wurde, ist im Rahmen der Eignungsprüfung auch die körperliche und geistige Eignung der Betroffenen zum Wehrdienst zu prüfen. In allen Fällen einer Eignungsprüfung für Wehrpflichtige sind die Untersuchungsergebnisse der Stellungskommission zu übermitteln. Die Stellungskommission kann im Stellungsverfahren von einem persönlichen Erscheinen des Betroffenen Abstand nehmen und den Beschluss nach § 17 Abs. 2 allein auf Grund der übermittelten Untersuchungsergebnisse fassen.?

24. § 39 Abs. 1 Z 3 lautet:

?3. § 28 Abs. 1 und 3 bis 5 über die Entlassung,?

25. § 41 Abs. 3 lautet:

?(3) Alle Soldaten haben die von einem Vorgesetzten an sie gerichteten Anordnungen zu einem bestimmten Verhalten (Befehle), soweit verfassungsgesetzlich nicht anders bestimmt ist, zu befolgen.?

26. Nach § 48a wird folgender § 48b samt Überschrift eingefügt:

?Unbefugtes Führen der Auszeichnung ?Partner des Bundesheeres?

§ 48b.

Wer die Auszeichnung ?Partner des Bundesheeres? entgegen den Bestimmungen des § 56a Abs. 4 führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.?

26a. Im § 55a Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort ?Geburtsdatum? das Wort samt Satzzeichen ?, Lichtbild? eingefügt.

27. Dem § 56a werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

?(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann einer juristischen Person die Auszeichnung ?Partner des Bundesheeres? verleihen. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Verleihung besteht nicht. Die Auszeichnung darf nur verliehen werden, wenn sich die juristische Person durch außergewöhnliche Leistungen, insbesondere durch Unterstützung des Bundesheeres in seiner wehrpolitischen Öffentlichkeitsarbeit, Verdienste um die militärische Landesverteidigung erworben hat.

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Auszeichnung nach Abs. 3 zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Verleihung nicht mehr gegeben sind. Juristische Personen, denen die Auszeichnung nicht verliehen oder diese widerrufen worden ist, dürfen diese nicht führen.?

28. Im § 60 wird nach Abs. 2p folgender Abs. 2q eingefügt:

?(2q) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3 und 6, § 2 Abs. 3, 4a und 5, § 3, § 4 Abs. 3 und 6, § 5, § 6 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 1, 4 und 5, § 8, § 9, § 10 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 5, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und 2, § 20, § 23 Abs. 2 bis 4, § 23a, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 1, 3 und 4, § 30 Abs. 1 und 4, § 31 Abs. 4, § 32a Abs. 1 und 3, § 33 Abs. 4, § 35 Abs. 2, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 5, § 38a Abs. 5, § 38b Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 44 Abs. 6 und 8, § 44a Abs. 1 und 3, § 45 Abs. 3, § 48b samt Überschrift, § 55 Abs. 3 bis 5, § 56a Abs. 3 und 4, § 61 Abs. 15 und § 66, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019, treten...

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