Bundesgesetz, mit dem das Digitalsteuergesetz 2020 und das EU-Meldepflichtgesetz erlassen werden sowie das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Finanzstrafgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Werbeabgabegesetz 2000, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2017 und das EU-Amtshilfegesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2020 ? AbgÄG 2020)

91. Bundesgesetz, mit dem das Digitalsteuergesetz 2020 und das EU-Meldepflichtgesetz erlassen werden sowie das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Finanzstrafgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Werbeabgabegesetz 2000, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2017 und das EU-Amtshilfegesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2020 ? AbgÄG 2020) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Digitalsteuergesetz 2020
Artikel 2 EU-Meldepflichtgesetz
Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Artikel 4 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Artikel 5 Änderung des Finanzstrafgesetzes
Artikel 6 Änderung der Bundesabgabenordnung
Artikel 7 Änderung des Werbeabgabegesetzes 2000
Artikel 8 Änderung des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes
Artikel 9 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017
Artikel 10 Änderung des EU-Amtshilfegesetzes

Artikel 1Digitalsteuergesetz 2020 (DiStG 2020) Steuergegenstand

§ 1.

(1) Der Digitalsteuer unterliegen Onlinewerbeleistungen, soweit sie von Onlinewerbeleistern im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Eine Onlinewerbeleistung gilt als im Inland erbracht, wenn sie auf dem Gerät eines Nutzers mit inländischer IP-Adresse empfangen wird und sich ihrem Inhalt und ihrer Gestaltung nach (auch) an inländische Nutzer richtet.

(2) Als Onlinewerbeleistung gelten Werbeeinschaltungen auf einer digitalen Schnittstelle, insbesondere in Form von Bannerwerbung, Suchmaschinenwerbung und vergleichbaren Werbeleistungen. Nicht als Onlinewerbeleistung gelten Werbeleistungen, die der Werbeabgabe nach dem Werbeabgabegesetz 2000, BGBl. I Nr. 29, unterliegen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung vergleichbare Onlinewerbeleistungen festzulegen, insbesondere um so die Gleichbehandlung vergleichbarer Leistungen sicher zu stellen bzw. um technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) ?Onlinewerbeleister? sind Unternehmen,

1. die Onlinewerbeleistungen gegen Entgelt erbringen oder dazu beitragen und
2. innerhalb eines Wirtschaftsjahres
a) einen weltweiten Umsatz von zumindest 750 Mio. Euro und
b) im Inland einen Umsatz von zumindest 25 Mio. Euro aus der Durchführung von Onlinewerbeleistungen
erzielen. Ausgaben für Vorleistungen nach § 3 Abs. 1 zweiter Satz sind in Umsätze nach lit. b nicht einzurechnen. Sind Unternehmen Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe im Sinne des § 2 Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 77/2016, ist auf den Umsatz der Gruppe abzustellen. Maßgeblich ist der letzte veröffentlichte Jahresabschluss bzw. Konzernabschluss. Umsätze aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen zählen dabei nicht zu diesen Umsätzen.

(2) ?Nutzer? bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Gerät auf eine digitale Schnittstelle zugreift.

(3) ?Digitale Schnittstelle? bezeichnet jede Art von Software (einschließlich Websites oder Teile davon sowie mobile Anwendungen), auf die Nutzer zugreifen können.

(4) ?IP-Adresse? (Internet-Protokoll-Adresse) bezeichnet eine Folge von alphanumerischen Zeichen, die einem Netzwerkgerät zugeordnet ist, um dessen Kommunikation über das Internet zu ermöglichen.

Der Ermittlung des Orts der Erbringung einer Onlinewerbeleistung anhand der IP-Adresse ist eine Ermittlung mittels anderer Technologien zur Geolokalisierung von Geräten gleichgestellt.

Bemessungsgrundlage und Höhe der Steuer

§ 3.

(1) Bemessungsgrundlage der Digitalsteuer ist das Entgelt, das der Onlinewerbeleister von einem Auftraggeber erhält. Diese vermindert sich um Ausgaben für Vorleistungen anderer Onlinewerbeleister, die nicht Teil seiner multinationalen Unternehmensgruppe sind.

(2) Die Steuer beträgt 5% der Bemessungsgrundlage.

Steuerschuldner, Entstehung des Steueranspruches

§ 4.

(1) Steuerschuldner ist der Onlinewerbeleister, der Anspruch auf ein Entgelt für die Durchführung einer Onlinewerbeleistung im Sinne des § 1 hat. Dies gilt auch, wenn der Onlinewerbeleister nicht Eigentümer der digitalen Schnittstelle ist.

(2) Der Steueranspruch entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die steuerpflichtige Leistung erbracht wird.

(3) Ändert sich nachträglich das Entgelt für die Durchführung eines Auftrages, so ist in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Änderung eintritt, eine Berichtigung durchzuführen.

Erhebung der Steuer

§ 5.

(1) Der Steuerschuldner hat die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Steueranspruches zu entrichten.

(2) Eine gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, festgesetzte Steuer hat die in Abs. 1 genannte Fälligkeit.

(3) Drei Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres hat der Steuerschuldner eine Jahressteuererklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Arten der Onlinewerbeleistungen und die darauf entfallenden Entgelte aufzunehmen, darüber hinaus die weltweit erzielten Umsätze nach § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a.

(4) Die Erhebung der Digitalsteuer obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Steuerschuldners zuständigen Finanzamt.

(5) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung zur Verfahrensvereinfachung oder Berücksichtigung von Erfordernissen der Besonderheiten von Onlinewerbeleistungen nähere Regelungen zu treffen. Dies gilt insbesondere für jene Fälle, in denen Steuerschuldner Unternehmen sind, die weder Sitz, Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte im Inland haben.

Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten

§ 6.

(1) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die übernommenen Onlinewerbeleistungen, allfällige in diesem Zusammenhang von ihm beauftragte weitere Unternehmen, die Auftraggeber und die Grundlagen zur Berechnung der Digitalsteuer zu führen.

(2) Aufzeichnungen von IP-Adressen oder anderen Informationen zur Geolokalisierung von Geräten sind für Zwecke dieses Bundesgesetzes in einer Form zu führen, die sich darauf beschränkt, Rückschlüsse darauf zuzulassen, ob eine Onlinewerbung im Inland erbracht worden ist. Auf Anforderung der Abgabenbehörde sind diese Daten zu übermitteln. Andere Aufzeichnungen und zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörige Belege und sonstige Unterlagen, wie insbesondere Verträge über die Erbringung von Onlinewerbeleistungen, sind nach Maßgabe der Bundesabgabenordnung aufzubewahren und auf Anfrage der Abgabenbehörde zu übermitteln.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 7.

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Onlinewerbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 erbracht werden. Abweichend von § 5 Abs. 3 ist für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Juli 2020 enden, die Jahressteuererklärung bis 30. September 2020 zu übermitteln.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zum 1. Jänner 2020 anzuwenden sein.

Schlussbestimmungen

§ 8.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat in regelmäßigen Abständen, erstmals zum 31. Dezember 2021, die Besteuerung von Onlinewerbeleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes im Hinblick auf ihre Anwendung, die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und Vollziehung sowie ihre Auswirkungen auf Unternehmen im Lichte von allfälligen umfassenderen Maßnahmen für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft auf EU-Ebene oder OECD-Ebene zu evaluieren.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Aus dem Aufkommen der Digitalsteuer sind jährlich 15 Millionen Euro zur Finanzierung des digitalen Transformationsprozesses österreichischer Medienunternehmen einzusetzen.

Artikel 2Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen im Bereich der Besteuerung (EU-Meldepflichtgesetz ? EU-MPfG) Inhaltsverzeichnis

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Umsetzung von Unionsrecht
§ 2. Anwendungsbereich
§ 3. Begriffsbestimmungen
2. Teil
Meldepflicht
1. Hauptstück
Sachliche Meldepflicht
§ 4. Meldepflichtige Gestaltung
§ 5. Unbedingt meldepflichtige Gestaltungen
§ 6. Bedingt meldepflichtige Gestaltungen
2. Hauptstück
Persönliche Meldepflicht
1. Abschnitt
Meldepflicht des Intermediärs
§ 7. Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung
§ 8. Frist für die Meldung
§ 9. Meldepflicht in mehreren Mitgliedstaaten
§ 10. Meldung mehrerer Intermediäre
§ 11. Befreiung von der Meldepflicht
2. Abschnitt
Meldepflicht des relevanten Steuerpflichtigen
§ 12. Übergang der Meldepflicht
§ 13. Frist für die Meldung
§ 14. Ort der Meldung
§ 15. Meldung mehrerer relevanter Steuerpflichtiger
3. Hauptstück
Inhalt und Form der Meldung
§ 16. Inhalt der Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung
§ 17. Inhalt der Meldung einer marktfähigen meldepflichtigen Gestaltung
§ 18. Form der Meldung
3. Teil
Verarbeitung der gemeldeten Informationen
§ 19. Bedeutung der Meldung für das Abgabenverfahren
§ 20. Datenschutz
§ 21. Informationsaustausch
§ 22. Zugang der Mitgliedstaaten zum Zentralverzeichnis der Europäischen Union
§ 23. Zugang der Europäischen Kommission zum Zentralverzeichnis der Europäischen Union
4. Teil
Schlussbestimmungen
§ 24. Verweisungen
§ 25. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 26. Vollziehung
§ 27. Inkrafttreten

1. TeilAllgemeine Bestimmungen

Umsetzung von Unionsrecht

§ 1.

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2018/822 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustausches im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen, ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2018 S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt.

Anwendungsbereich

§ 2.

(1) Dieses Bundesgesetz legt die Pflicht zur Meldung von Gestaltungen (§ 3 Z 6) innerhalb eines bestimmten Zeitraumes und den automatischen Informationsaustausch...

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