Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (3. Dienstrechts-Novelle 2019)

112. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (3. Dienstrechts-Novelle 2019) Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art. Gegenstand
1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
4 Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes
5 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
6 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
7 Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966
8 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes
9 Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
10 Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979
11 Änderung des Väter-Karenzgesetzes
12 Änderung des Pensionsgesetzes 1965
13 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
14 Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Artikel 1Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ? BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Finanz-Organisationsreformgesetz ? FORG, BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 15b Abs. 4 wird im ersten und zweiten Satz das Wort ?zweiten? jeweils durch das Wort ?dritten? ersetzt.

2. § 15c Abs. 2 lautet:

?(2) § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.?

3. In § 17 Abs. 4 wird in Z 1 lit. b das Zitat ?Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes? durch das Zitat ?Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes ? Unv-Transparenz-G? und im Schlussteil das Zitat ?Unvereinbarkeitsgesetzes 1983? jeweils durch das Zitat ?Unv-Transparenz-G? ersetzt.

4. In § 17 Abs. 6 wird das Zitat ?Art. 95 Abs. 4 B-VG? durch das Zitat ?Art. 95 Abs. 5 B-VG? ersetzt.

5. In § 45 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

6. Nach § 45 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

?(1a) Die oder der Vorgesetzte hat im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 69 oder eines absehbaren Ausscheidens einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.?

7. § 69 samt Überschrift lautet:

?Verfall des Erholungsurlaubes

§ 69.

(1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn die Beamtin oder der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 51 Abs. 2 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.

(2) Wurde eine Karenz nach dem MSchG oder VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.

(3) Der Verfall tritt nicht ein, wenn es die oder der Vorgesetzte unterlassen hat, entsprechend dem § 45 Abs. 1a rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die jeweilige Beamtin oder den jeweiligen Beamten hinzuwirken.?

8. In § 164 lautet der zweite Satz:

?§ 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.?

9. § 171b letzter Satz lautet:

?§ 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.?

10. § 178b letzter Satz lautet:

?§ 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.?

11. § 191a letzter Satz lautet:

?§ 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.?

12. Dem § 200e wird folgender Abs. 8 angefügt:

?(8) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann die Aufgaben der Hochschullehrpersonen, die unter Berücksichtigung der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Lehre und Forschung an der Schulentwicklung mitwirken und gemäß § 200d Abs. 2 Z 6 im Rahmen der Begleitung von Schulentwicklungsprozessen tätig sind sowie zur Qualitätsentwicklung von Schulen beitragen, durch Verordnung festlegen. Weiters kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister für die an der Schulentwicklung mitwirkenden Hochschullehrpersonen spezifische Qualifikationsanforderungen durch Verordnung festlegen.?

13. Dem § 227 wird folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) Bei der Besetzung von Planstellen im Sinne des § 3 ist neben den Bestimmungen der Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 gegebenenfalls auch auf die Bestimmungen der Verwendungsgruppe SQM sowie auf die Sonderbestimmungen der Beamtinnen und Beamten der Schulevaluation Bedacht zu nehmen.?

14. Nach § 227a wird folgender 8a. Abschnitt eingefügt:

?8a. AbschnittSonderbestimmungen für Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation

§ 227b.

(1) Dieser Abschnitt ist auf Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation anzuwenden.

(2) Der Besetzung einer Planstelle in der Schulevaluation hat unter Abstellen auf die für die Funktion erforderlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten eine öffentliche Ausschreibung durch die zuständige Bundesministerin oder durch den zuständigen Bundesminister voranzugehen. Auf das Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren ist das AusG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Begutachtungskommission im Einzelfall einzurichten ist.

(3) Die Besetzung einer Planstelle in der Schulevaluation erfolgt vorerst durch eine sechsmonatige Dienstzuteilung. In diesem Zeitraum ist eine theoretische und praktische Ausbildung zu absolvieren.

(4) Dienststelle einer Beamtin oder eines Beamten in der Schulevaluation ist die Zentralstelle. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann aus den Gründen einer einfacheren und kostensparenden Vollziehung für die Aufgaben der Schulevaluation eine Außenstelle außerhalb von Wien einrichten.

(5) Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation sind im Hinblick auf die Vergabe der Qualitätsbeurteilung im Rahmen der Berichterstellung selbstständig und unabhängig. Werden die gemäß § 5 Abs. 2 BD-EG mittels Verordnung festzulegenden Mindestqualitätsstandards unterschritten, ist von der Schulevaluation umgehend die zuständige Schulaufsicht in Kenntnis zu setzen, welche einen mittels Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 BD-EG festzulegenden Folgeprozess zur Qualitätsverbesserung einzuleiten hat.

(6) Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation sind verpflichtet, Veranstaltungen zur Weiterbildung zu absolvieren. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben in der Schulevaluation den Umfang und die Inhalte der Weiterbildung durch Verordnung festlegen.

(7) § 50a und § 78a sind auf die Dienstzeit der Beamtinnen und Beamten in der Schulevaluation nicht anzuwenden. Die §§ 10 bis 12 sind auf das Dienstverhältnis der Beamtinnen und Beamten in der Schulevaluation nicht anzuwenden.

(8) Soweit die Besetzung einer Planstelle in der Schulevaluation mit einer Landeslehrperson erfolgen soll, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land aufgenommen worden ist und von diesem Zeitpunkt an ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis steht, ist diese Landeslehrperson mit ihrer Zustimmung auf eine Planstelle in der Schulevaluation zu ernennen.

(9) Die Beamtin oder der Beamte in der Schulevaluation führt den Amtstitel ?Schulevaluatorin? oder ?Schulevaluator?.

(10) Die Ernennungserfordernisse für die Verwendung in der Schulevaluation richten sich nach Anlage 1 Z 28 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der mindestens fünfjährigen erfolgreichen Lehr- und/oder Schulleitungspraxis eine mindestens zehnjährige entsprechende Praxis tritt und auch Zeiten in den Verwendungsgruppen SQM, SI 1 und SI 2 anzurechnen sind.?

15. § 236d Abs. 1 letzter Satz lautet:

?§ 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.?

16. In § 236d Abs. 2 Z 2 und 2a wird die Wortfolge ?in Höhe von? jeweils durch die Wortfolge ?in Höhe von mindestens? ersetzt.

17. In § 284 Abs. 100 entfallen die Wortfolge ?und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft? sowie der zweite Satz.

18. Dem § 284 wird folgender Abs. 104 angefügt:

?(104) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, treten in Kraft:

1. § 236d Abs. 2 Z 2 und 2a mit 1. Februar 2016,
2. der Entfall der Anlage 1 Z 1.3.7 lit. h und Z 1.4.7 mit 30. Oktober 2019,
3. § 17 Abs. 4 und 6, § 45 Abs. 1 und 1a, § 69 samt Überschrift, § 200e Abs. 8, § 227 Abs. 4, der 8a. Abschnitt, § 284 Abs. 100 und Anlage 1 Z 22b Abs. 1 lit. a mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
4. § 15b Abs. 4, § 15c Abs. 2, § 164, § 171b, § 178b, § 191a und § 236d Abs. 1 mit dem vierten auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten.?

19. In Anlage 1 entfallen die Z 1.3.7 lit. h sowie Z 1.4.7.

20. In Anlage 1 Z 22b Abs. 1 lit. a wird nach der Bezeichnung ?UniStG? die Wortfolge ?oder eines Mastergrades gemäß § 65 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005? eingefügt.

Artikel 2Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956 ? GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 12c Abs. 6 wird das Zitat ?PG 1965? durch das Zitat ?des Pensionsgesetzes 1965 ? PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965,? ersetzt.

2. In § 13e Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

3. § 13e Abs. 2 lautet:

?(2) Die Urlaubsersatzleistung gebührt nicht

1. für jene Teile des Erholungsurlaubes, die die Beamtin oder der Beamte trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken entsprechend dem § 45 Abs. 1a BDG 1979 durch ihre oder seine Vorgesetzte bzw. ihren oder
...

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