Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung und die Strafprozeßordnung 1975 zur Umsetzung der Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug geändert werden

111. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung und die Strafprozeßordnung 1975 zur Umsetzung der Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Artikel 3 Änderung der Strafprozessordnung 1975
Artikel 4 Inkrafttreten
Artikel 5 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Artikel 1Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019, wird wie folgt geändert:

1. Am Ende des § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b wird die Wendung ?Unionsbeamter (Z 4b) ist oder - für die Zwecke der §§ 168d, 304, 305, 307 und 307a - der öffentliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der oder Entscheidungen über die finanziellen Interessen der Europäischen Union in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten übertragen bekommen hat und diese Aufgaben wahrnimmt,? angefügt.

2. § 74 Abs. 1 Z 4b lautet:

?4b. Unionsbeamter: jeder, der Beamter oder sonstiger Bediensteter im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Union oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union ist oder der der Europäischen Union von den Mitgliedstaaten oder von öffentlichen oder privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt wird und dort mit Aufgaben betraut ist, die den Aufgaben der Beamten oder sonstigen Bediensteten der Europäischen Union entsprechen; Unionsbeamte sind auch, soweit das Statut nicht gilt, die Mitglieder der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, die nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder dem Vertrag über die Europäische Union errichtet wurden, und die Bediensteten dieser Einrichtungen;?

3. Im § 153b Abs. 5 lautet der letzte Satz:

?Öffentliche Haushalte sind die Haushalte der Gebietskörperschaften sowie anderer Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Kirchen und Religionsgesellschaften.?

4. Nach dem § 168b werden folgende §§ 168c und 168d samt Überschriften eingefügt:

?Ausgabenseitiger Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union

§ 168c.

(1) Wer in Bezug auf Ausgaben, die nicht in Zusammenhang mit einer Auftragsvergabe...

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