Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird

15. Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 76 folgender Eintrag zu § 76a eingefügt:

?§ 76a Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen?

2. Nach § 76 wird folgender § 76a samt Überschrift eingefügt:

?Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

§ 76a.

(1) Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die jeweils zuständige Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.

(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise bekannt zu geben und im Weg der jeweils übergeordneten Wahlbehörde der bei der Wirtschaftskammer Österreich eingerichteten Hauptwahlkommission mitzuteilen.

(3) Hatte die Stimmabgabe bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu legen und sicher zu...

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