Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird

  1. Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Das Berufsausbildungsgesetz ? BAG, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

  2. In § 1 und § 2 Abs. 1 wird der Begriff ?verwendet? jeweils durch das Wort ?tätig? ersetzt.

  3. Dem § 1a werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

    ?(5) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist zur Durchführung von systematischen Lehrberufsanalysen im Zeitabstand von längstens fünf Jahren verpflichtet, um inländische, europäische und internationale Entwicklungen sowie veränderte wirtschaftliche, gesellschaftliche und technische Erfordernisse in der Berufsausbildung zu berücksichtigen und neue Berufsbilder zu entwickeln.

    (6) Bei der Entwicklung neuer Berufsbilder sowie sonstiger Rahmenbedingungen und Unterstützungsleistungen für die Ausbildung sind die Ergebnisse aktueller Forschung und Entwicklung zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls kann die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes (Art. 17 B-VG) entsprechende Einrichtungen beauftragen oder weitere Maßnahmen zur Förderung von Qualität und Innovation in der Ausbildung setzen, sofern dies der Qualitäts- und Effizienzsteigerung in der dualen Ausbildung dient.?

  4. In § 8b Abs. 8 entfallen der dritte bis einschließlich der achte Satz.

  5. § 8c Abs. 1 und 2 lauten:

    ?§ 8c.

    (1) Die überbetriebliche Lehrausbildung ergänzt und unterstützt die betriebliche Ausbildung in Lehrbetrieben gemäß § 2 für Personen, die keine Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 oder § 8b Abs. 2 in einem Lehrbetrieb beginnen können und die das Arbeitsmarktservice nicht erfolgreich auf eine Lehrstelle oder betriebliche Ausbildungsstelle vermitteln konnte. Die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen soll daher auch die Einbeziehung von Unternehmen, bevorzugt von solchen, die auch zur Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 3a berechtigt sind, beinhalten mit dem Ziel, den auszubildenden Personen den Beginn eines Lehrverhältnisses gemäß § 8b Abs. 1 oder eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses gemäß § 8b Abs. 2 zu ermöglichen, sofern dies mit der individuellen Zielsetzung der Ausbildung und den persönlichen Anforderungen und Bedürfnissen des Lehrlings oder des bzw. der Auszubildenden vereinbar ist.

    (2) Voraussetzung zur Führung und zum Betrieb einer überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung ist eine Bewilligung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. Für das Bewilligungsverfahren gelten die Bestimmungen des § 30 Abs. 2 bis 6 nach Maßgabe des Abs. 1 sowie, dass im Falle einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 2 die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung die Vermittlung der betreffenden Teilqualifikationen ermöglichen muss.?

  6. In § 8c entfallen die Abs. 3 bis 6 und erhalten die bisherigen Absätze 7 bis 9 die Absatzbezeichnungen ?(3)? bis ?(5)?.

  7. In den §§ 9 Abs. 6, 12 Abs. 3 Z 6 lit. d, 17 Abs. 2 und 4, 19c Abs. 1 Z 1 sowie 19g Abs. 1 Z 1 lit. n wird jeweils die Bezeichnung ?der Lehrlingsentschädigung? durch die Bezeichnung ?des...

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