Bundesgesetz, mit dem das Gesetzliche Budgetprovisorium 2020 und das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022 geändert werden (5. COVID-19-Gesetz)

25. Bundesgesetz, mit dem das Gesetzliche Budgetprovisorium 2020 und das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022 geändert werden (5. COVID-19-Gesetz) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Bundesgesetzes, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2020 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2020) Das Gesetzliche Budgetprovisorium 2020, BGBl. I Nr. 7/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 3b wird die Wortfolge ?4 Milliarden Euro? durch ?28 Milliarden Euro? ersetzt.

2. Dem § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:

?(5) § 1 Abs. 3b, in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.?

Artikel 2Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2019 bis 2022

Das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022, BGBl. I Nr. 20/2018, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 12/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 lautet die fixe Obergrenze für Auszahlungen der Rubrik 4 für das Jahr 2020 ?35.418,491?; die Summe 4 lautet ?37.693,422?; die Gesamtsumme aller Rubriken lautet ?108.718,241?.

2. Im § 2 lautet die Obergrenze für Auszahlungen der Untergliederung 45 Bundesvermögen für das Jahr 2020 ?28.690,457?; die fixe Obergrenze für Auszahlungen der Untergliederung 45 lautet ?28.690,451?.

3. § 4 Abs. 2 lautet:

?(2) Die in den Grundzügen gemäß Abs. 1 festgelegten...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT