Bundesgesetz, mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Garantiegesetz 1977, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz ? WiEReG, das Zivildienstgesetz 1986, das KMU-Förderungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Gebührengesetz 1957, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulzeitgesetz 1985, das Schulpflichtgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Telekommunikationsgesetz 2003, das ABBAG-Gesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das COVID-19-FondsG, die ...

23. Bundesgesetz, mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Garantiegesetz 1977, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz ? WiEReG, das Zivildienstgesetz 1986, das KMU-Förderungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungs-gesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Einkommen-steuergesetz 1988, das Gebührengesetz 1957, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuer-gesetz, das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichts-gesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulzeitgesetz 1985, das Schulpflichtgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Telekommunikationsgesetz 2003, das ABBAG-Gesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das COVID-19-FondsG, die Bundesabgabenordnung, das Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung, das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, Artikel 91 des Finanz-Organisationsreformgesetzes, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, das Sanitätergesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Psychotherapiegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Medizinproduktegesetz, das Arzneimittelgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Freiwilligengesetz, das Epidemiegesetz 1950, das COVID-19-Maßnahmengesetz und das Postmarktgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, ein Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz ? C-HG), ein Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Mund-Nasen-Schnellmasken während der Corona COVID-19-Pandemie und ein Bundesgesetz über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz) erlassen werden (3. COVID-19-Gesetz) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz ? FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 wird wie folgt geändert:

1. Dem § 22 wird folgender Abs. 13 angefügt:

?(13) Soweit in den in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Gesetzen oder in einer aufgrund der genannten Gesetze erlassenen Verordnung Fristen für

1. Anzeige-, Melde-, Vorlage- und sonstige Einbringungspflichten,
2. Veröffentlichungen oder
3. sonstige Informationspflichten
geregelt sind, können diese auf begründeten Antrag durch die FMA verlängert werden. Soweit es dem Antragsteller zumutbar ist, ist der Antrag im Wege des elektronischen Verkehrs zu stellen. Sofern dies im Interesse der Finanzmarktstabilität oder der Verwaltungsökonomie zweckmäßig ist, kann die FMA auch ohne Antrag durch Verordnung bestimmte Fristen verlängern und nähere Bestimmungen zur Antragstellung vorsehen. Soweit in Unionsrechtsakten, für die die FMA gemäß den in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Gesetzen die zuständige Behörde ist, Fristen im Sinne des ersten Satzes geregelt sind, kann die FMA diese Fristen unter denselben Bedingungen durch Verordnung verlängern.?

2. Dem § 28 wird folgender Abs. 41 angefügt:

?(41) § 22 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.?

Artikel 2Änderung des Garantiegesetzes 1977

Das Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:

?(2a) Der Bundesminister für Finanzen darf zwecks Erhaltung der Geschäftstätigkeit und Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation auch Verpflichtungen gemäß Abs. 1 übernehmen. Diese Verpflichtungen dürfen nur für Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstige Sicherungsgeschäfte der Gesellschaft übernommen werden, die der Finanzierung eines Betriebsmittelbedarfes dienen, welcher aufgrund der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krisensituation erforderlich ist. Abs. 2 Z 2 ist nicht anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird für den Zeitraum von drei Monaten ermächtigt durch Verordnung den jeweils ausstehenden Gesamtbetrag an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten für die Übernahme von Verpflichtungen gemäß diesem Absatz festzulegen. Diese Verpflichtungen sind auf den Gesamtbetrag gemäß § 4 nicht anzurechnen.

(2b) Im Zusammenhang mit Maßnahmen des Bundes gemäß Abs. 2a ist § 3 nicht anzuwenden.?

2. In § 14a wird die Wortfolge ?im ?Amtsblatt zur Wiener Zeitung? ? durch ?auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen? ersetzt.

3. In § 14a entfällt der dritte Satz.

Artikel 3Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz ? WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 18 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

?(3) Die Fristen zur Meldung der Daten gemäß § 5 Abs. 1 sowie die Frist zur Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 Abs. 1 werden jeweils unterbrochen, wenn die Fristen mit Ablauf des 16. März 2020 noch nicht abgelaufen waren oder der Beginn des Fristenlaufs in die Zeit von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 fällt. Die genannten Fristen beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 2020

1. die in Abs. 3 angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Unterbrechung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist;
2. weitere Bestimmungen vorzusehen, die den Einfluss der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, auf den Lauf von Fristen und die Einhaltung von Terminen für anhängige oder noch anhängig zu machende ordentliche Rechtsmittelverfahren regeln. Er kann betreffend das ordentliche Rechtsmittelverfahren insbesondere die Unterbrechung, die Hemmung, die Verlängerung oder die Verkürzung von Fristen anordnen, Säumnisfolgen bei Nichteinhaltung von Terminen ausschließen sowie bestimmen, ob und auf welche Weise verfahrensrechtliche Rechtsnachteile, die durch die Versäumung von Fristen oder Terminen eintreten können, hintangehalten und bereits eingetretene wieder beseitigt werden. Dabei sind die Interessen an der Fortsetzung dieser Verfahren, insbesondere die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens von den Verfahrensparteien, einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie am Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes andererseits gegeneinander abzuwägen.?

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 7 angefügt:

?(4) § 18 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.?

Artikel 4Änderung des Zivildienstgesetzes 1986

Das Zivildienstgesetz 1986 ? ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 23a wird folgender Abs. 6 angefügt:

?(6) Der Zivildienstpflichtige, der einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen ordentlichen Zivildienst leistet, hat Anspruch auf zusätzliche Dienstfreistellung im Ausmaß von einem Arbeitstag pro Monat. Kommt eine Vereinbarung gemäß Abs. 3 nicht zustande, so gebührt dem Zivildienstleistenden die Dienstfreistellung am Ende des letzten Monats seiner Dienstleistung.?

2. In § 28 Abs. 6 entfällt die Wortfolge ?§ 8a und?.

3. In § 28 Abs. 7 erster Satz wird die Wortfolge ?kann sich für die administrative Abwicklung? durch die Wortfolge ?kann sich gegen angemessene Entschädigung für die administrative Abwicklung? ersetzt.

4. In § 28 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

?Anerkannte Rechtsträger sind Rechtsträger, die zumindest eine gemäß § 4 anerkannte Einrichtung aufweisen.?

5. In § 28 Abs. 8 erster Satz wird die Wortfolge ?an andere anerkannte Rechtsträger? durch die Wortfolge ?anderen anerkannten Rechtsträgern oder deren Einrichtungen? ersetzt.

6. § 28 Abs. 11 lautet:

?(11) Die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ? ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen sind von dem mit der administrativen Abwicklung betrauten Rechtsträger zu entrichten und diesem vom Bund zu ersetzen. Der mit der administrativen Abwicklung betraute Rechtsträger gilt diesbezüglich als Dienstgeber im Sinne des § 33 ASVG.?

7. In § 76a idF BGBl. I Nr. 16/2020 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung Abs. 1 und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

?(2) § 23a Abs. 6 und § 28 Abs. 6, Abs. 7 erster und dritter Satz, Abs. 8 erster Satz und Abs. 11 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2020 außer Kraft.?

Artikel 5Änderung des KMU-Förderungsgesetzes

Das KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:

Nach § 7 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

?(9) Die Abwicklungsstelle kann im Rahmen eines...

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