Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird (14. COVID-19-Gesetz)

34. Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird (14. COVID-19-Gesetz) Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz ? BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2019, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 21b Abs. 9 werden folgende Abs. 9a und 9b angefügt:

?(9a) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, zum Zweck der Aufrechterhaltung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen im Zusammenhang mit der 24-Stunden-Betreuung die folgenden personenbezogenen Daten an die jeweils betroffenen Ämter der Landesregierungen und an den Fonds Soziales Wien zu übermitteln:

1. Von den pflegebedürftigen Personen die unter Abs. 7 Z 1 lit. a, b und i angeführten Daten sowie
2. von den Förderwerberinnen und Förderwerbern die unter Abs. 7 Z 2 lit. a und b angeführten Daten.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat bei der Datenübermittlung die in Artikel
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