Bundesgesetz, mit dem das 1. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz und das Zivilrechts-Mediationsgesetz geändert werden (8. COVID-19-Gesetz)

30. Bundesgesetz, mit dem das 1. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz und das Zivilrechts-Mediationsgesetz geändert werden (8. COVID-19-Gesetz) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel IÄnderung des 1. Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz

Das 1. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 3 samt Überschrift lautet:

?Anhörungen, mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen

§ 3.

(1) Das Gericht kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020

1. mit Einverständnis der Parteien mündliche Verhandlungen und Anhörungen ohne persönliche Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen sowie auf diese Weise auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 277 ZPO Beweise in der mündlichen Verhandlung oder außerhalb dieser aufnehmen und sonst der Verhandlung beizuziehende Personen teilnehmen lassen; das Einverständnis gilt als erteilt, soweit sich die Parteien nicht innerhalb einer vom Gericht festgesetzten angemessenen Frist dagegen aussprechen;
2. ohne Einverständnis der Parteien Anhörungen und mündliche Verhandlungen in Unterbringungs-, Heimaufenthalts- und Erwachsenenschutzsachen sowie in Verfahren nach dem Tuberkulosegesetz und dem Epidemiegesetz 1950, wenn sie außerhalb der von der Justizverwaltung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten durchzuführen wären, unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen, auf diese Weise Beweise in der mündlichen Verhandlung oder außerhalb dieser aufnehmen und sonst der Verhandlung beizuziehende Personen teilnehmen lassen.

(2) Während des in Abs. 1 genannten Zeitraums kann jede als Verfahrensbeteiligte, Zeuge, Sachverständiger, Dolmetscher und sonst dem Verfahren beizuziehende Person beantragen, unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, vernommen zu werden, Gutachten zu erstatten oder Übersetzungsleistungen zu erbringen, wenn sie eine erhöhte Gesundheitsgefährdung durch COVID-19 für sich oder für Personen, mit denen sie in notwendigem privaten oder beruflichen Kontakt steht, bescheinigt. Stehen einer Partei oder einem Zeugen die hiefür...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT