Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert werden (6. COVID-19-Gesetz)

28. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Arbeiterkammergeseetz 1992 geändert werden (6. COVID-19-Gesetz) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020 wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 5 Z 2 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

?3. während einer Absonderung gemäß § 7 oder § 17 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, vor.?

2. In § 12 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

?(2a) Für in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätige, die ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben, schadet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung in den Monaten März bis September 2020 nicht.?

3. In § 16 Abs. 1 lit. c wird nach dem Wortlaut ?in einer Heil- oder Pflegeanstalt,? folgender Halbsatz angefügt:

?es sei denn, die Unterbringung erfolgt nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950,?

4. Dem § 79 wird folgender Abs. 166 angefügt:

?(166) § 7 Abs. 5, § 12 Abs. 2a, § 16 Abs. 1 lit. c, § 81 Abs. 15 und § 82 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2020 treten rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.?

5. Dem § 81 wird folgender Abs. 15 angefügt:

?(15) Abweichend von § 36 gebührt die für den Zeitraum 16. März bis 30. September 2020 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 zuletzt zu Grunde zu legen war. Zudem gilt der Berufs- und Einkommensschutz gemäß § 9 Abs. 3 in den Monaten Mai bis einschließlich September. Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen den Zeitraum der erhöhten Notstandshilfe über September 2020 hinaus bis längstens Dezember 2020 verlängern, wenn und solange die COVID-19-Krise anhält.?

6. § 82 Abs. 5 lautet:

?(5) Unterbrechungen des Dienstverhältnisses wie auch eine Reduzierung oder Anhebung der verkürzten Normalarbeitszeit von Beschäftigten, die sich in Altersteilzeit befinden, zwischen dem 15. März 2020 bis höchstens 30. September 2020 als Folge von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBl. I Nr. 12/2020) schaden der vereinbarten Altersteilzeit (Teilpension) der §§ 27, 27a nicht, wenn das Dienstverhältnis danach entsprechend der wiederauflebenden Altersteilzeitvereinbarung fortgesetzt wird. Die Einstellung einer Ersatzarbeitskraft ist im genannten Zeitraum nicht verpflichtend. Abweichungen in diesem Zeitraum führen zu keiner Änderung des ursprünglich gewählten Altersteilzeitmodells. Entgegenstehende Bestimmungen...

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