Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz ? FreiwG), BGBl. I Nr. 17/2012 geändert wird (10. COVID-19-Gesetz)

41. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz - FreiwG), BGBl. I Nr. 17/2012 geändert wird (10. COVID-19-Gesetz) Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz -FreiwG) BGBl. I Nr. 17/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 36 wird nach Abs. 1 folgender ?Abs. 1a? eingefügt:

?(1a) Zuwendungen aus dem ?Anerkennungsfonds für Freiwilligenengagement? können auch im Zusammenhang mit Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen an anerkannte Träger oder Freiwilligenorganisationen gemäß Freiwilligengesetz gewährt werden.?

2. In § 41 Z 2 wird das Satzzeichen ? .? durch das Satzzeichen ? ;? ersetzt und daran anschließend folgende ?Z 3? eingefügt:

?3. Einmalige Zuwendungen für COVID-19 bedingte Ausgaben in Höhe von EUR 600.000 aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds.?

3. In § 46 wird nach Abs. 11 folgender Abs. 12 eingefügt:

?(12) § 36 Abs. 1a sowie § 41 Z 2 und Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.?

Van der...

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