Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz ? 1. COVID-19-JuBG), das 2. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz ? 2. COVID-19-JuBG), die Rechtsanwaltsordnung, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter und das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz geändert werden

58. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz ? 1. COVID-19-JuBG), das 2. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz ? 2. COVID-19-JuBG), die Rechtsanwaltsordnung, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter und das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes

Das 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 30/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 wird das Datum ?30. Juni 2020? durch das Datum ?31. Oktober 2020? ersetzt.

2. In § 12 wird folgender Absatz angefügt:

?(4) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.?

Artikel 2Änderung des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes

Das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird das Datum ?30. Juni 2020? durch das Datum ?31. Oktober 2020? und das Wort ?drei? durch das Wort ?sieben? ersetzt.

2. In § 2 Abs. 6 wird das Datum ?30. Juni 2020? durch das Datum ?31. Oktober 2020? und das Wort ?drei? durch das Wort ?sieben? ersetzt.

3. In § 9 Abs. 1 wird das Datum ?30. Juni 2020? durch das Datum ?31. Oktober 2020? ersetzt.

4. In § 9 Abs. 3 werden die Daten ?30. Juni 2020? jeweils durch das Datum ?31. Oktober 2020? ersetzt.

5. In § 13 wird das Datum ?30. Juni 2020? durch das Datum ?31. Oktober 2020? ersetzt.

6. In § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 6, § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 3 sowie § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.?

Artikel 3Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 24 Abs. 3 zweiter Satz wird folgender Satz eingefügt:

?Unter den Voraussetzungen des § 24a Abs. 8 kann der Ausschuss eine Briefwahl auch dann anordnen, wenn die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer diese Möglichkeit nicht oder nur eingeschränkt eröffnet, dies gegebenenfalls auch ohne Abhaltung einer Plenarversammlung.?

2. § 24a wird folgender Abs. 8 angefügt:

?(8) Abweichend von Abs. 1 erster Satz können zur Verhinderung der Verbreitung von...

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