Bundesgesetz mit dem das KMU-Förderungsgesetz und das Garantiegesetz 1977 geändert werden

57. Bundesgesetz mit dem das KMU-Förderungsgesetz und das Garantiegesetz 1977 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel IÄnderung des KMU-Förderungsgesetzes

Das KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 2a wird die Wortfolge ?für den Zeitraum von drei Monaten? durch die Wortfolge ?bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020? ersetzt.

2. In § 7 Abs. 2a werden folgende Sätze angefügt:

?Die Verlängerung von Verpflichtungen gemäß Abs. 1, die auf einen der Haftungsrahmen der aufgrund dieses Absatzes erlassenen Verordnungen anzurechnen sind, über ihre ursprüngliche Laufzeit hinaus, ist auch nach dem Auslaufen der Befristung dieser Verordnungen zulässig, sofern die Stundungen der Finanzierungen zur Vermeidung von negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen erforderlich und zweckmäßig sind. Solche Verlängerungen sind auch nach Auslaufen der Haftungsrahmen gemäß diesem Absatz nicht auf den jeweiligen Haftungsrahmen gemäß Abs. 2 anzurechnen.?

Artikel IIÄnderung des Garantiegesetzes 1977

Das Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2a wird die Wortfolge ?für den Zeitraum von...

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