Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 geändert wird

66. Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 191/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2019, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 1 Z 4 wird folgender Satzteil angefügt:

?sowie die Vertretung in Angelegenheiten des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG), BGBl. I Nr. 44/2020,?

1a. Im § 28 Abs. 4 wird das Wort ?wiederrufen? durch das Wort ?widerrufen? ersetzt.

2. § 39 Abs. 4 Z 1 lautet:

?1. Melde- und Auskunftspflichten im Rahmen der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung; zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43 (im Folgenden: Geldwäsche-RL), und den damit im Zusammenhang erlassenen Umsetzungsmaßnahmen bestehen oder?

3. § 43 Abs. 1 lautet:

?(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes setzen für den Bereich der Bilanzbuchhaltungsberufe die Geldwäsche-RL um.?

4. § 43 Abs. 2 Z 2 lit. c lautet:

?c) alle Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr belegt werden können, jedoch in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Finanzvergehen im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern nach österreichischem Recht nur nach der Maßgabe, dass eine solche Freiheitsstrafe nach den §§ 33, 35 und 37 FinStrG bei Begehung als Mitglied einer Bande oder unter Gewaltanwendung (§38a FinStrG) verhängt werden kann, sowie Finanzvergehen nach §§ 39 und 40 FinStrG.?

5. In § 43 Abs. 2 Z 17 wird das Wort ?und? am Ende durch einen Beistrich ersetzt und § 43 Abs. 2 Z 18 lautet:

?18. ?wirtschaftlicher Eigentümer?
a) einen wirtschaftlichen Eigentümer in sinngemäßer Anwendung des § 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, mit der Maßgabe, dass unter Rechtsträgern auch ausländische Gesellschaften, sonstige juristische Personen sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, die den in § 1 Abs. 2 WiEReG genannten vergleichbar sind und dass § 2 Z 1 WiEReG
aa) auf börsennotierte Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, sowie
bb) auf börsennotierte Gesellschaften aus Drittländern, die Offenlegungsanforderungen unterliegen, die dem Unionsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind,
nicht anzuwenden ist, und
b) eine natürliche Person, in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird, und?

6. Dem § 43 Abs. 2 wird folgende Z 19 angefügt:

?19. ?virtuelle Währungen? eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.?

7. Im § 44 Abs. 2 wird die Wortfolge ?4. Geldwäsche-RL? durch die Wortfolge ?Geldwäsche-RL? ersetzt.

8. Im § 46 wird im ersten Satz nach der Wortfolge ?umfassen die Sorgfaltspflichten? die Wortfolge ?des Berufsberechtigten? eingefügt.

9. Im § 46 Z 1 wird der Beistrich am Ende des dritten Satzes durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

?Die Behörde hat durch Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen die elektronische Identitätsfeststellung (Online-Identifikation) möglich ist. In dieser Verordnung sind insbesondere Anforderungen an die Datensicherheit, Fälschungssicherheit und an jene Personen, die die Online-Identifikation durchführen sowie Sicherungsmaßnahmen zur Vorbeugung von Missbrauch, festzulegen,?

10. Im § 46 Z 2 wird der Beistrich am Ende des zweiten Satzes durch einen Punkt ersetzt und es wird Folgendes angefügt:

?Ist der ermittelte wirtschaftliche Eigentümer ein Angehöriger der Führungsebene im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b WiEReG, sind zudem Aufzeichnungen über die ergriffenen Maßnahmen und über etwaige während des Überprüfungsvorgangs aufgetretene Schwierigkeiten zu führen. Eine angemessene Maßnahme ist die Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 11 WiEReG,?

11. § 47 Abs. 3 lautet:

?(3) Die Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern sind nicht nur auf alle neuen Auftraggeber, sondern zu geeigneter Zeit, auch auf die bestehenden Auftraggeber auf risikobasierter Grundlage anzuwenden. Die Sorgfaltspflichten sind umgehend zu erfüllen, wenn sich bei einem Auftraggeber maßgebliche Umstände ändern oder wenn der Berufsberechtigte rechtlich verpflichtet ist, den Auftraggeber im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den oder die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen.?

12. Dem § 47 wird folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einem Rechtsträger gemäß § 1 WiEReG haben die Berufsberechtigten einen Auszug aus dem Register der...

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