Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird

94. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 2a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 7 lit. e durch einen Strichpunkt ersetzt; nach Z 7 werden folgende Z 8 und 9 eingefügt:

?8. die Verleihung des Simon-Wiesenthal-Preises (§ 2e);
9. Tätigkeiten im Zuge der Instandhaltung der Shoah Namensmauern Gedenkstätte sowie damit zusammenhängende administrative Aufgaben, soweit sie nicht von der Stadt Wien wahrzunehmen sind.?

2. Nach § 2d werden folgende §§ 2e und 2f eingefügt:

?§ 2e.

(1) Unbeschadet der Zuwendungen gemäß § 7 wendet der Bund dem Fonds für die Verleihung des Simon-Wiesenthal-Preises einen Betrag von jährlich 30 000 Euro zu. Der Simon-Wiesenthal-Preis wird einmal jährlich an bis zu drei Personen oder Personengruppen als Auszeichnung für ihr besonderes zivilgesellschaftliches Engagement gegen Antisemitismus und für die Aufklärung über den Holocaust verliehen.

(2) Die Ausschreibung des Simon-Wiesenthal-Preises hat auf der Website des Fonds für die Dauer von mindestens vier Wochen zu erfolgen. Die Bewerbungen sind an die in der Ausschreibung genannte Stelle elektronisch zu übermitteln, wobei als Tag der Bewerbung jener Tag gilt, an dem die Bewerbung bei dieser Stelle einlangt. In der Bewerbung sind die Gründe anzuführen, die den Kandidaten als Preisträger geeignet erscheinen lassen. Zulässig sind sowohl Eigenbewerbungen als auch Einreichungen für andere Kandidaten.

(3) Nach Ende der Ausschreibungsfrist sind die eingelangten Bewerbungen an die Mitglieder der Simon-Wiesenthal-Preis-Jury (§ 2f) zu übermitteln. Diese hat innerhalb von vier Wochen die Bewerbungen auszuwerten und dem Kuratorium einen schriftlichen Vorschlag für die Preisträger zu unterbreiten. Der Vorschlag kann bis zu fünf Kandidaten sowie eine Reihung derselben enthalten und ist zu begründen.

(4) Nach Vorliegen des Vorschlags der Simon-Wiesenthal-Preis-Jury für die Preisträger können die Mitglieder des Kuratoriums Einsicht in die Bewerbungen nehmen. Das Kuratorium entscheidet auf Grundlage des Vorschlags der Simon-Wiesenthal-Preis-Jury über die Preisträger.

(5) Die eingelangten Bewerbungsunterlagen sowie die Beratungen der...

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