Bundesgesetz mit dem das Presseförderungsgesetz 2004 geändert wird

82. Bundesgesetz mit dem das Presseförderungsgesetz 2004 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Förderung der Presse (Presseförderungsgesetz 2004 ? PresseFG 2004), BGBl. I Nr. 136/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs.2 Ziffer 1 wird das Wort ?ausschließlichen? durch das Wort ?überwiegenden? ersetzt.

2. Im IVa. Abschnitt des PresseFG wird nach § 12b folgender § 12c samt Überschrift hinzugefügt:

?Außerordentliche Förderung Wochen-, Regional- und Online-zeitungen sowie Zeitschriften

§ 12c.

(1) Zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Krisensituation auf die Einnahmensituation unterstützt der Bund einmalig im Jahr 2020 in Ergänzung zu den bereits mit BGBl. I Nr. 24/2020 geregelten Fördermaßnahmen mit insgesamt 3 Mio Euro

1. Medieninhaber von Wochenzeitungen unter den Voraussetzungen in Abs. 2,
2. Medieninhaber von Zeitschriften unter den Voraussetzungen in Abs. 3 und Abs. 3a und
3. Medieninhaber von Regionalzeitungen unter den Voraussetzungen in Abs. 4
4. Medieninhaber von Onlinezeitungen und -zeitschriften unter den Voraussetzungen in Abs. 5
durch die Gewährung eines einmaligen Förderbetrags.

(2) Für die Gewährung dieser zusätzlichen Fördermittel gelten für Wochenzeitungen die in § 2 geregelten Voraussetzungen mit der Maßgabe, dass das in § 2 Abs. 1 Z 2 normierte Erfordernis des Verkaufs oder Abonnementbezugs und das in § 2 Abs. 1 Z 5 normierte Erfordernis eines Verkaufspreises bei Wochenzeitungen entfallen.

(3) Medieninhabern von Zeitschriften kann eine Förderung gewährt werden, wenn entweder die Förderungsvoraussetzungen nach Abschnitt II des Publizistikförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 369/1984, erfüllt werden oder den nachfolgend angeführten Kriterien entsprochen wird, wobei deren Erfüllung anhand des Beobachtungszeitraums des Jahres 2019 zu beurteilen ist und § 2 Abs. 3 bis 9 sinngemäß anzuwenden sind:

1. Die Zeitschrift erscheint in einer Druckauflage von zumindest 5 000 Stück und der Großteil der Auflage ist in Österreich vorwiegend im freien Verkauf oder im Abonnementbezug erhältlich;
2. die Zeitschrift dient vorwiegend der redaktionell aufbereiteten Information und Meinungsbildung;
3. bei der Zeitschrift handelt es sich nicht um
a. ein Nachschlagewerk zu Waren, Dienstleistungen oder Anbietern (wie Restaurant- oder Gastronomieführer oder Veranstaltungskalender) oder
b. eine Cartoon-, Rätsel-,
...

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