Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden

73. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz ? ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im § 292 Abs. 8 dritter Satz wird der Ausdruck ?13%? durch den Ausdruck ?10%? ersetzt.

2. Nach § 738 wird folgender § 739 samt Überschrift angefügt:

?Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2020

§ 739.

(1) § 292 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2020 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) In Fällen, in denen durch die Absenkung des Prozentsatzes nach § 292 Abs. 8 von 13% auf 10% durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2020 ein Anspruch auf Ausgleichszulage entsteht, gebührt diese abweichend von § 296 Abs. 2 mit Erfüllung der Voraussetzungen, frühestens ab 1. Jänner 2020, wenn der Antrag auf Ausgleichszulage im Jahr 2020 gestellt wird.?

Artikel 2Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz ? GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im § 149 Abs. 7 dritter Satz wird der Ausdruck ?13 %? durch den Ausdruck ?10%? ersetzt.

2. Nach § 378 wird folgender § 379 samt Überschrift angefügt:

?Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2020

§ 379.

(1) § 149 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2020 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) In Fällen, in denen durch die Absenkung des Prozentsatzes nach § 149 Abs. 7 von 13% auf 10% durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2020 ein Anspruch auf Ausgleichszulage entsteht, gebührt diese abweichend von § 153 Abs. 2 mit Erfüllung der Voraussetzungen, frühestens ab 1. Jänner 2020, wenn der Antrag auf Ausgleichszulage im Jahr 2020 gestellt wird.?

Artikel 3Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz ? BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im § 23 Abs. 6 Z 1 wird nach dem Ausdruck ?ermittelt wird? der Ausdruck ? , in der Pensionsversicherung jedoch die Hälfte dieser Beitragsgrundlage, wenn die nach § 2 Abs. 1 Z 2 pflichtversicherte Person das 27. Lebensjahr noch...

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